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Landgericht Bonn·4 T 506/02·26.09.2002

Beschluss zu §903 ZPO: Ladung zur erneuten Offenbarungsversicherung nach Arbeitgeberwechsel

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtGerichtsvollzieherverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger beantragte die erneute Ladung des Schuldners zur eidesstattlichen Offenbarungsversicherung, weil das frühere Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei. Der Gerichtsvollzieher lehnte ab und das Amtsgericht wies die Erinnerung zurück. Das Landgericht gab die Beschwerde insoweit statt und verpflichtete den Gerichtsvollzieher zur Ladung; die übrige Beschwerde wurde als unzulässig verworfen. Das Gericht stellte fest, dass ein Arbeitgeberwechsel die Pflicht zur erneuten umfassenden Offenbarung begründen kann.

Ausgang: Beschwerde insoweit stattgegeben: Gerichtsvollzieher anzuweisen, den Schuldner zur Offenbarungsversicherung zu laden; die übrige sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 903 ZPO ist der Schuldner zur erneuten Abgabe einer eidesstattlichen Offenbarungsversicherung verpflichtet, wenn das zum Zeitpunkt der letzten Versicherung bestehende Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist.

2

Die Kenntnis des Gläubigers von einem neuen Arbeitsverhältnis des Schuldners schließt den Anspruch auf eine erneute umfassende Offenbarung nicht aus; dies gilt nicht, wenn der Antrag des Gläubigers ausschließlich auf die Angabe des neuen Arbeitgebers beschränkt ist.

3

Die Auflösung eines bisherigen Arbeitsverhältnisses und die Glaubhaftmachung eines neuen Vermögenserwerbs stehen als alternative Gründe nebeneinander, die die Dreijahresfrist des § 903 ZPO durchbrechen können.

4

Eine Beschwerde in Kostenangelegenheiten nach §§ 5 Abs. 2 GVKostG, 5 Abs. 2 GKG ist nur dann zulässig, wenn das Amtsgericht bereits abschließend entschieden hat und der gesetzlich vorgesehene Beschwerdewert erreicht ist.

Relevante Normen
§ 903 ZPO§ 793 ZPO§ 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG§ 5 Abs. 2 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 36 M 114/02

Tenor

In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, den Antrag des Gläubigers, den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung zu laden, nicht aus den Gründen seiner Verfügung vom 23.4.2002 zurückzuweisen.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.

Gründe

2

I.

3

Der Schuldner hat zuletzt am 18.10.2000 die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgegeben und dabei erklärt, Arbeitseinkommen von Herrn S, handelnd unter der Bezeichnung G, in P zu erhalten. Inzwischen ist der Schuldner bei der Firma H2 in I beschäftigt. Eine vom Gläubiger dort ausgebrachte Lohnpfändung führte nicht zu seiner Befriedigung, da das Einkommen des Schuldners ausweislich der Drittschuldnererklärung die Pfändungsfreigrenze nicht überschreitet.

4

Mit Schriftsatz vom 19.4.2002 hat der Gläubiger beim Gerichtsvollzieher beantragt, den Schuldner gemäß § 903 ZPO zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung zu laden und sich dabei darauf berufen, daß das Arbeitsverhältnis des Schuldners bei der Firma S aufgelöst sei.

5

Der Gerichtsvollzieher hat die Einleitung des Offenbarungsverfahrens abgelehnt mit der Begründung, dem Gläubiger sei das neue Arbeitsverhältnis des Schuldners bereits bekannt.

6

Die hiergegen und gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers gerichtete Erinnerung des Gläubigers hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 22.8.2002, auf den wegen seiner Begründung Bezug genommen wird (Bl. 6 d.A.), zurückgewiesen.

7

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde. Wegen des Beschwerdevorbringens wird auf den Schriftsatz vom 3.9.2002, Bl. 9ff. d.A., Bezug genommen.

8

II.

9

Die sofortige Beschwerde ist, soweit sie gegen die Zurückweisung der Erinnerung wegen der Antragszurückweisung des Gerichtsvollziehers richtet, gemäß § 793 ZPO statthaft, auch im übrigen zulässig und in der Sache erfolgreich.

10

Der Gerichtsvollzieher hat sich zu Unrecht geweigert, den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung zu laden. Der Schuldner ist gemäß § 903 ZPO verpflichtet, eine erneute vollständige Offenbarungsversicherung abzugeben, weil das Arbeitsverhältnis, das im Zeitpunkt seiner Versicherung vom 18.10.2000 bestanden hat, aufgelöst worden ist. Daß dem Gläubiger bekannt ist, daß und mit wem der Schuldner inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, steht dem nicht entgegen. Unter der hier gegebenen Voraussetzung, daß ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis des Schuldners aufgelöst worden ist, hat der Gläubiger Anspruch auf eine erneute umfassende Offenbarung der Vermögensverhältnisse des Schuldners (vgl. KG, Rpfleger 1968, 195), weil sich mit dem Wechsel des Arbeitgebers auch sonstige Veränderungen in der Vermögenssphäre des Schuldners ergeben haben können. Anders wäre es nur, wenn der Gläubiger seinen Antrag auf die Angabe des neuen Arbeitgebers beschränkt hätte (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 903, Rn. 12). Dann würde es im vorliegenden Falle in der Tat am Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil dem Gläubiger der neue Arbeitgeber schon bekannt ist.

11

Der Glaubhaftmachung sonstiger Vermögensveränderungen des Schuldners bedarf es nicht. Die Durchbrechung der Dreijahresfrist des § 903 ZPO durch Glaubhaftmachung neuen Vermögenserwerbs oder durch Auflösung des Arbeitsverhältnisses stehen alternativ nebeneinander.

12

Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor.

13

Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO n.F.), weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und ein Anlaß zur Rechtsfortbildung oder die Notwendigkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht besteht.

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III.

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Die gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG, 5 Abs. 2 GKG statthafte Beschwerde in der Kostenangelegenheit ist nicht zulässig, weil das Amtsgericht ausweislich der Gründe der angefochtenen Entscheidung in dieser Sache über die Erinnerung noch nicht entschieden hat. Im übrigen entscheidet das Amtsgericht abschließend, weil bei einem Kostenansatz in Höhe von 15,80 Euro der Beschwerdewert von 50 Euro (§ 5 Abs. 2 S. 1 GKG) nicht erreicht ist.

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IV.

17

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da der Schuldner am Verfahren erst mit Zustellung der Ladung beteiligt wird.

18

Beschwerdewert: 1.500,- Euro.