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Landgericht Bonn·4 T 46/06·31.05.2006

Pfändung von Erstattungsansprüchen aus privater Krankenversicherung: gegenwärtig ja, künftig nein

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtPfändungsschutz (§ 850b/§ 851 ZPO)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger focht die Aufhebung der Pfändung von Erstattungsansprüchen des Schuldners gegen seine private Krankenversicherung an. Das Landgericht Bonn setzte die Pfändung gegenwärtiger Erstattungsansprüche wieder durch, wies jedoch die Pfändung künftiger Ansprüche ab. Entscheidungsgrundlagen sind die Nichtanwendbarkeit von § 851 ZPO, der Schutz des § 850b ZPO und die Billigkeitsprüfung.

Ausgang: Beschwerde des Gläubigers teilweise stattgegeben: Pfändung gegenwärtiger Erstattungsansprüche wieder angeordnet, Pfändung künftiger Ansprüche abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Erstattungsansprüche gegen eine private Krankenversicherung sind grundsätzlich als Geldforderung pfändbar; ein vertragliches Abtretungsverbot verhindert nicht die Pfändung, da der geschuldete Zahlungsanspruch der Pfändung unterliegt (§ 851 Abs.2 i.V.m. § 399 BGB).

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Ansprüche auf Erstattung von Krankheitskosten können unter das beschränkte Pfändungsverbot des § 850b Abs.1 Nr.4 ZPO fallen, wenn sie der Unterstützung des Schuldners bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen einer Erkrankung dienen.

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Bei der Prüfung des § 850b Abs.2 ZPO ist eine Billigkeitsabwägung vorzunehmen; die Pfändung bereits entstandener Erstattungsansprüche kann gerechtfertigt sein, wenn die Vollstreckung überwiegend der Befriedigung ärztlicher Honoraransprüche dient und sonstige Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.

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Die Pfändung künftiger Erstattungsansprüche ist unbillig, wenn dadurch der Zweck der künftigen Leistung (Sicherung der Krankenbehandlung des Schuldners) gefährdet und der Zugang zur ärztlichen Versorgung des Schuldners beeinträchtigt würde, weshalb dem Schutz des Schuldners Vorrang vor Interessen des Gläubigers einzuräumen ist.

Relevante Normen
§ 793 ZPO§ 851 Abs. 1 ZPO§ 851 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 399 Abs. 2 BGB§ 399 Abs. 1 BGB§ 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO§ 850b Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 35 a M 2438/05

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird insoweit abgeändert, als das Amtsgericht die Pfändung der gegenwärtigen Ansprüche des Schuldners auf Erstattung von Versicherungsleistungen aufgehoben hat.

Diese Ansprüche werden erneut gepfändet.

Die Ausführung der Pfändung und Überweisung wird dem Amtsgericht übertragen.

Der Antrag des Gläubigers auf Pfändung der zukünftigen Ansprüche des Schuldners auf Erstattung von Versicherungsleistungen wird abgewiesen.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die gerichtliche Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

Die außergerichtlichen, Kosten der Gläubigerin im Beschwerdeverfahren trägt der Schuldner zur Hälfte.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

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Der Gläubiger vollstreckt wegen einer Forderung aus zahnärztlicher Leistung in Höhe von 560,41 Euro nebst Zinsen seitdem 20.5.2004 und Kosten. Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht Siegburg mit Beschluss vom ##.11.2005 die gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Erstattungsleistungen und Beitragsrückerstattungen aus einem Krankenversicherungsvertrag gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.

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Hiergegen hat der Schuldner erinnert und ausgeführt, er sei auf die zweckgebundenen Leistungen der Drittschuldnerin, mit denen seine Aufwendungen für ärztliche Behandlungen und lebensnotwendige Medikamente erstattet würden, angewiesen. Das Amtsgericht (Rechtspflegerin) hat der Erinnerung abgeholfen und mit Beschluss vom ##.12.2005 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, soweit Erstattungen von Versicherungsleistungen gepfändet wurden, ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben.

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Gegen diesen Beschluss wendet sich der Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde. Er beantragt, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, soweit er aufgehoben ist, erneut zu erlassen. Wegen des Beschwerdevorbringens wird auf die Schriftsätze vom ##.12.2005, BI. ## f. d.A., vom ##.2.2006, BI. ## ff. d.A., und vom #.3.2006, BI. ## ff. d.A., Bezug genommen. Der Schuldner hat im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom ##.12.2006, auf den Bezug genommen wird (BI. ## d.A.), Stellung genommen.

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Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO statthaft, auch im übrigen zulässig und in der Sache teilweise erfolgreich.

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Das Amtsgericht hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss teilweise zu Unrecht aufgehoben:

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Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts unterfällt die Forderung des Schuldners gegen seine private Krankenversicherung auf Erstattung der Kosten einer Krankenbehandlung nicht § 851 ZPO. § 851 Abs. 1· ZPO gilt nur für gesetzlich nicht übertragbare Forderungen. Ein etwaiges (in einschlägigen Versicherungsbedingungen nach Kenntnis der Kammer vorkommendes) vertragliches Abtretungsverbot steht der Pfändbarkeit nicht entgegen, weil der geschuldete Gegenstand (Zahlung einer Geldsumme) der Pfändung Unterworfen ist (§ 851 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 399, 2. Alt. BGB):. Ein Wechsel. des Gläubigers der Erstattungsforderung gegen eine private Krankenversicherung führt auch nicht zu einer inhaltlichen Veränderung der Forderung (§ 399, 1. Alt. BGB). Die Forderung ist - anders als der Sachleistungsanspruch gegen eine gesetzliche Krankenkasse - nicht zweckgebunden für eine. Heilbehandlung desVersicherten; weil sie erst im Abschluss an die Heilbehandlung nach Rechnungsstellung des Heilberufsträgers und Einreichung der Rechnung durch den Versicherten bei der Krankenversicherung entsteht.

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Mangels entsprechender Vereinbarungen besteht auch für den Versicherten keine treuhänderische Bindung.

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Der Erstattungsanspruch des Schuldners unterfällt jedoch dem (beschränkten) Pfändungsverbot des § 850b Abs.1 Nr. 4 ZPQ. Die Erstattung der Krankheitskosten dient der Unterstützung des Schuldners bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen einer Erkrankung (vgl. LG Lübeck, Rpfleger 1993, 207;, KG, Rpfleger 1985, 73).

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Nach der damit gemäß § 850b Abs. 2. ZPO zu prüfenden Billigkeit ist nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall die Pfändung bereits entstandener Erstattungsansprüche zulässig. Gegenstand der Vollstreckung ist ein ärztlicher Honoraranspruch; gerade der Befriedigung solcher Forderungen dient die Versicherungsleistung. Es erscheint daher angemessen, die behandelnden Ärzte nach Maßgabe ihres Vollstreckungsrangs auf die Versicherungsleistung zugreifen zu lassen. Die übrigen Voraussetzungen (bisherige Ergebnislosigkeit der Zwangsvollstreckung)sind erfüllt.

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Nicht der Billigkeit entspricht jedoch die Pfändung auch künftiger Erstattungsansprüche, weil damit der mit der künftigen Leistungsgewährung der Krankenversicherung verfolgte Zweck dem Schuldner eine Krankenbehandlung zu ermöglichen, gefährdet wäre. Der Schuldner wäre bei Pfändung auch, künftiger Erstattungsansprüche gehalten, zur Vermeidung des Vorwurfs eines Eingehungsbetruges bei Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen zu offenbaren, daß nach seinen Vermögensverhältnissen die Bezahlung nicht gewährleistet ist. Diesem Interesse des Schuldners räumt die Kammer gegenüber einem möglichen Ausfall des Gläubigers mit seiner Forderung den Vorrang ein.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

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Die Kammer lässt die Rechtsbeschwerde zur Rechtsfortbildung zu.

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Beschwerdewert 1.054,63 Euro·