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Landgericht Bonn·4 T 454/09·05.11.2009

Sofortige Beschwerde gegen Anordnung der Abschiebesicherungshaft abgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtAufenthaltsrecht/AbschiebungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte sofortige Beschwerde gegen die vom Amtsgericht angeordnete Abschiebesicherungshaft ein mit der Rüge der Unverhältnismäßigkeit (§ 62 Abs.2 S.4 AufenthG). Das Landgericht Bonn wies die Beschwerde als unbegründet zurück und lehnte den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ab. Die Kammer sah den Haftgrund und stellt fest, dass die ZAB die Beschaffung eines Passersatzpapiers und eine zeitnahe Vorführung bei der Auslandsvertretung erwartet.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Abschiebesicherungshaft als unbegründet abgewiesen; Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Abschiebesicherungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG ist zulässig, wenn der vollziehbar ausreisepflichtige Betroffene nach Abschluss des Asylverfahrens untergetaucht ist und Tatsachen den dringenden Verdacht begründen, er werde sich erneut durch Untertauchen der Abschiebung entziehen.

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Die Anordnung von Abschiebesicherungshaft ist unzulässig nach § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG, wenn feststeht, dass die Abschiebung binnen drei Monaten aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden kann.

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Gegen eine Unverhältnismäßigkeitsrüge spricht, wenn die Abschiebungsbehörde glaubhaft darlegt, dass innerhalb der Dreimonatsfrist mit der Beschaffung eines Passersatzpapiers (PEP) und mit Terminen bei der Auslandsvertretung gerechnet werden kann.

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Ältere Entscheidungen über Schwierigkeiten bei der Passbeschaffung begründen allein keine aktuelle Unverhältnismäßigkeit, wenn die Behördenlage inzwischen Fortschritte oder konkrete Termine nachweist.

Relevante Normen
§ 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG§ 58 FamFG§ 76 FamFG§ 58 AufenthG§ 62 Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 5 AufenthG§ 62 Abs. 2 Ziff. 5 AufenthG

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Der Betroffene wurde am ##.##.20## bei einer Kontrolle des Hauptzollamts C in T arbeitend in einer Pizzeria angetroffen. Die daraufhin erfolgten Ermittlungen ergaben, dass er von der Zentralen Rückführungsstelle O, Außenstelle D, zur Festnahme ausgeschrieben ist.

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Er war bereits am 23.04.2007 ohne gültigen Nationalpass und unter Umgehung der Einreise- und Visumsbestimmungen in das Bundesgebiet eingereist. Der nach der Einreise gestellte Asylantrag wurde am 06.1.2007 abgelehnt; die Abschiebeandrohung ist seit dem 21.11.2007 vollziehbar. Statt auszureisen, tauchte der Betroffene im Bundesgebiet unter. Seit dem 13.05.2008 war sein Aufenthaltsort unbekannt.

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Am 23.09.2009 (Bl. 1f d.A.) stellte der weiter Beteiligte zu 2 den Antrag, den Betroffenen für die Dauer von 3 Monaten in Abschiebehaft (Sicherungshaft) zu nehmen. Nur so könne verhindert werden, dass der ausreisepflichtige Betroffene – wie schon in der Vergangenheit geschehen – erneut untertauche.

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Nach Angaben der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) in E, die die Abschiebung durchführe, sei damit zu rechnen, dass ein Passersatzpapier (PEP) in dem genannten Zeitraum beschafft werden könne.

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Bei seiner richterlichen Anhörung am 23.09.2009 (Bl. 3 d.A.) machte der Betroffene keinerlei Angaben.

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Das Amtsgericht hat mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss Abschiebehaft bis zum 22.12.2009 angeordnet (Bl. 4f d.A.).

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Hiergegen wehrt sich der Betroffene mit seiner durch den weiter Beteiligten zu 1 für ihn eingelegten sofortigen Beschwerde, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 12 d.A.). Das Rechtsmittel wurde mit Schriftsatz vom 23.10.2009 (Bl. 17ff d.A.) begründet. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des weiter Beteiligten zu 1 gestellt.

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Der Betroffene stellt das Bestehen eines Haftgrundes nicht in Abrede. Sein Beschwerdevorbringen konzentriert sich allein auf das Argument, die angeordnete Haft sei unverhältnismäßig. Die Anordnung der Haft habe wegen § 62 Abs. 2 S. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht erfolgen dürfen, weil feststehe, dass aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, die Abschiebung nicht binnen der nächsten drei Monate durchgeführt werden könne. Hierzu beruft er sich auf mehrere Entscheidungen verschiedener Gerichte (Anlagen A1 – A5, Bl. 26 ff d.A.).

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Der weiter Beteiligte zu 2 hat zu dem Rechtsmittel Stellung genommen. Er hat u.a. die Stellungnahme der ZAB E vom 13.10.2009 (Bl. 74 d.A.) vorgelegt, die dem weiter Beteiligten zu 1 zugeleitet wurde. Danach ergibt sich aus der bundesweiten Fallsammlung von PEP- Ausstellungen durch das Jische Generalkonsulat bzw. die Botschaft, dass im laufenden Jahr bereits in mehreren Fällen auch ohne ID-Nachweise Passersatzpapiere ausgestellt wurden. Die ZAB wies im selben Schreiben allerdings darauf hin, dass der Betroffene bislang zutreffende Angaben in seinem PEP-Antrag nicht gemacht habe. Als seinen Jischen Wohnort habe er das Dorf K in der gleichnamigen Gemeinde im Distrikt K/Bundesstaat H angegeben. Es gebe indes keinen Distrikt K, vielmehr einen solchen namens L, allerdings nicht in dem Bundesstaat H (korrekt wäre allerdings wohl: I), sondern im Bundesstaat N. Dem ist bislang vom Betroffenen nicht widersprochen worden.

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Unter dem 02.11.2009 teilte der weiter Beteiligte zu 2 mit, die ZAB E habe bereits einen Vorführtermin für den Betroffenen in der 46. Kalenderwoche, mithin in der kommenden Woche, benannt bekommen. Das Ergebnis bleibe abzuwarten.

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II.

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Die gem. § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt.

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In der Sache ist sie aber ohne Erfolg; der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 76 FamFG) war schon aus diesem Grunde zurückzuweisen.

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Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen zu Recht die Abschiebesicherungshaft angeordnet, wobei sich der Haftgrund aus § 62 Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ergibt. Die Voraussetzungen für eine Abschiebung des vollziehbar ausreisepflichtigen Betroffenen gem. § 58 AufenthG liegen vor. Er ist unstreitig nach Abschluss des Asylverfahrens in F untergetaucht.

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Sein gesamtes Verhalten begründet den Verdacht, er werde sich erneut der Abschiebung durch Untertauchen entziehen, wenn er auf freien Fuß gesetzt würde, § 62 Abs. 2 Ziff. 5 AufenthG.

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Die Haft erweist sich auch nicht als unzulässig gem. § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG. Denn es steht derzeit nicht fest, dass aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht binnen drei Monaten erfolgen kann. Die von der ZAB gemachten Angaben sprechen dagegen. Kommende Woche erfolgt die Vorführung bei der Jischen Botschaft, was darauf schließen lässt, dass der weiter Beteiligte zu 2 bzw. die ZAB E das Abschiebungsverfahren zügig betreiben. Bei diesem Termin werden sich alle Fragen, die sich um den Jischen Wohnort des Betroffenen ergeben haben, möglicherweise lösen, wenn dieser auf entsprechende Fragen zutreffende Angaben macht, wozu er verpflichtet ist. Jedenfalls ist es richtig, dass der Distrikt L (der wohl gemeint sein dürfte, wenn in dem Antrag, Bl. 1 d.A. als angeblicher Geburtsort "L" angegeben ist) im Bundesstaat N liegt, die Angabe "H" ist falsch. Einen solchen Bundesstaat gibt es in J ohnehin nicht, hingegen gibt es "I" (und nicht "H", wie im Schreiben der ZAB E vom 13.10.2009, Bl. 74 d.A., zu lesen ist).

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Die von dem weiter Beteiligten ins Feld geführten Entscheidungen stammen nicht aus jüngster Zeit und sind mithin ohne maßgebliche Aussagekraft; sie sind bereits Gegenstand in verschiedenen Verfahren (vgl. z.B. OLG M # Wx ##/00, Beschluss vom 08.01.2001) gewesen, an denen ebenfalls der weiter Beteiligte zu 1 beteiligt gewesen ist und die ihm daher bekannt sein dürften. Als weiteres Verfahren (mit einem anderen Verfahrensbevollmächtigten), in dem zu den von dem weiter Beteiligten zu 1 eingereichten Entscheidungen Stellung genommen wurde, sei der Beschluss vom 23.11.2001 des 16. Senats des OLG M genannt (## Wx ###/01). Zu der Frage, wann der Betroffene sich - wie vorliegend - eine Verzögerung bei der Abschiebung zurechnen lassen muss, hat der 16. Senat des OLG M zudem mit Beschluss vom 03.11.2004 – ## Wx ###/## – Stellung genommen. Auch die Entscheidung ist dem Beteiligten zu 1 als damaligen Verfahrensbevollmächtigten bekannt.

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Soweit sich die Beschwerde auf die Entscheidung des Landgerichts G vom ##.##.2001 beruft, kann auch dies hier nicht zu einer abweichenden Entscheidung führen. Die Situation dort vor acht Jahren besagt nichts über die Abschiebemöglichkeiten nach J heute. Gleiches gilt für die vorgelegte Entscheidung des KG vom 08.09.2003, in der es u.a. heißt: "Aus dieser (Auskunft) hat sich ergeben, dass es … in keinem der aus der Aufstellung ersichtlichen Fälle gelungen ist, innerhalb von sechs Monaten ein Passersatzpapier zu beschaffen. … Die Feststellung des Landgerichts, dass danach in G jedenfalls derzeit eine Passbeschaffung … nicht möglich sei, ist deshalb nicht zu beanstanden". Hieraus ist indes nach Auffassung der Kammer nichts Entscheidendes für das vorliegende Verfahren herzuleiten.

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Von einer erneuten Anhörung der Betroffenen hat die Kammer ausnahmsweise abgesehen, da neue entscheidungserhebliche Tatsachen sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht ergeben haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14,15 FEVG.

23

Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000.- €