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Landgericht Bonn·4 T 435/02·11.08.2002

Beschwerde gegen Kostenansatz bei Löschung von Erbbaurecht und Vorkaufsrecht zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtGrundbuchrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kostenschuldner rief die Beschwerde gegen den vom Amtsgericht festgesetzten Kostenansatz von 176,39 € für die grundbuchliche Löschung eines (noch unbebauten) Erbbaurechts und eines Vorkaufsrechts ein. Streitgegenstand war die Bemessung des Gegenstandswerts nach KostO sowie Verfassungs- und Unionsrechtsfragen. Das Landgericht bestätigte die Wertermittlung (80 % des Grundstückswerts für das Erbbaurecht; 15 % für das Vorkaufsrecht) und hielt Wertgebühren für verfassungsgemäß und nicht von der Gesellschaftssteuerrichtlinie erfasst.

Ausgang: Beschwerde gegen Kostenansatz für Löschung von Erbbaurecht und Vorkaufsrecht als unbegründet abgewiesen; Kostenansatz von 176,39 € bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Löschung eines noch nicht bebauten Erbbaurechts ist der Gegenstandswert nach § 21 Abs. 1 Satz 1 KostO sachgerecht mit 80 % des Grundstückswerts anzusetzen.

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Die Wertermittlung eines Vorkaufsrechts kann bei gleichzeitiger Löschung des Erbbaurechts wegen Wegfalls der Ausübungsbefugnis erheblich unterhalb des in § 20 Abs. 2 KostO genannten halben Grundstückswerts liegen.

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Die Erhebung von Grundbuchgebühren in Gestalt von Wertgebühren verstößt nicht von vornherein gegen das Grundgesetz; eine gewisse Differenzierung gegenüber den tatsächlichen Kosten ist verfassungsgemäß, solange eine sachliche Verknüpfung zur öffentlichen Leistung erkennbar ist.

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Gebühren nach den kostengesetzlichen Vorschriften für Grundbucheintragungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Gesellschaftssteuerrichtlinie und sind daher nicht wegen dieser Richtlinie unzulässig.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 3 Satz 1 KostO§ 77 KostO§ 19 KostO§ 21 Abs. 1 Satz 1 KostO§ 21 Abs. 1 Satz 3 KostO§ 24 Abs. 1 Buchst. a KostO

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, Erbbaugrundbuch von Niederpleis, Bl. 5861

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

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Der Kostenschuldner war Mitinhaber des im Rubrum bezeichneten Erbbaurechts. Mit notariellem Vertrag vom 29.10.2001 hoben die Erbbauberechtigten und die Grundstückseigentümerin den Vertrag zur Bestellung des Erbbaurechts auf. Die Erbbauberechtigten bewilligten und beantragten die Löschung des Erbbaurechts und die Löschung des zu ihren Gunsten eingetragenen Vorkaufsrechts an dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück. Zu diesem Zeitpunkt war das Erbbaurecht noch nicht bebaut; die Erbbauberechtigten hatten gerade die Baugrube ausgehoben.

3

Die Kosten des grundbuchlichen Vollzugs setzte das Amtsgericht in Änderung eines früheren höheren Ansatzes am 27.2.2002 mit insgesamt 176,39 Euro an, und zwar eine (halbe) Gebühr für die Löschung des Erbbaurechts nach einem Wert von DM 261.360,- mit DM 265,- (135,49 Euro) und eine (halbe) Gebühr für die Löschung des Vorkaufsrecht der Erbbauberechtigten nach einem Wert von DM 49.000,- mit DM 80,- (40,90 Euro).

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Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Kostenschuldners gegen diesen Kostenansatz mit Beschluß vom 15.7.2002, auf den wegen seiner Begründung Bezug genommen wird (Bl. 52 d.A.), zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Kostenschuldner mit der Beschwerde. Er führt - wie schon im Erinnerungsverfahren - aus, die Gebühren seien wider alle guten Sitten, unseriös und überzogen.

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Die Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO statthaft, auch im übrigen zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg.

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Das Amtsgericht hat die Kosten der Löschung von Erbbaurecht und Vorkaufsrecht zu Recht mit 176,39 Euro angesetzt.

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Den Gegenstandswert der Löschung des Erbbaurechts hat das Amtsgericht zu Recht mit DM 261.360,-, das sind 80 % des im Vertrag über die Bestellung des Erbbaurechts angegebenen Grundstückswerts von DM 326.700,-, angenommen. Der Wert des Erbbaurechts ist im Falle der Löschung gemäß §§ 77, 19 KostO nach dem Sachwert des im Erbbaurecht errichteten Gebäudes zu bemessen (vgl. OLG Frankfurt , DNotZ 1978, 117f.). Ist - wie hier - das Bauwerk noch nicht errichtet, besteht der Wert des Erbbaurechts in dem Recht, das Grundstück zu bebauen, den der Gesetzgeber in typisierender Betrachtung für den Fall der Eintragung des in diesem Zeitpunkt regelmäßig noch nicht bebauten Erbbaurechts mit 80 % des Grundstückswerts annimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 KostO). Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Amtsgericht diesen Wert auch in dem vorliegenden Fall der Löschung eines noch nicht bebauten Erbbaurechts zugrundegelegt hat. Dadurch, daß das Amtsgericht nicht den (höheren) Wert des Erbbauzinses zugrunde gelegt hat (§ 21 Abs. 1 Satz 3 KostO), ist der Kostenschuldner nicht beschwert. (Der Wert des Erbbauzinses beträgt gemäß § 24 Abs. 1 Buchst. a) KostO das Fünfundzwanzigfache des jährlichen Erbbauzinses. Da dieser mit 4 % des Grundstückswerts vereinbart war, ergeben sich genau 100 % des Grundstückswerts.)

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Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Amtsgericht als Wert des gelöschten Vorkaufsrechts der Erbbauberechtigten an dem belasteten Grundstück nicht den in § 20 Abs. 2 KostO vorgesehenen halben Grundstückswert angenommen hat, sondern mit DM 49.000,- nur 15 % des Grundstückswerts, weil mit der Löschung des Erbbaurechts die Ausübungsberechtigten des Vorkaufsrechts entfallen sind.

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Die Berechnung der Gebühren auf Grund der Gegenstandswerte nach der Gebührentabelle ist zutreffend.

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Die Berechnung von Gebühren für Grundbucheintragungen, wozu auch Löschungen zählen, nach dem Geschäftswert ist weder sitten- noch verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit der Frage der Vereinbarkeit von Wertgebühren mit dem Grundgesetz beschäftigt (BVerfGE 50, 217/225 ff.; 80, 103/106 f.; 85, 337/346 f.; 97, 332/334 ff.; JurBüro 2000, 146). Nach den hierzu entwickelten Grundsätzen muß eine Verknüpfung zwischen der Gebühr und den Kosten der öffentlichen Leistung bestehen mit dem Zweck, die Kosten ganz oder teilweise zu decken; die Gebühr darf diese Kosten jedoch übersteigen oder unterschreiten (BVerfGE 50, 217/226) und neben der Deckung der anfallenden Kosten auch andere Ziele verfolgen (BVerfG JurBüro 2000, 146). In diesem Zusammenhang darf der Gesetzgeber auch dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit des Gebührenschuldners Bedeutung zumessen, um dem verfassungsrechtlich abgesicherten Sozialstaatsprinzip und dem Justizgewährungsanspruch Rechnung zu tragen (BVerfGE 80, 103/107). Aus der Zweckbindung der Gebühr ergibt sich keine verfassungsrechtlich begründete Begrenzung der Gebührenhöhe durch die tatsächlichen Kosten einer staatlichen Leistung. Das Kostendeckungsprinzip und ähnliche gebührenrechtliche Prinzipien sind keine Grundsätze mit verfassungsrechtlichem Rang (BVerfG JurBüro 2000, 146). Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist nur dann überschritten, wenn die Gebühr völlig unabhängig von der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt wird und kein vernünftiger Gesichtspunkt vorhanden ist, unter dem die Verknüpfung von Gebühr und Leistung sachgemäß erscheint (BVerfGE 50, 217/227). Diese weit gefaßte Grenze ist hier nicht überschritten (so BayObLG FGPrax 2001, 37f.).

11

Die Berechnung der genannten Gebühren nach dem Wert des Erbbaurechts als Geschäftswert verstößt auch nicht gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere nicht gegen die Gesellschaftssteuerrichtlinie. Die Gesellschaftssteuerrichtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17.7.1969 (69/335/EWG i.d.F. der Richtlinie vom 10.6.1985, 85/303/EWG, abgedruckt bei M, Europäisches Unternehmensrecht, 4. Aufl. S. 791) sollte die indirekten Steuern auf Ansammlung von Kapital harmonisieren. Sie ist nur auf Kapitalgesellschaften und vergleichbare Personenvereinigungen anzuwenden (Art. 3). Die hier fraglichen Gebührentatbestände fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Zum einen ist es für diese Tatbestände gleichgültig, ob der Beteiligte einer Grundbucheintragung natürliche Person oder Kapitalgesellschaft im Sinne der Gesellschaftssteuerrichtlinie ist. Zum anderen betreffen die Gebührentatbestände nicht eine der Ausübung der Tätigkeit einer Gesellschaft vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität (vgl. BayObLG aaO.).

12

Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 2.12.1997 (ZIP 1998, 206) auch keinen allgemeinen Grundsatz dahin aufgestellt, daß die Mitgliedsstaaten generell keine Gebühren für staatliche Leistungen erheben dürften, die über die Kosten für die jeweilige Leistung hinausgehen. Die Entscheidung beschränkt sich, ebenso wie diejenige vom 29.9.1999 (ZIP 1999, 1681/1683), auf die Auslegung der Gesellschaftssteuerrichtlinie und die von dieser Richtlinie erfaßten Abgabentatbestände. Auf andere Sachverhalte kann die Entscheidung nicht übertragen werden. Die Urteilsgründe enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Gerichtshof die Erhebung von Gebühren auch in Bereichen beschränken wollte, die in der Richtlinie nicht geregelt sind (vgl. BayObLG NJW-RR 2000, 736 = Rpfleger 2001, 128, sowie aaO.).

13

Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 KostO), weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

14

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 14 Abs. 7 KostO).