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Landgericht Bonn·4 T 43/10 + 4 T 44/10·19.03.2013

Zurückweisung des Antrags auf Pfändungsfreibetrag bei Rentenpfändung (§850f ZPO)

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragte, aus einer gepfändeten privaten Rentenzahlung einen pfandfreien Betrag von mindestens 527,36 € zu belassen. Das Landgericht Bonn wies den Antrag zurück und hielt die Rente wegen Vollstreckung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach §850f Abs.2 ZPO für pfändbar. Der notwendige Unterhalt des Schuldners sei durch eine LVA-Rente und den Unterhaltsanspruch gegen die Ehefrau gedeckt; sein sozialhilferechtlicher Bedarf werde überschritten.

Ausgang: Antrag des Schuldners auf Freilassung eines pfandfreien Betrags von 527,36 € aus der Rente als abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Vollstreckung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist Renteneinkommen nach §850f Abs.2 ZPO grundsätzlich pfändbar.

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Anspruch auf Freilassung eines pfändungsfreien Betrags entfällt, wenn der Schuldner seinen notwendigen Unterhalt durch andere Einkünfte und durch Unterhaltsansprüche gegen Dritte decken kann.

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Bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens ist der halbteilungsrechtliche Ausgleich der Ehegatten zu berücksichtigen; dabei ist ein Erwerbstätigenbonus der erwerbstätigen Ehegattin angemessen zu berücksichtigen.

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Die Kosten der Rechtsbeschwerde und des Beschwerdeverfahrens kann der unterliegende Schuldner gemäß §91 ZPO zu tragen haben.

Relevante Normen
§ 793 ZPO§ 850f Abs. 2 ZPO§ 27a Abs. 3 SGB XII§ 28 SGB XII§ 41 Abs. 2 SGB XII§ 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 35a M 937/09 + 35a M 1335/09

Tenor

In Abänderung der Beschlüsse des Amtsgerichts Siegburg vom 14.10.2010 werden die Anträge des Schuldners vom 3.12.2009, ihm einen pfandfreien Betrag von mindestens 527,36 Euro monatlich zu belassen, zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde und die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Gründe

2

I.

3

Wegen des Gangs des Vollstreckungsverfahrens und des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird zunächst auf Ziffer I des Beschlusses der Kammer vom 23.02.2010 Bezug genommen (Bl ## ff).

4

Der Bundesgerichtshof hat auf Rechtsbeschwerde der Gläubiger diesen Beschluss insoweit aufgehoben, als die Kammer dem Antrag des Schuldners, aus der gepfändeten Rente aus einer privaten Versicherung einen monatlichen Betrag in Höhe von mindestens 527,36 Euro pfandfrei zu belassen, teilweise, in Höhe von 177,01 Euro, stattgegeben hat. Die Kammer befindet daher erneut darüber, ob, gegebenenfalls in welcher Höhe, dem Schuldner dieser Betrag pfandfrei zu belassen ist.

5

Die Gläubiger haben hierzu mit Schriftsatz vom 16.2.2013, auf den Bezug genommen wird (Bl. ### f. d. A.), ergänzend vorgetragen. Der Schuldner hat sich nicht mehr geäußert.

6

II.

7

Die gemäß § 793 ZPO statthaftete und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

8

Das gepfändete Renteneinkommen ist für die Gläubiger, die, auch was die festgesetzten Verfahrenskosten angeht (vgl. hierzu BGH, VII ZB 70/08 vom 11.03.2011), eine Forderung wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung vollstrecken, nach Maßgabe der Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 25.10.2012 gemäß § 850f Abs. 2 ZPO in vollem Umfang pfändbar. Der Schuldner kann seinen notwendigen Unterhalt, der seinem sozialhilferechtlichen Bedarf entspricht, anderweitig, nämlich durch seine LVA-Rente und durch seinen Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Ehefrau, decken.

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Nach dem unterhaltsrechtlichen Halbteilungsgrundsatz hat der Schuldner gegenüber seiner Ehefrau einen Anspruch auf Leistung von Unterhalt in Höhe von 618,52 Euro. Das zu teilende Einkommen der Eheleute beträgt insgesamt 2.705,79 Euro. Vom Einkommen der Ehefrau in Höhe von 2.300,00 Euro zieht die Kammer zunächst einen Erwerbstätigenbonus von 1/7 ab, so dass 1.971,43 Euro verbleiben. Hinzu kommt das Einkommen des Ehemannes aus der gepfändeten Rente (527,36 Euro) und aus einer LVA-Rente in Höhe von 207,- Euro. Von der dem Schuldner unterhaltsrechtlich zustehenden Hälfte dieses Einkommens (1.352,90 Euro) ist das eigene Einkommen des Schuldners (734,36 Euro) abzuziehen. Neben dem sich daraus ergebenden Unterhaltsanspruch in Höhe von 618,54 bezieht der Schuldner die nicht gepfändete LVA-Rente (207,- Euro), so dass ihm insgesamt 825,54 Euro zur Verfügung stehen. Dieser Betrag übersteigt seinen sozialhilferechtlichen Bedarf, der 753,65 Euro beträgt. Er setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf von 345,- Euro (§ 27a Abs. 3, 28 SGB XII), dem Mehrbedarf wegen Überschreitens der Altersgrenze des § 41 Abs. 2 SGB XII in Höhe von 58,65 Euro (§ 30 Abs.1 Nr.1 SGB XII) und einem nach dem Vorbringen des Schuldners geschätzten Wohnungsbedarf (§ 35 SGB XII) in Höhe von 350,- Euro.

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Ein Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

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Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 ZPO.