Aufhebung der Erweiterung der Kontrollbetreuung um Widerruf der Vollmacht
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Bonn hebt den Beschluss des Amtsgerichts auf, mit dem die Kontrollbetreuung um den Aufgabenkreis "Widerruf der Vollmacht" erweitert worden war. Zwischenzeitlich wurde ein Berufsbetreuer bestellt, sodass die angeordnete Kontrollbetreuung und deren Erweiterung nicht mehr erforderlich sind. Der angefochtene Beschluss wird deshalb ex nunc aufgehoben.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts zur Erweiterung der Kontrollbetreuung aufgehoben, da Bestellung eines Berufsbetreuers die Notwendigkeit entfallen ließ (ex nunc).
Abstrakte Rechtssätze
Eine angeordnete Kontrollbetreuung ist aufzuheben, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für ihre Fortgeltung entfallen.
Die Bestellung eines Berufsbetreuers kann die Notwendigkeit einer zuvor angeordneten Kontrollbetreuung einschließlich ihrer Erweiterung (z. B. um den Aufgabenkreis "Widerruf der Vollmacht") entfallen lassen.
Wird durch eine nachfolgende Maßnahme die Grundlage einer früheren betreuungsgerichtlichen Anordnung beseitigt, kann die Aufhebung dieser Anordnung mit Wirkung ex nunc erfolgen.
Die Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung bemisst sich anhand der tatsächlichen Überschneidung der Aufgabenkreise mit den Zuständigkeiten eines bestellten Berufsbetreuers.
Tenor
Der die Kontrollbetreuung um den Aufgabenkreis „Widerruf der Vollmacht“ erweiternde Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 08.12.2020 wird aufgehoben.
Gründe
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 12.03.2021 im Wege der einstweiligen Anordnung Rechtsanwalt A zum vorläufigen Berufsbetreuer mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Heimplatzangelegenheiten, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt (Bl. 1317 d.A.). Infolge der notwendig gewordenen Bestellung eines Berufsbetreuers bedarf es der angeordneten Kontrollbetreuung und damit auch deren Erweiterung um den Aufgabenkreis „Widerruf der Vollmacht“ nicht mehr. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts war deshalb mit Wirkung „ex nunc“ aufzuheben.