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Landgericht Bonn·4 T 411/11·12.12.2011

Beschwerden gegen Ablehnung rechtlicher Betreuung: Unzulässig verworfen und zurückgewiesen

ZivilrechtBetreuungsrechtVorsorgerechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten und der Betroffene legten Beschwerde gegen die Ablehnung der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung ein. Zentrale Frage war, ob eine Betreuung gegen den erklärten Willen angeordnet werden kann und ob die Rechtsmittel zulässig sind. Das Landgericht verwirft zwei Beschwerden als unzulässig und weist die Beschwerde einer Schwester in der Sache zurück, da ein psychiatrisches Gutachten dem Betroffenen die Fähigkeit zuschreibt, das Für und Wider einer Betreuung abzuwägen.

Ausgang: Beschwerden des Betroffenen und der Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen; Beschwerde der Beteiligten zu 1 in der Sache zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die statthafte Beschwerde nach §§ 58, 59 FamFG kann unzulässig verworfen werden, wenn der Beschwerdeführer kein erkennbares Rechtsschutzbedürfnis darlegt oder die Beschwerde nicht substantiiert begründet.

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Dritte sind nur dann zur Beschwerde befugt, wenn sie gemäß § 303 Abs. 2 FamFG formell am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt wurden; fehlt diese Beteiligung, fehlt die Beschwerdebefugnis.

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Eine Betreuerbestellung gegen den erklärten Willen des Betroffenen ist unzulässig, wenn trotz Vorliegens einer psychischen Störung die Urteils- bzw. Abwägungsfähigkeit des Betroffenen erhalten ist, sodass er das Für und Wider einer Betreuung erkennen und abwägen kann (vgl. § 1896 a BGB).

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Eine separate Kostenentscheidung kann nach § 131 Abs. 5 KostO entfallen, wenn das Gericht dies für nicht veranlasst hält.

Relevante Normen
§ 1896 Abs. 1a BGB§ 303 FamFG§ 58 FamFG§ 59 FamFG§ 1896 BGB§ 58, 59 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 37 XVII T 599

Tenor

Die Beschwerden des Betroffenen und der weiter Beteiligten zu 2 werden als unzulässig verworfen.

 

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Beteiligte zu 1 regte unter dem 20.12.2010 die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für den Betroffenen, ihren Bruder, an. Neben der Beteiligten zu 1 hat der Betroffene noch zwei weitere Schwestern. Gemeinsam bilden diese 4 Personen eine Erbengemeinschaft nach der im November 2009 verstorbenen weiteren Schwester des Betroffenen, Frau U. Wegen der Einzelheiten der Anregung einer Betreuung wird auf Blatt # ff. sowie # ff. der Akte verwiesen.

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Desweiteren sind die Geschwister mit der Abwicklung der Erbschaft nach dem Tod ihrer Mutter im Jahre 2008 beschäftigt. Die Kommunikation zwischen den Betroffenen und seinen Schwestern gestaltet sich sehr schwierig. Mehrfach wähnte man sich einer Lösung der Probleme nahe; immer wieder kam es dann aber zu dilatorischem Verhalten des Betroffenen, der bei vielen Behörden und Gerichten in der Bundesrepublik Verfahren führt. Das Betreuungsgericht versuchte zunächst durch einen Bericht der Betreuungsbehörde der Stadt C, sich einen Einblick in die Verhältnisse zu verschaffen. Dies scheiterte daran, dass der Betroffene den Kontakt nur über E-Mails führte und ihn im Übrigen ablehnte.

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Das Amtsgericht gab sodann ein wissenschaftlich-psychiatrisches Gutachten bei der Psychiaterin Dr. I in Auftrag, welches diese unter dem 17.08.2011 erstattete. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten (Blatt ### ff. der Akten) verwiesen. Die Psychiaterin hat zwar im Ergebnis das Vorliegen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung und damit einer psychischen Störung nach § 1896 BGB festgestellt. Sie hält auch die Urteils- und Kritikfähigkeit des Betroffenen infolge seines grundlegenden Misstrauens – insbesondere seinen Schwestern gegenüber – für eingeschränkt, jedoch nicht für aufgehoben. Der Betroffene ist nach ihrer Auffassung in der Lage, das Für und Wider einer Betreuerbestellung zu erkennen und für sich abzuwägen. Allerdings führe das beschriebene Misstrauen zu einer permanenten Infragestellung von Sachverhalten, Ereignissen und Entscheidungen. Das bereits in einem Verfahren vor dem Cer Landgericht im Jahre 1996 gezeigte Verhalten – fortwährende Eingaben, Widersprüche, Klagen, Beschwerden, Prozesse etc. –, das seinerzeit zu einer Einstellung des Strafverfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit geführt hatte, zeige der Betroffene auch jetzt.

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Mit dem Beschluss vom 15.09.2011 lehnte die Amtsrichterin im Hinblick auf das Ergebnis des Gutachtens die Einrichtung einer Betreuung ab. Auf den Beschluss wird verwiesen (Blatt ### f. d. A.). Gegen diesen Beschluss legten sowohl der Betroffene als auch die (in erster Instanz nicht formal beteiligte) Beteiligte zu 2 sowie die Beteiligte zu 1 Beschwerde ein. Auf Blatt ###, ###, ### der Akten wird insoweit verwiesen. Der Betroffene erklärte, sein Rechtsmittel nach Akteneinsicht begründen zu wollen.

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Unter dem 09.11.2011 teilte er mit, „nach Einsichtnahme in Teile der Betreuungsakte und auf Grund einer summarischen Durchsicht des Gutachtens der Sachverständigen Dr. I beantrage er für sich selbst die Einrichtung einer Betreuung. Weiter heißt es: „Aufgrund aktueller Vorgänge in der Nachlassverwaltung sehe ich mich außerstande, den Machenschaften meiner Schwestern weiterhin ohne fremde Hilfe Herr zu werden. Auch meine Frau ist psychisch so stark angegriffen, dass eine selbstständige Fortsetzung des bisher eingeschlagenen Weges nicht ratsam erscheint. Die äußerst schwierige familiäre Situation mit einem rund um die Uhr pflegebedürftigen Schwiegervater tut ein Übriges.“

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Unter dem 15.11.2011 (auf Blatt ### der Akte) wies die Kammer den Betroffenen darauf hin, dass sie auf seinen Antrag hin nunmehr eine rechtliche Betreuung für ihn einrichten werde. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde der Beteiligten zu 2 unzulässig sein dürfte, da diese am erstinstanzlichen Verfahren formal nicht beteiligt worden sei.

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Mit Schreiben vom 19.11.2011 (Blatt ### der Akte) erklärte der Betroffene, es liege „ein Missverständnis“ vor. Sein Schreiben vom 09.11.2011 sei nicht „als Teil der Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss vom 15.09.2011 anzusehen, sondern als eigenständige neue Eingabe beim Amtsgericht“. Diese Eingabe ziehe er hiermit zurück. Er wolle die Beschwerde aufrechterhalten und sie nach erneuter Rücksprache mit der Verfahrenspflegerin begründen.

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Mit Schreiben der Kammer vom 23.11.2011, dem Betroffenen am 26.11.2011 zugestellt, wurde er darauf hingewiesen, dass er binnen 10 Tagen zu den üblichen Geschäftszeiten die Akte einsehen könne, weiter wurde ihm eine Frist für die Begründung der Beschwerde von 2 Wochen gesetzt.

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Mit Schreiben vom 22.11.2011 nahm die Beteiligte zu 1 erneut ausführlich Stellung, auch zu dem ihr übersandten Schreiben des Betroffenen vom 09.11.2011. Der Betroffene leide, so meint sie, an einem krankhaften Querulantenwahn. Hierbei handele es sich um eine ernsthafte psychopathologische Symptomatik. Wegen der weiteren ausführlichen Stellungnahme wird auf Blatt ### ff. der Akten verwiesen; die Beteiligte zu 1 hat umfangreichen E-Mail Verkehr der Geschwister vorgelegt, der erkennen lässt, dass ein normaler Umgang des Betroffenen mit seinen drei Schwestern nicht möglich ist.

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Der Betroffene hat zwar inzwischen verschiedenste Schreiben an die Kammer gerichtet. Er hat bisher aber nicht mitgeteilt, welches Ziel er mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts überhaupt verfolgt.

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Eine Beschwerdebegründung wurde bis heute nicht vorgelegt.

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Die Beteiligte zu 2 hat – trotz des Hinweises der Kammer, dass ihre Beschwerde nicht zulässig sei -, diese aufrecht erhalten.

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II.

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Die nach §§ 58, 59 FamFG statthafte Beschwerde des Betroffenen ist unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für das von ihm eingelegte Rechtsmittel ist nicht erkennbar. Mit dem Beschluss ist das Amtsgericht seinem Petitum gefolgt und hat die Einrichtung einer Betreuung im Hinblick auf das Ergebnis des psychiatrischen Gutachtens abgelehnt. Da der Betroffene seine Beschwerde bis heute nicht begründet hat, bleibt seine Motivation für das Rechtsmittel im Dunkeln. Seine Beschwerde muss daher als unzulässig verworfen werden.

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Für die von ihm beantragte Auswechselung der Verfahrenspflegerin hat die Kammer keinen Anlass gesehen, zumal er seine Interessen selbst zu vertreten vermag.

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Auch die Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist zwar als solche statthaft, aber ebenfalls nicht zulässig, weil ihr die Beschwerdebefugnis fehlt.

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Am erstinstanzlichen Verfahren ist sie formal nicht beteiligt worden. Dies ist aber, wie ihr auch mitgeteilt worden ist, nach § 303 Abs. 2 letzter Halbsatz FamFG Voraussetzung dafür, dass eine Beschwerdeeinlegung durch bestimmte, dort näher bezeichnete dritte Personen überhaupt zulässig ist.

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Auch ihre Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.

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Die Beschwerde der Beteiligen zu 1 ist nach §§ 58, 58, 303 FamFG statthaft und auch ansonsten zulässig.

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In der Sache kann sie jedoch kein Erfolg haben. Nach dem Gutachten der in Betreuungssachen erfahrenen Psychiaterin Dr. I ist die Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen nicht möglich, da dieser das Für und Wider einer Betreuung noch selbst abzuwägen vermag, § 1896 a BGB.

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Hierüber können auch die detaillierten Ausführungen der Beteiligten zu 1 in ihrer Stellungnahme vom 22.11.2011 nicht hinweghelfen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 musste daher zurückgewiesen werden.

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Auch die Kammer hält allerdings dafür, dass das Verhalten des Betroffenen durch grenzenloses Misstrauen bestimmt ist und durchaus paranoide Züge trägt.

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Soweit er mit Schreiben vom 12.12.2011 (Bl. ### d.A.) in dem Pflichtteilsverfahren ## O ###/## LG C „die Richterin S wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt“, hat die Kammer dieses Schreiben zu der genannten Akte an die ##. Zivilkammer weitergeleitet. Die Kammer weist den Betroffenen darauf hin, dass es sich bei der an der ##. Zivilkammer tätigen Richterin um eine andere Person handelt als die Richterin am Landgericht S im vorliegenden Verfahren. Zwischen beiden Personen besteht auch weder Verwandtschaft noch Schwägerschaft. 

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 131 Absatz 5 KostO.