Sofortige Beschwerde gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse: Landesrechtlicher Schuldtitel bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin wandte sich gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und behauptete, kein wirksamer Vollstreckungstitel liege vor. Das Landgericht Bonn wertet den Vollstreckungsantrag der Gläubigerin als landesrechtlichen Schuldtitel i.S.d. § 801 ZPO und hält die Anwendung des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg (1933) trotz nachfolgender Verschmelzungen für gegeben. Materielle Einwendungen sind im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen; die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Rückweisung der Erinnerungen als unbegründet zurückgewiesen; Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bleiben bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vollstreckungsantrag kann als landesrechtlicher Schuldtitel i.S.d. § 801 ZPO zu werten sein und damit bundesweit vollstreckbar sein, wenn eine landesrechtliche Regelung dies begründet.
Historische landesgesetzliche Regelungen bleiben anwendbar, auch wenn die begünstigte Institution später durch Verschmelzungen erweitert wurde, sofern dadurch keine neue Rechtspersönlichkeit entstanden ist, die die ursprüngliche Rechtsgrundlage entfallen lässt.
Materielle Einwendungen gegen die Wirksamkeit des zugrunde liegenden Anspruchs sind im Erinnerung/sofortigen Beschwerdeverfahren gegen Vollstreckungsmaßnahmen nur eingeschränkt zu prüfen; der ordnungsgemäße Rechtsweg zur materiellen Klärung ist die Vollstreckungsgegenklage.
Hat die angefochtene Entscheidung die tragenden Gesichtspunkte ausreichend dargelegt, besteht keine Pflicht zu einem erneuten Hinweis nach § 139 ZPO.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Gläubigerin macht aus einem Darlehen Zahlungsansprüche gegen die Schuldnerin in Höhe von 250.000,00 DM nebst Zinsen geltend.
Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 11.02.1992 -5 M 2467/92- hat das Amtsgericht auf Antrag der Gläubigerin angebliche Ansprüche der Schuldnerin gegen 7 im Grundbuch eingetragene Drittschuldner (Sparkassen und Banken) und durch Beschluß vom 16. Februar 1993 -5 M 329/93- angebliche Ansprüche der Schuldnerin gegen die xxx, Niederlassung xxx, aus deren Eintragungen im Grundbuch bzw. gegen die aus der laufenden Geschäftsbeziehung gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.
Gegen den Erlaß dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse hat die Schuldnerin am 25.10.1993 jeweils Erinnerung eingelegt und vorgetragen, es läge kein wirksamer Vollstreckungstitel vor. Das niedersächsische Vollstreckungsgesetz, auf das die Gläubigerin ihre Vollstreckungsbefugnis stütze, gelte nicht in Nordrhein-Westfalen. Die Gläubigerin sei keine Staatsbank mehr. Das Gesetz für den Freistaat Oldenburg betreffend die staatliche Kreditanstalt Oldenburg aus dem Jahre 1933 könne heute nicht mehr gelten. Im übrigen sei auch kein Vertrag zustande gekommen, da nicht sie selbst, sondern ihr Ehemann den Vertrag in ihrem Namen unterschrieben habe. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht beide Erinnerungen der Schuldnerin zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, die von der Schuldnerin gerügten förmlichen Mängel des Titels führten zu keinem Verfahrensverstoß. Vor allem stelle der Vollstreckungsantrag der Gläubigerin einen landesrechtlichen Schuldtitel im Sinne des § 801 ZPO dar. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie vertieft ihre im wesentlichen schon in dem verbundenen Erinnerungsverfahren vorgebrachte Begründung.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt.
Sie hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht die Aufhebung der beiden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie die Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt.
Der Vollstreckungsantrag der Gläubigerin ist entgegen der Rechtsansicht der Schuldnerin als landesrechtlicher Schuldtitel im Sinne des § 801 ZPO zu werten, der gemäß der Verordnung vom 15. April 1937 (RGBl. I, 466) im gesamten Bundesgebiet vollstreckbar ist (vgl. insoweit auch den Beschluß des Landgerichts Aurich vom 25.01.1984 -3 T 207/83). Die Regelung des § 21 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg, betreffend die staatliche Kreditanstalt Oldenburg vom 22.09.1933 stellt geltendes Recht dar. Die Regelung gestattet der Beschwerdegegnerin eine Zwangsvollstreckung wegen der Erfüllung ihrer Ansprüche aus Darlehen oder sonstigen Forderungen zu erzwingen, wobei der Vollstreckungsantrag der Beschwerdegegnerin den vollstreckbaren Titel ersetzt. Gemäß § 78 Abs. 3 niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz sind betreffend § 21 des oben genannten Gesetzes für den Freistaat Oldenburg lediglich die Vollstreckungsmöglichkeiten der Beschwerdegegnerin dergestalt beschränkt worden, daß eine Vollstreckung nicht mehr im Verwaltungswege erfolgen kann. Im übrigen ist der Beschwerdegegnerin die durch § 21 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg erleichterte Vollstreckung erhalten geblieben (vgl. insoweit auch Drucksache 9/2185 des niedersächsischen Landtages, Gesetzentwurf des niedersächsischen Ministerpräsidenten vom 07.01.1981 zu § 68). Die Anwendbarkeit des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die staatliche Kreditanstalt Oldenburg von 1933 wird auch nicht dadurch beseitigt, daß die ursprüngliche, durch das vorgenannte Gesetz begünstigte Kreditanstalt Oldenburg bislang zweimal -entsprechend der Bekanntmachung des Reichs- und Preussischen Wirtschaftsministers vom 28.12.1937 über die Vereinigung der Staatsbanken von Oldenburg und Bremen, sowie entsprechend dem Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Verschmelzung der Bremer Landesbank und der staatlichen Kreditanstalt Oldenburg-Bremen vom 29.03.1983 erweitert worden ist. Durch die beiden Verschmelzungen mit Bremer Kreditinstituten ist keine neue Rechtspersönlichkeit entstanden, welche die Ermächtigung des oldenburgischen Gesetzgebers aus § 21 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg nicht mehr in Anspruch nehmen könnte. Vielmehr hat die staatliche Kreditanstalt Oldenburg durch die beiden Verschmelzungen rechtlich lediglich eine Erweiterung erfahren, denn in beiden Verschmelzungsvorgängen sind die Bremer Kreditinstitute in die staatliche Kreditanstalt Oldenburg überführt bzw. von der staatlichen Kreditanstalt Oldenburg-Bremen aufgenommen worden (vgl. Ziffer I. der oben genannten Bekanntmachung vom 28.12.1937 sowie § 1 Abs. 1 des oben genannten Staatsvertrages vom 21.12.1982).
Soweit die Schuldnerin wiederholt materielle Einwendungen erhebt, die vor allem die Wirksamkeit des Darlehensvertrages bzw. die Verletzung angeblicher Aufklärungspflichten durch die Gläubigerin betreffen, kann sie hiermit in diesem Verfahren nicht gehört werden. Das Amtsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Schuldnerin insoweit der Rechtsbehelf der Vollstreckungsgegenklage zur Verfügung steht.
Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Artikels 14 GG ist nicht ersichtlich.
Da das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung die tragenden Gesichtspunkte der Entscheidung dargelegt hatte, bedurfte es eines erneuten Hinweises im Sinne des § 139 ZPO an die Schuldnerin nicht. Eine Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung war nicht geboten, da die Kammer ohne weiteres in der Hauptsache entscheiden konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 20.000,00 DM