Kostenfestsetzung Zwangsvollstreckung: Festsetzung auf 275,55 €; übriger Antrag abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin begehrte die Festsetzung der von ihr an die Gläubigerin zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung. Das Landgericht Bonn änderte den angefochtenen Beschluss und setzte die Erstattung auf 275,55 € fest; der übrige Kostenfestsetzungsantrag wurde abgewiesen. Grundlage war die Bezugnahme auf die BGH‑Entscheidung vom 9.7.2014 und die Berechnung nach dem zum Vollstreckungszeitpunkt geltenden RVG. Die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens wurden anteilig verteilt.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung teilweise stattgegeben (Festsetzung auf 275,55 €); übriger Kostenfestsetzungsantrag abgewiesen; weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten der Zwangsvollstreckung ist auf den Umfang abzustellen, in dem die Kosten angefallen wären, wenn der Gläubiger auf die im Vergleich vereinbarte Forderung vollstreckt hätte.
Für die Berechnung der Höhe der Kosten der Zwangsvollstreckung sind die nach dem zum Zeitpunkt der Vollstreckung geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) maßgeblich.
Ein Gericht kann einen vorinstanzlichen Kostenfestsetzungsbeschluss abändern, soweit sich die als maßgeblich anzusehenden Grundlagen (z. B. Vollstreckungsumfang) als anders zu bemessen erweisen.
Das Gericht trifft im Kostenfestsetzungsverfahren eine Kostenentscheidung nach §§ 92, 97 ZPO und kann die Verfahrenskosten anteilig den Parteien zuweisen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Königswinter, 6 M 66/13
Tenor
In Abänderung des angefochtenen Beschlusses werden die von der Schuldnerin an die Gläubigerin aufgrund des Urkundenvorbehaltsurteils des AG Königswinter vom 24.8.2012 und des Kostenfestsetzungsbeschlusses des AG Königswinter vom 14.12.2012 (9 C 83/12) zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung auf 275,55 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag abgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens aller Rechtszüge tragen der Gläubiger zu 1/3, die Schuldnerin zu 2/3.
Gründe
I.
Zur Darstellung des Sachverhalts wird auf den Beschluss der Kammer vom 5.2.2014 Bezug genommen (Bl. ## ff d.A.).
II.
Auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 9.7.2014 sind die von der Schuldnerin zu tragenden Kosten der Zwangsvollstreckung in dem Umfang festzusetzen, wie sie entstanden wären, wenn die Gläubigerin in Höhe der im Vergleich vom 23.1.2013 vereinbarten Schuldsumme, 2421,- Euro ohne Zinsen, vollstreckt hätte.
Diese betragen nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Vollstreckung in Geltung gewesenen Fassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes:
| 0,3 Gebühr für den Vollstreckungsauftrag vom 6.9.2012, Wert 2.421,- Euro, zzgl. Auslagenpauschale | 57,96 € |
| 0,3 Gebühr für die eidesstattliche Offenbarungsversicherung, Wert 1.500,- Euro (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG a.F.), zzgl. Auslagenpauschale | 37,80 € |
| 0,3 Gebühr für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 29.10.2012, Wert 2.421,- Euro, zzgl. Auslagenpauschale | 57,96 € |
| Gerichtsvollzieherkosten (nicht wertabhängig) | 64,00 € |
| Gerichtskosten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (nicht wertabh.) | 15,00 € |
| Zustellungskosten (nicht wertabhängig) | 39,50 € |
| Kostenvorschuss Festsetzungsverfahren (2/3 von 3,50 €) | 2,33 € |
| Summe | 274,55 € |
Ein Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.