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Landgericht Bonn·4 T 327/11·05.09.2011

Zustellung durch Gerichtsvollzieher an Konsulat: Rechtsweg §§23 ff. EGGVG

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin verlangte die Zustellung eines kyrillisch verfassten Schriftstücks an ein Konsulat; der Gerichtsvollzieher verweigerte dies mit Verweis auf Art. 22 Abs. 3 WÜD. Das Amtsgericht wies die Erinnerung nach § 766 ZPO zurück; das Landgericht bestätigte die Zurückweisung. § 766 ZPO findet auf Zustellungen außerhalb der Zwangsvollstreckung keine Anwendung; der richtige Rechtsweg erfolgt nach §§ 23 ff. EGGVG. Die Rechtsbeschwerde wurde zur Rechtsfortbildung zugelassen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Weigerung des Gerichtsvollziehers zur Zustellung an das Konsulat zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde zur Rechtsfortbildung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 766 ZPO regelt Einwendungen gegen das bei der Zwangsvollstreckung zu beachtende Verfahren und erfasst Zustellungen außerhalb der Zwangsvollstreckung nicht.

2

Eine entsprechende Anwendung des § 766 ZPO auf die Weigerung des Gerichtsvollziehers zur Zustellung setzt eine Regelungslücke voraus; liegt eine solche nicht vor, ist § 766 ZPO nicht heranziehbar.

3

Der Gerichtsvollzieher handelt bei Nichtvollstreckungszustellungen als Justizbehörde im Sinne von § 23 EGGVG, sodass der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet ist.

4

Die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO kann statthaft sein, führt jedoch in der Sache nur dann zum Erfolg, wenn der einschlägige Rechtsweg bzw. die Anwendbarkeit einer Norm korrekt bestimmt wird.

5

Eine Rechtsbeschwerde kann zur Rechtsfortbildung zugelassen werden, wenn abweichende obergerichtliche Rechtsprechung besteht und eine höchstrichterliche Klärung geboten ist.

Relevante Normen
§ Art. 22 Abs. 3 WÜD§ 766 ZPO§ 23, 25 EGGVG§ 793§ 23 ff. EGGVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 24 M 3616/11

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Die Antragstellerin beauftragte den Obergerichtsvollzieher T mit der Zustellung eines in kyrillischer Schrift geschriebenen, (vermutlich) in Sscher Sprache verfassten Schriftstücks an das Ssche Generalkonsulat in C. Der Obergerichtsvollzieher verweigerte die Ausführung der Zustellung im Hinblick auf Art. 22 Abs. 3 WÜD.

4

Hiergegen hat die Antragstellerin ein nach ihrem Vorbringen als Erinnerung, hilfsweise sofortige Beschwerde auszulegendes Rechtsmittel eingelegt. Auf die Rechtsmittelschrift vom 29.7.2011, Bl. #f. d.A., wird ergänzend Bezug genommen.

5

Das Amtsgericht hat den Rechtsbehelf als Erinnerung im Sinne von § 766 ZPO behandelt und mit Beschluss vom 10.8.2011, auf den wegen seiner Begründung Bezug genommen wird (Bl. # d.A.), zurückgewiesen.

6

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie beantragt (sinngemäß), den Obergerichtsvollzieher anzuweisen, die Zustellung an das Ssche Konsulat auszuführen, hilfsweise, das Rechtsmittel vom 29.7.2011 dem OLG Köln zur Entscheidung gemäß §§ 23, 25 EGGVG vorzulegen. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Schriftsätze vom 18.8.2011, Bl. ## ff. d.A., und vom 29.8.2011, Bl. ##ff. d.A., Bezug genommen.

7

II.

8

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 statthaft, auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg.

9

Das Amtsgericht hat den Rechtsbehelf vom 29.7.2011 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Der Rechtsbehelf ist als Erinnerung im Sinne von § 766 ZPO schon nicht zulässig.

10

Gemäß § 766 ZPO entscheidet das Vollstreckungsgericht über Einwendungen, welche das vom Gerichtsvollzieher bei der Zwangsvollstreckung zu beobachtende Verfahren betreffen. Zustellungen des Gerichtsvollziehers außerhalb der Zwangsvollstreckung sind davon nicht erfasst.

11

Eine entsprechende Anwendung von § 766 ZPO auf Rechtsbehelfe gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, eine Zustellung auszuführen, scheitert an dem Erfordernis einer Regelungslücke. Der Gerichtsvollzieher handelt bei Zustellungen als Justizbehörde im Sinne von § 23 EGGVG, so dass der Rechtsweg nach §§ 23ff. EGGVG eröffnet ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.7.2010, I-15 VA 10/09).

12

Die Kammer lässt im Hinblick darauf, dass das Kammergericht (OLGZ 1985, 82ff.) bei einer Weigerung des Gerichtsvollziehers, ein Schriftstück zuzustellen, den Rechtsweg der §§ 23ff. EGGVG verneint, ohne allerdings den gegebenen Rechtsbehelf zu bezeichnen, die Rechtsbeschwerde zur Rechtsfortbildung zu.

13

Eine Bescheidung des Hilfsantrags ist der Kammer angesichts des vorrangigen Wunsches der Antragstellerin, eine höchstrichterliche Klärung herbeizuführen, nicht möglich.

14

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Etwaige Gerichtskosten sind nach dem Gesetz anzusetzen; über außergerichtliche Kosten ist mangels eines Beschwerdegegners nicht zu befinden. Der Obergerichtsvollzieher ist nicht Verfahrensbeteiligter, sondern Verfahrensinstanz.