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Landgericht Bonn·4 T 324/18·12.11.2018

Betreuungsanregung: Kostentragung des anregenden Anwalts nach § 81 Abs. 4 FamFG

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Rechtsanwalt regte erneut die Einrichtung einer Betreuung an und wandte sich gegen die ihm nach § 81 Abs. 4 FamFG auferlegten Verfahrenskosten. Streitpunkt war, ob er als „Dritter“ die gerichtliche Tätigkeit veranlasst und dies grob schuldhaft getan hatte. Das LG Bonn bestätigte die Kostenauferlegung, weil der Anwalt ohne Vollmacht auftrat, trotz bekannter fehlender Betreuungsbedürftigkeit auf weiteren Ermittlungen bestand und sich auf inhaltlich nicht tragfähige Atteste stützte. Die Beschwerde wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Kostenauferlegung nach § 81 Abs. 4 FamFG zurückgewiesen; Kosten trägt der weiter Beteiligte.

Abstrakte Rechtssätze

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Kosten können einem nicht am Verfahren beteiligten Dritten nach § 81 Abs. 4 FamFG nur auferlegt werden, wenn er die gerichtliche Tätigkeit veranlasst und ihn daran ein grobes Verschulden trifft.

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Wer eine Betreuungsanregung nicht als Verfahrensbevollmächtigter, sondern in eigenem Namen ohne Vorlage einer Vollmacht einreicht, ist im Kostenrecht regelmäßig als „Dritter“ im Sinne des § 81 Abs. 4 FamFG zu behandeln.

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Grob schuldhaft handelt, wer trotz positiver Kenntnis aus Vorverfahren, dass weder Betreuungsbedarf besteht noch Zweifel an der Geschäftsfähigkeit belegbar sind, wiederholt Betreuungsverfahren anstößt und weitere Begutachtungen veranlasst.

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Eine behauptete Bitte des Betroffenen um Anregung einer Betreuung entbindet den Anregenden nicht von der Pflicht, die Erfolgsaussichten anhand der bekannten Umstände zu prüfen und offenkundig aussichtslose Anregungen zu unterlassen.

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Die missbräuchliche Inanspruchnahme der amtswegigen Aufklärung im Betreuungsverfahren kann die Ermessensentscheidung tragen, einem Dritten die Kosten nach § 81 Abs. 4 FamFG aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 81 Abs. 4 FamFG§ 58 Abs. 1 FamFG§ 59 Abs. 1 FamFG§ 61 Abs. 1 FamFG§ 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG§ 26 FamFG

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des weiter Beteiligten zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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1.              Anfang Januar 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht C unter Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde, für den Betroffenen eine Betreuung einzurichten. Hierzu legte er u.a. ein „fachärztliches Attest“ des in D tätigen Arztes N3 vor, wonach es sich „bei Herrn N2 um eine schwere depressive Episode“ handele. Dieser könne seine Angelegenheiten nicht selbst regeln, weshalb eine Betreuung einzurichten sei. Beigefügt waren zudem Atteste der LVR-Klinik Bonn, wonach der Betroffene der psychiatrischen Behandlung bedurfte (Bl. 1 ff der BA # XVII #/##).

4

Das Amtsgericht holte eine Stellungnahme der Betreuungsbehörde ein, ausweislich derer der Betroffene über die Hilfestellung von Landsleuten verfügte, die Bestellung eines Berufsbetreuers ablehnte und von einem Herrn N – seinem Bruder – vertreten werden wollte. Man sah ihn ohnehin in der Lage, eine Vollmacht auszustellen. Da er Herrn N als Ansprechpartner habe und diesen bevollmächtigen könne, sei die Einrichtung einer Betreuung nicht er-forderlich.

5

Nach richterlicher Anhörung vom 04.04.2017 hat das Amtsgericht daraufhin mit Entscheidung vom 05.04.2017 die Bestellung eines Betreuers abgelehnt (Bl. 21 f BA).

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Unter dem 10.04.2017 erhob der Beschwerdeführer namens des Betroffenen gegen diese Entscheidung Beschwerde, und zwar wiederum unter Vorlage eines „fachärztlichen Attestes“ des Arztes N3 (Bl. 25 ff. BA). Ausdrücklich beantragte er die „Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens“.

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Wunschgemäß holte das Amtsgericht daraufhin ein Gutachten ein, obgleich der bestellte Verfahrenspfleger – Rechtsanwalt L2 – bereits angeregt hatte, der Beschwerde nicht abzuhelfen, da es einer Betreuung nicht bedürfe (Bl. 35 f. BA). Der Betroffene hatte nämlich im April 2017 Herrn N umfassend bevollmächtigt (Bl. 37 ff. BA).

8

Ausweislich des von dem Facharzt für Nervenheilkunde H erstellten Gutachtens vom 03.06.2017 konnten zwar eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden. Allerdings fand der Gutachter keinen Hinweis darauf, dass der Betroffene nicht geschäftsfähig und mithin zur Erteilung einer wirksamen Vollmacht außer Stande sei. Den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des Herrn N3 sei insoweit substantiell auch nichts zu entnehmen.

9

Nachdem auch der bestellte Verfahrenspfleger nochmals dafür plädiert hatte, der Beschwerde nicht abzuhelfen, hat das Amtsgericht die Sache (# XVII ###/##) der Kammer vorgelegt. Diese hat mit Entscheidung vom 01.08.2017 die Beschwerde zurückgewiesen, weil der Betroffene sich in der Lage erwiesen hatte, zur Frage der Betreuung einen freien Willen zu bilden und auch eine rechtsgeschäftlich wirksame Vollmacht zu erteilen. Angesichts der Unterstützung aus seinem sozialen Umfeld sei die Notwendigkeit einer Betreuung nicht erkennbar. In der Kammerentscheidung (4 T 227/17, Bl. 51 ff BA) heißt es unter anderem:

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„Zudem ist aber auch gar nicht erkennbar, für welche Aufgabenkreise der Betroffene der Hilfestellung durch einen Betreuer bedürfen könnte. Bislang war er ersichtlich jedenfalls in der Lage, mithilfe seiner Bekannten eine ärztliche Versorgung in Anspruch zu nehmen. Für seine Unterkunft und finanzielle Versorgung wird von den Sozialbehörden von Amts wegen gesorgt. Durch die zwischenzeitlich erteilte Vollmacht hat der Betroffene zudem sichergestellt, dass seine rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten umfassend von dem Herrn N geregelt werden können. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde zurückzuweisen.

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2.              Vorliegend wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.12.2017 ein weiteres Mal an das Amtsgericht C. In eigenem Namen und erkennbar für die im Briefkopf aufgeführten Mitglieder seiner Kanzlei („wir“) regte er „nochmals an, die Betreuung für den Antragsteller N2 *##.##.#### anzuordnen und ihm Herrn N als Betreuer zu bestellen.“ Der Betroffene sei „aufgrund des aktuellen psychischen Zustandes“ nicht in der Lage, eine gültige Vollmacht zu erteilen. Es möge daher eine „entsprechende amtsärztliche Untersuchung“ stattfinden. Seiner Eingabe fügte er erneut ein Attest des Arztes N3 vom 04.12.2017 bei, ausweislich dessen der Betroffene wiederum nicht in der Lage sein sollte, eine gültige Vollmacht zu erteilen. Es bedürfe einer rechtlichen Betreuung (Bl. 1 ff. d.A.).

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Das Amtsgericht wies den Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass der Betroffene am 06.04.2017 bereits eine Vorsorgevollmacht unterzeichnet hatte und erinnerte den Beschwerdeführer an das bereits im Vorverfahren eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführer verwies demgegenüber – ohne jedweden Beleg – darauf, dass die erteilte Vorsorgevollmacht „nicht mehr existiert“. Herr N sei nicht mehr bereit, „die Versorgung des Betroffenen zu übernehmen.“ „Unstreitig“ könne der Betroffene eine neue Vollmacht nicht mehr ausstellen.

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Trotz weiterer Hinweise des Amtsgerichts insistierte der Beschwerdeführer, der Betroffene sei nunmehr geschäftsunfähig, sodass ein neues Gutachten eingeholt werden möge (Bl. 8 f. d.A.) Sollte das Gericht dem nicht folgen, müsse ein „rechtsmittelfähiger Bescheid“ ergehen (Bl. 11, 14 d.A.).

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Nunmehr wies das Amtsgericht den Beschwerdeführer „letztmals“ (Bl. 15 d.A.) darauf hin, dass die vorgelegten Atteste des Herrn N3 nicht ausreichend seien „und – auch aus anderen Verfahren bekannt – als reine Gefälligkeitshandlungen bewertet“ würden. Dieser Einschätzung widersprach der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.01.2018 (Bl. 16 f. d.A.) Zur Prüfung der Geschäftsfähigkeit sei die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des ehemaligen Gutachters erforderlich.

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Das Amtsgericht führte daraufhin am 13.02.2018 eine richterliche Anhörung durch, an welcher auch der Beschwerdeführer teilnahm (Bl. 22 d.A.). Anwesend war zudem ein Herr B, welcher dem Gericht als potentieller Betreuer prä-sentiert wurde (Bl. 22 f. d.A.). Dieser wiederum erklärte, für den Betroffenen die Post zu erledigen und auch mit ihm zusammen Arzttermine wahrzunehmen. Bei Herrn N handele es sich um den Bruder des Betroffenen.

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Entsprechend den eindringlichen Aufforderungen des Beschwerdeführers gab das Amtsgericht sodann ein neuerliches Gutachten in Auftrag, welches der Sachverständige H – Facharzt für Nervenheilkunde – unter dem 07.04.2018 er-stattete (Bl. 29 ff. d.A.). Dieser stellte fest, dass der Betroffene zwar weiterhin erheblich psychisch erkrankt sei, kognitiv aber klare Willensbekundung abgeben könne und auch in der Lage sei, rechtswirksam eine Vollmacht zu erteilen. Im Übrigen seien die „fachärztlichen Atteste“ des Herrn N3 „völlig gleichlautend“, ohne auf „augenfällige Veränderungen des Betroffenen“ überhaupt einzugehen. Auch hinsichtlich der Medikation seien die Testate des Herrn N3 fachlich nicht nachvollziehbar.

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Nachdem die zuständige Amtsrichterin den Betroffenen im Beisein des Herrn B nochmals angehört und beide auf die Möglichkeiten einer Bevollmächtigung hingewiesen hatte, hat sie mit Entscheidung vom 24.04.2018 die Bestellung eines Betreuers erneut abgelehnt (Bl. 46 d.A.)

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Mit weiterer Entscheidung vom 30.05.2018 hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens dem Betroffenen auferlegt und den Verfahrenswert auf 2.500 € festgesetzt.

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Hiergegen legte der Beschwerdeführer unter dem 05.06.2018 – unter Bezeichnung der Rechtsmittelführer als „wir“ – Beschwerde ein, weil für die Auferlegung der Kosten gegenüber dem Betroffenen kein Raum sei.

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Das Amtsgericht teilte ihm daraufhin mit, dass es beabsichtigt sei, den Beschluss aufzuheben und die Verfahrenskosten gemäß § 81 Abs. 4 FamFG ihm selbst aufzuerlegen (Bl. 54 d.A.). Nachdem die gesetzte Stellungnahmefrist ungenutzt verstrichen war, hat das Amtsgericht mit der vorliegend angefochtenen und umfassend begründeten Entscheidung vom 17.07.2018 die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Bl. 56 ff. d.A.)

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Hiergegen wendet sich die Beschwerde vom 24.09.2018, bezüglich deren Begründung die Kammer auf Bl. 69 ff. d.A. Bezug nimmt. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zudem eine in Deutsch verfasste und von dem sprachunkundigen Betroffenen unterzeichnete schriftliche Erklärung vom 12.09.2018 vorgelegt, ausweislich derer das neuerliche Betreuungsverfahren auf dessen ausdrücklichen Wunsch angeregt worden sei (Bl. 85 d.A.)

22

Die Kammer hat die Beteiligten am 07.11.2018 persönlich angehört. Diesbezüglich wird auf Niederschrift Bl. 93 f. d.A. verwiesen.

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3.              Parallel zu den geschilderten Betreuungsverfahren betreffend Herrn N2 war der Beschwerdeführer – Rechtsanwalt T – auch in anderen, gleich gelagerten Fällen tätig:

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Unter dem 08.03.2016 beantragte er etwa, für einen Herrn B2 eine Betreuung einzurichten und diesem einen Herrn L zum Betreuer zu bestellen. Der Betroffene sei indischer Staatsbürger, „psychisch erheblich erkrankt und nicht in der Lage, die erforderlichen Dinge des Alltags zu bewältigen“. Insoweit nahm er Bezug auf ein Attest des Facharztes für Psychiatrie N3 vom 15.02.2016. Unter Einbindung dieses Arztes war er zuvor schon in einem anderen Verfahren aufgetreten, in dem er sich für einen Bewohner des Asylbewerberheimes in C, D ##, bestellt hatte (vgl. 4 T 227/17 LG Bonn).

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Im dem eingeleiteten Verfahren betreffend Herrn B2 (# XVII ##/## AG C) brachte die Betreuungsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises im Mai 2016 in Erfahrung, dass sich der Betroffene in hausärztlicher Behandlung befand und keinerlei Antidepressiva bedurfte. Sie gelangte zu dem Ergebnis, dass zum einen kein konkreter Regelungsbedarf im Rahmen einer Betreuung bestehe, zum anderen der Betroffene aber auch in der Lage sei, eine rechtsgeschäftliche Vollmacht zugunsten des Herrn L zu erteilen. Im Rahmen einer richterlichen Anhörung vom 14.06.2016 erklärte sich Herr L auch bereit, aufgrund einer entsprechenden Vollmacht tätig zu werden. Das Amtsgericht stellte daraufhin mit Entscheidung vom 14.06.2016 das Betreuungsverfahren ein.

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Unter dem 26.04.2017 beantragte der Beteiligte als damaliger Verfahrensbevollmächtigter erneut die Einrichtung einer Betreuung, wobei nunmehr ein Herr G zum Betreuer bestellt werden sollte (# XVII ###/## AG C). Zur Begründung führte er aus, der Betroffene sei „psychisch erheblich erkrankt und nicht in der Lage, die erforderlichen Dinge des Alltags zu bewältigen“. Wiederum berief er sich auf ein Attest des Herrn N3. Die Durchführung geeigneter diagnostischer Erhebungen war auch diesem Attest zwar nicht zu entnehmen. Der Arzt empfahl aber gleichwohl die Einrichtung einer Betreuung für die Bereiche „Gesundheitsvorsorge und Behördenangelegenheiten“. Krankheitsbedingt könne der Betroffene keine „gültige vollmacht“ erteilen, da ihm die „tragweite eine Vollmacht nicht bewusst“ sei.

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Die Betreuungsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises wies in ihrer Stellungnahme vom 20.07.2017 darauf hin, dass bereits in dem vorangegangenen Betreuungsverfahren die Möglichkeit einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung erörtert und bevorzugt worden war. Der seinerzeit als Betreuer gewünschte Herr L habe auch aktuell mitgeteilt, dass er Kontakt zu dem Betroffenen habe und weiterhin bereit sei, auf Grundlage einer Vollmacht tätig zu werden.

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Im Auftrag des Amtsgerichts erstattete zudem der Facharzt für Nervenheilkunde H unter dem 02.09.2017 ein Gutachten. Aufgrund einer im Asylbewerberheim durchgeführten Exploration gelangte er zu dem Ergebnis, dass in keiner der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen eine Störung der Bewusstseinslage oder kognitive Defizite fachlich bescheinigt seien. Insoweit gebe es auch keine Beeinträchtigungen, so dass der Betroffene uneingeschränkt geschäftsfähig sei. Dieser selbst hatte im Rahmen der Exploration erklärt, dass er sich durch die Wohnsituation im Asylbewerberheim beeinträchtigt fühle, mit den Sozialleistungen in Höhe von monatlich 350 Euro jedoch zurechtkomme und auch keine Schulden habe.

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Mit Entscheidung vom 11.09.2017 hat das Amtsgericht daraufhin das Betreuungsverfahren betreffend Herrn B2 erneut eingestellt und die Bestellung eines Betreuers abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde, die auch nach Übermittlung des erwähnten Sachverständigengutachtens nicht weiter ausgeführt wurde, blieb ohne Erfolg (4 T 407/17 LG Bonn). In ihrer Entscheidung vom 21.11.2017 hat die Kammer dem Beschwerdeführer auch des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt:

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„Zudem ist auch gar nicht ersichtlich, für welche Aufgabenkreise der Betroffene der Hilfestellung durch einen Betreuer überhaupt bedürften könnte. Bislang war er jedenfalls eigenständig in der Lage, ärztliche Versorgung in Anspruch zu nehmen. Für seine Unterkunft und finanzielle Versorgung ist von den Sozialbehörden von Amts wegen gesorgt. Es ist nicht Aufgabe des Betreuungsverfahrens, offensichtlich allein erstrebte Vorteile in ausländerrechtlichen Verfahren zu generieren.“

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Mitte Dezember 2017 beantragte der Beschwerdeführer – ohne sich einer Vollmacht zu berühmen und unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dieser könne eine solche auch nicht wirksam erteilen – erneut die Einrichtung einer Betreuung für Herrn B2. Wiederum fügte er ein Attest des Arztes N3 bei, welches auf den 11.12.2017 datierte. Ohne Ausführungen zur Durchführung diagnostischer Maßnahmen oder zu konkreten Anhaltspunkten diagnostizierte dieser eine paranoide Schizophrenie, weshalb der Betroffene „zu starker Verwahrlosung“ neige. Herr B2 sei „weiterhin“ nicht in der Lage, seine Angelegenheiten alleine zu regeln. Weiter hieß es: „Der Patient ist die trag weite einer Vollmacht nicht bewusst“. Er benötige eine Betreuung für die Bereiche Gesundheitsvorsorge, Vermögens- und Behördenangelegenheiten. Inwiefern in diesen Bereichen Defizite bestehen sollen, war weder der erneu-ten Betreuungsanregung noch dem ärztlichen Attest zu entnehmen.

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Unter dem 13.02.2018 stellte der Beschwerdeführer klar, dass es sich bei seiner Eingabe vom 18.12.2017 um eine neue Betreuungsanregung gehandelt habe. Auch diesem Schreiben war nicht zu entnehmen, in welchen tatsächlichen Lebensbereichen des Herrn E Defizite bestehen sollten. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Entscheidung vom 15.02.2018 die Bestellung eines Betreuers abgelehnt. Hiergegen wandte sich die Beschwerde des Beteiligten, mit welcher entgegen aller fachlichen Erkenntnisse geltend gemacht wurde, Herr B2 könne ausweislich der ärztlichen Bescheinigung des Herrn N3 keine rechtswirksame Vollmacht erteilen.

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Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Vielmehr hat die Kammer die Beschwerde des Beteiligten seinerzeit kostenpflichtig als unzulässig verworfen (4 T 86/18 LG Bonn). Im Rahmen ihrer Entscheidung vom 15.03.2018 hat die Kammer ihm u.a. Folgendes erläutert:

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„Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da der Beteiligte nicht be-schwerdebefugt ist. Weder ist er durch die angegriffene Entscheidung in eigenen Rechten betroffen (§ 59 Abs. 1 FamFG) noch steht er zu dem Betroffenen in einem persönlichen Verhältnis im Sinne des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Ein anwaltliches Vertretungsverhältnis, welches das Rechtsmittel als ein solches des Betroffenen erscheinen lassen könnte, wird weder behauptet noch belegt.

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Gemessen an diesen Kriterien ist die angegriffene amtsgerichtliche Entschei-dung nicht zu beanstanden. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sach-verständigen H in dem vorangegangenen Betreuungsverfahren ist der Betroffene in der Lage, zur Frage der Betreuung einen freien Willen zu bilden und insbesondere auch rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben. Bei den anderslautenden Attesten des Herrn N3 handelt es sich erkennbar um Gefällig-keitsbescheinigungen ohne inhaltliche Substanz.

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Es ist weiterhin nicht ersichtlich, für welche Aufgabenkreise der Betroffene der Hilfestellung durch einen Betreuer überhaupt bedürften könnte. Bislang war er jedenfalls eigenständig in der Lage, ärztliche Versorgung in Anspruch zu nehmen. Für seine Unterkunft und finanzielle Versorgung ist von den Sozialbehörden von Amts wegen gesorgt. Es ist nicht Aufgabe des Betreuungsverfahrens, offensichtlich allein erstrebte Vorteile in ausländerrechtlichen Verfahren zu generieren.“

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II.

40

Die gemäß § 58, 59, 61 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist insgesamt zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht mit der vorliegend angefochtenen Entscheidung die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

41

Nach § 81 Abs. 4 FamFG können einem nicht am Verfahren Beteiligten „Dritten“ die Kosten des Verfahrens im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung nur dann auferlegt werden, wenn die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft. Letzteres setzt eine ungewöhnlich bedeutsame Außerachtlassung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt und die Nichtbeachtung dessen voraus, was jedem einleuchten muss.

42

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

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Der Beschwerdeführer ist vorliegend „Dritter“ i.S.d. § 81 Abs. 4 FamFG. Er ist ausdrücklich nicht als Verfahrensbevollmächtigter des Betroffenen aufgetreten. Dies ergibt sich zwanglos aus seinem Schreiben vom 05.12.2017, wo er für sich und andere (“wir“) die Einrichtung einer Betreuung ausdrücklich angeregt hat. Anders als in den Vorverfahren (# XVII #/## AG C) hat er im Zuge dieser Anregung aus Dezember 2017 und auch in der Folge eine Anwaltsvollmacht nicht vorgelegt. Dies entspricht seiner Erklärung anlässlich der Anhörung vom 07.11.2018, er habe sich keine Vollmacht unterschreiben lassen, weil ausweislich des „Gutachtens“ des Herrn N3 der Betroffene ja keine wirksame Vollmacht habe erteilen können.

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Auch der schriftlichen Erklärung vom 12.09.2018 (Bl. 85 d.A.) ist eine anwaltliche Mandatierung – auf welche sich der Beschwerdeführer gar nicht erst berufen hat – nicht zu entnehmen. Dass der Betroffene den Inhalt dieses Schreibens offenbar auch gar nicht erfasst hatte, kann daher dahinstehen. Im Übrigen hätte eine Bitte des Betroffenen, erneut eine Betreuung anzuregen, den Beschwerdeführer nicht von seiner Verpflichtung entbunden, die Aussichtslosigkeit eines solchen Unterfangens zu erwägen und den Betroffenen entsprechend zu bescheiden.

45

Damit ist der Beschwerdeführer wie jedweder Dritte zu behandeln, der in einem der Amtsaufklärung unterliegenden Betreuungsverfahrens (§ 26 FamFG) dem Gericht Umstände zur Kenntnis bringt, welche angeblich die Notwendigkeit staatlichen Handelns erfordern.

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Den Beschwerdeführer trifft auch grobes Verschulden.

47

Bereits im Rahmen der umfänglichen Prüfungen in dem vorangegangenen Be-treuungsverfahren hatte sich keinerlei Hinweis darauf finden lassen, dass der Betroffene nicht in der Lage wäre, eine rechtgeschäftlich wirksame Vollmacht zu erteilen. Unabhängig davon hatte sich auch erwiesen, dass keinerlei Betreuungsbedarf bestand. Dies war dem Beschwerdeführer zuletzt mit der Kammerentscheidung vom 01.08. 2017 explizit dargelegt worden.

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An dieser Sachlage hatte sich – für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar – auch um die Jahreswende 2017/2018 nichts geändert. Selbst im Rahmen der Anhörung vom 07.11.2018 sind keinerlei Umstände zu Tage getreten, welche die Einrichtung einer Betreuung rechtfertigen könnten. Vielmehr zeigte sich der Betroffene in der Lage, seine Bedürfnisse akzentuiert vorzutragen; sein Leben ist einschließlich medizinischer Versorgung hinreichend geregelt und organisiert.

49

Hinsichtlich des Ausmaßes des Verschuldens ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits in anderer Sache, nämlich in dem Verfahren betreffend Herrn B2, seitens des Amtsgerichts, der Betreuungsbehörde, des dort tätigen Sachverständigen und seitens der Kammer ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass den Bescheinigungen des Arztes N3 kein substantieller Wert beizumessen ist, sondern dass es sich hierbei „erkennbar um Gefälligkeitsbescheinigungen ohne inhaltliche Substanz“ handelt. In diesem Verfahren mussten dem Beschwerdeführer schon einmal die Kosten eines Beschwerdeverfahrens auferlegt werden, weil sein Rechtsmittel unzulässig war. Er war also bereits im Jahre 2017 hinreichend belehrt.

50

Zwar lag (nur) die abschließende Kammerentscheidung in dem Verfahren betreffend Herrn B2 zeitlich nach der Betreuungsanregung vom 05.12.2017. Die tatsächliche und rechtliche Problematik war dem Beschwerdeführer jedoch bekannt. Gleichwohl hat er noch unter dem 05.06.2018 – ohne jedwede formale Befugnis – Beschwerde gegen die Kostenentscheidung zum Nachteil des Betroffenen eingelegt. Dies zeigt letztlich, dass er ohne Rücksicht auf die besonderen Gegebenheiten des Betreuungsverfahrens eigenverantwortlich tätig wird. Dass die Atteste des Herrn N3 nicht belastbar waren, ergab sich zudem aus dem Sachverständigengutachten, welches in dem Verfahren # XVII #/## bzw. # XVII ###/## AG C eingeholt worden war. Dies war im Juni 2017 der Fall.

51

Angesichts der Vehemenz, mit welcher der Beschwerdeführer auf der Einholung eines neuerlichen Gutachtens bestand, obwohl für einen tatsächlichen Betreuungsbedarf keinerlei Anhaltspunkte vorlagen, muss sein Verhalten als grob schuldhaft angesehen werden. Dies gilt umso mehr, als ihm in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt die Besonderheiten eines Betreuungsverfahrens hätten bekannt sein müssen. Bei der gebotenen lebensnahen Betrachtung ging es dem Beschwerdeführer strategisch ausschließlich darum, durch die Installation einer rechtlichen Betreuung Vorteile im ausländerrechtlichen Verfahren betreffend die Duldung oder einen dauerhaften Verbleib des Betroffenen in der Bundesrepublik zu generieren. Sein Verhalten bedeutet also nichts anderes, als die evident ungerechtfertigte und mithin missbräuchliche Inanspruchnahme personeller und finanzieller staatlicher Ressourcen, welche allein der sachbezogenen Bearbeitung von Betreuungsverfahren dienen.

52

Bei dieser Sachlage konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

53

Etwas anderes kann auch nicht daraus folgen, dass das Amtsgericht die Verfahrenskosten zunächst dem Betroffenen auferlegt und sodann auf die – unzulässige – Beschwerde des weiter Beteiligten eine diesem nachteilige Kostenentscheidung getroffen hat. Dies mag der Beschwerdeführer als Sanktionierung verstehen. Das ändert allerdings nichts daran, dass das Amtsgericht sogleich aus Rechtsgründen die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer hätte auferlegen müssen. Zudem hat die verschuldensabhängige Norm des § 81 Abs. 4 FamFG durchaus Sanktionscha-rakter.

54

Die Kostenentscheidung betreffend das Beschwerdeverfahren folgt aus § 84 Fa-mFG.

55

Es bestand angesichts des Einzelfallcharakters keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

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Beschwerdewert: bis 800 €