Beschwerde gegen Zurückweisung eines Zahlungsverbots in der Zwangsverwaltung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer begehrt in der Zwangsverwaltung ein Zahlungsverbot gegen Mieter des verwalteten Objekts und die Feststellung, Mieten seien an ihn zu leisten. Streitpunkt ist, ob auch Mietforderungen eines gewerblichen Zwischenmieters in den Beschlagnahme- und Hypothekenverband fallen. Das Landgericht bestätigt die Rückweisung: erfasst sind nur die dem Eigentümer zustehenden Mietansprüche; Ansprüche des Zwischenmieters nicht ohne weiteres. Eine Liquidation des Zwischenmieters rechtfertigt keinen direkten Zugriff des Zwangsverwalters.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Zahlungsverbotsantrags als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zahlungsverbot nach § 151 Abs. 3 ZVG ist nur gegen den Schuldner solcher Forderungen zulässig, die von der Beschlagnahme erfasst werden.
Bei Anordnung der Zwangsverwaltung werden Mietzinsansprüche des Grundstückseigentümers gemäß § 148 ZVG i.V.m. § 21 ZVG von der Beschlagnahme erfasst; Ansprüche eines gewerblichen Zwischenmieters oder dessen Untermietforderungen fallen nicht automatisch in die Beschlagnahme.
§ 1123 BGB sichert den Hypothekenverband der Nutzungen, die dem Eigentümer oder einem dinglich an seiner Stelle stehenden Dritten (z. B. Nießbraucher) zufließen; daraus folgt nicht ohne Weiteres die Einbeziehung der Forderungen eines Zwischenmieters gegen seine Mieter.
Die bloße Insolvenz oder Liquidation des Zwischenmieters begründet keinen unmittelbaren Durchgriff des Zwangsverwalters auf dessen Forderungen; der Zwangsverwalter kann diese Ansprüche allenfalls zivilrechtlich geltend machen und pfänden lassen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 23 L 3/81
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Gründe
Auf Antrag der [Auslassung] vom 10.02.1981 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 18.02.1981 die Zwangsverwaltung des oben näher bezeichneten Grundstücks angeordnet und den Beschwerdeführer zum Zwangsverwalter bestellt.
Der Beschwerdeführer hat den Antrag gestellt, den Mietern des unter Zwangsverwaltung gestellten Objektes zu verbieten, an die [Auslassung] und der vorläufigen Vergleichsverwaltern zu zahlen und festzustellen, daß Mietzinsen und Nebenkosten nunmehr an ihn zu zahlen seien.
Zwar stünden die Mieter nicht mit dem Eigentümer in einem direkten Mietverhältnis, da die [Auslassung] mit den Mietern eigene Mietverträge habe, aber unabhängig davon, wer das Grundstuck vermietet habe, falle dieser Mietzinsanspruch in den Hypothekenverband. Da die unter Zwangsverwaltung gestellten Objekte noch nicht endgültig fertiggestellt seien, und über das Vermögen des Zwischenvermieters des Vergleichsverfahrens beantragt sei, sei der Mittelzufluss besonders wichtig.
Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen, weil ein Zahlungsverbot nur hinsichtlich solcher Forderungen ausgesprochen werden dürfe, die von der Beschlagnahme erfasst seien. Hierzu gehörten aber nur die Forderungen aus dem Mietvertrag zwischen der Grundstückseigentümerin und der [Auslassung] in Höhe von jährlich 265.000,-- DM, nicht hingegen die Mietzinsforderungen der zur Weitervermietung berechtigten gegen ihre einzelnen Mieter. Wegen der Begründung im einzelnen wird der Beschluss vom 12.03.1981 (Bl. ## f:f. d.A.) in Bezug genommen.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner nach Nichtabhilfe durch Rechtspfleger und Richter beim Amtsgericht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4, 5 RpflG nunmehr als sofortige, Beschwerde geltenden Erinnerung, die gemäß § 793 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig ist, gegen die Zurückweisung seines Antrags mit folgender Begründung: Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei der Vertrag zwischen der Grundstückseigentümerin und der tatsächlich zugunsten der Eigentümerin abgeschlossen worden. Die gewerbliche Zwischenvermietung sei erfolgt, um der Eigentümerin die Möglichkeit der Mehrwertsteueroption zu geben und zu einer Rückerstattung der Vorsteuer zu führen. Dies ergebe sich aus der Garantieurkunde vom 16.09.1977; UR-Nr. ####/## des Notars C in der sich die Zwischenvermieterin verpflichtet habe, die Differenz zwischen den Zinsen der Fremdfinanzierung und den laufenden Bewirtschaftungskosten der Wohnung einerseits und der garantierten Miete andererseits auszugleichen. Inzwischen seien auch die Anträge der auf Eröffnung eines Vergleichsverfahrens und auf Eröffnung des Konkursverfahrens vom Amtsgericht zurückgewiesen worden. Die befinde sich in Liquidation und habe die Anwaltssozietät Liquidationstreuhändern bestellt. Hieraus ergebe sich das dringende rechtliche und wirtschaftliche Bedürfnis auf Erlass des beantragten Zahlungsverbotes. Der gesetzlich festgelegte Hypothekenverband stehe nicht zur freien Disposition des Grundstückseigentümers. Eine Mietzinsforderung falle auch dann in den Hypothekenverband und werde somit von der Beschlagnahme durch die Anordnung der Zwangsverwaltung erfasst, wenn die Vermietung nicht durch den Eigentümer erfolge. So falle beispielsweise die Mietzinsforderung des Nießbrauchers in den Hypothekenverband, sofern der Nießbrauch nicht rangmäßig besser stehe als die Hypothek. Hätte also die Eigentümerin der [Auslassung] ein dingliches Nießbrauchrecht an dem mit Grundpfandrechten belasteten Objekt bestellt, so wären die Mietzinsansprüche der [Auslassung] gegen die Mieter in den Hypothekenverband gefallen. Die Zwischenschaltung der [Auslassung] sei im Vergleich zum Nießbrauch rechtlich und wirtschaftlich erheblich weniger stark. Es sei daher nicht einzusehen, weshalb der [Auslassung] aus dieser schwächeren Position mehr Rechte gegenüber dem Grundpfandgläubiger zufließen sollten, als bei einem Nießbrauch. Wegen weiterer Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 06.04.1981 (BI. ## d.A.) verwiesen.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann ein Zahlungsverbot nach § 151 Abs. 3 ZVG nur gegen den Schuldner solcher Forderungen ausgesprochen werden, die unter die Beschlagnahme fallen. Gemäß § 148 ZVG i. V. m. § 21 ZVG werden Mietzinsforderungen bei der Anordnung der Zwangsverwaltung anders als bei der Zwangsversteigerung von der Beschlagnahme erfasst.
Die unter die Beschlagnahme fallenden Mietzinsforderungen sind daher - vorliegend die der Grundstückseigentümerin aus dem Mietvertrag mit der B vom 22.8.1979 zustehenden jährlichen Mietzinsansprüche in Höhe von 265.000,-- DM.
Der Umstand, daß sich die [Auslassung] (Drittschuldnerin) in Liquidation befindet, rechtfertigt nicht den Durchgriff des Zwangsverwalters auf die Forderungen der [Auslassung] aufgrund der Beschlagnahmewirkung des Zwangsverwaltungsverfahrens. Es bleibt dem Zwangsverwalter natürlich unbenommen, eventuelle Ansprüche gegen die [Auslassung] aus dem Mietvertrag gerichtlich geltend zu machen und deren Ansprüche gegen die Mieter im Wege der Zwangsvollstreckung zu pfänden und sich überweisen zu lassen.
Der Beschwerdeführer kann sich für die Begründung seiner Auffassung, die Beschlagnahme erfasse auch die Mietzinsforderungen, der [Auslassung] nicht darauf berufen, daß die Mietzinsforderungen dem Hypothekar nach § 1123 BGB anerkanntermaßen unabhängig davon haften, wer das Grundstück vermietet hat, sei es der Eigentümer, der Eigenbesitzer oder der Nießbraucher (sofern sein Recht dem des Hypothekars im Range nachsteht). Denn vorliegend hat die Eigentümerin des unter Zwangsverwaltung stehenden Objektes die Vermietung selbst vorgenommen und die sich aus dieser Vermietung ergebenden Mietzinsansprüche in Höhe von 265.000,-- DM jährlich sind selbstverständlich von der Beschlagnahme erfasst. Allerdings erfasst die Zwangsverwaltung nicht automatisch auch die Ansprüche des Mieters gegen dessen Untermieter; auch dann nicht, wenn der Mieter illiquide ist.
Der von dem Beschwerdeführer herangezogene Vergleich der Position des gewerblichen Zwischenmieters mit der eines Nießbrauchers, der dem Grundpfandgläubiger im Range nachsteht, überzeugt nicht. Denn der Nießbraucher ist anstelle des Eigentümers dinglich zur Nutzung (Vermietung) des Objektes nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft berechtigt, d. h. der Eigentümer hat sich mit der Bestellung des Nießbrauchs der eigenen Nutzung des Objektes begeben. Es ist daher gerechtfertigt, dem Grundpfandgläubiger den Zugriff auf die Nutzungen des nachrangigen Nießrauchers zu gestatten, da andernfalls dem Grundpfandgläubiger die Nutzungen des Grundstücks vollständig entzogen wären. Demgegenüber fließen die Nutzungen des Grundstücks dem Grundpfandgläubiger im Falle der Vermietung durch den Eigentümer in Form des vertraglich vereinbarten Mietzinses zu. Es besteht daher ebensowenig Veranlassung, dem Grundpfandgläubiger im Falle der Weitervermietung durch den Hauptmieter den Zugriff auf dessen Ansprüche gegen die Untermieter zu gestatten wie im Falle der Weitervermietung des Objektes durch den Mieter eines Nießbrauchers. § 1123 BGB will lediglich sicherstellen, daß die Nutzungen die von dem Eigentümer oder einem an seiner Stelle stehenden Dritten aus dem Objekt gezogen werden, dem im Range vorgehenden Grundpfandgläubiger zufließen.
Schließlich kann hier auch dahinstehen, ob überhaupt eine eventuelle Aushöhlung des Grundpfandrechtes des Gläubigers durch seinen Schuldner zu einer Erweiterung der Beschlagnahmewirkung der Anordnung der Zwangsverwaltung führen könnte, oder ob die Entscheidung dieser Frage vor dem Prozessgericht zu klären ist. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Schuldnerin mit dem Abschluss des Mietvertrages mit der [Auslassung] die Aushöhlung des Hypothekenverbandes beabsichtigte und daß eine solche Aushöhlung überhaupt vorliegt.
Es handelt sich entgegen der Auffassung der des Beschwerdeführers bei den Mietverträgen zwischen der [Auslassung] und ihren Mietern auch nicht um Verträge zugunsten der Grundstückseigentümerin in dem Sinne, daß der Grundstückseigentümerin ein eigenes Forderungsrecht gegen die Mieter gewährt werden sollte (§ 328 BGB). Der Mietvertrag der Schuldnerin mit der [Auslassung] mag zwar wegen der dadurch erzielten Steuervorteile für die Schuldnerin von Interesse gewesen sein, dadurch allein werden jedoch die auf der Grundlage dieses Mietvertrages mit Dritten abgeschlossenen Untermietverträge nicht schon echte Verträge zugunsten der Schuldnerin, die ihr gegen die Mieter ein eigenes Forderungsrecht gewähren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 10.000,-- DM