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Landgericht Bonn·4 T 247/82·14.02.1982

Beschwerde gegen Ablehnung von Sondereigentum an Tiefgaragenstellplätzen zurückgewiesen

ZivilrechtSachenrechtWohnungseigentumsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Eintragung von Sondereigentum an zwei Stellplätzen in einer über mehrere Parzellen verlaufenden Tiefgarage. Das Gericht prüft, ob Abgeschlossenheit nach § 3 Abs. 2 WEG vorliegt und ob die Stellplätze ausschließlich auf der in der Teilungserklärung bezeichneten Parzelle liegen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil die Antragstellerin den Nachweis der ausschließlichen Lage auf der betreffenden Parzelle nicht erbracht hat; eine bloße Eigentümerversicherung reicht nicht aus. Das Grundbuchamt ist nicht an die Abgeschlossenheitsbescheinigung gebunden.

Ausgang: Beschwerde/Erinnerung gegen die Verfügung des Rechtspflegers zurückgewiesen, da kein Nachweis erbracht wurde, dass die Stellplätze ausschließlich auf der betreffenden Parzelle liegen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Grundbuchamt ist an eine Abgeschlossenheitsbescheinigung des Bauordnungsamtes nicht gebunden; es hat die Voraussetzungen der Abgeschlossenheit nach § 3 Abs. 2 WEG eigenständig zu prüfen.

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Sondereigentum an Garagenstellplätzen ist grundsätzlich möglich; Stellplätze in geschlossenen Garagen gelten als abgeschlossene Räume und dauerhaft markierte Stellflächen fingieren die Abgeschlossenheit nach § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG.

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Erstreckt sich eine abgeschlossene Tiefgarage über mehrere Parzellen, kann dennoch Abgeschlossenheit im Sinne des § 3 Abs. 2 WEG angenommen werden, sofern die Stellplätze als abgeschlossene bzw. dauerhaft markierte Flächen erkennbar sind.

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Die Eintragung von Sondereigentum an Stellplätzen setzt voraus, dass die betreffenden Stellflächen ausschließlich auf der in der Teilungserklärung bezeichneten Parzelle liegen; hierfür hat der Antragsteller einen eindeutigen, objektiven Nachweis zu führen; eine bloße Versicherung des Eigentümers genügt nicht.

Relevante Normen
§ 71 Abs. 1 GBO, § 3 Abs. 2 WEG§ 11 RPflG§ 71 Abs. 1 GBO§ 3 Abs. 2 WEG§ 3 Abs. 2 Satz 2 WEG§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Gründe

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Auf dem Grundstück der Gemarkung D Flur ## Nr. ### sowie auf dem Nachbargrundstück Nr. ### sind selbständige Wohnungseigentumsobjekte errichtet worden. Die Tiefgarage ist einheitlich unter den Parzellen ### und ### angelegt. Am #. #.1982 beantragte die Antragstellerin die Eintragung des Wohnungseigentums, des Gegenstandes und Inhalts im Grundbuch unter Bezugnahme auf die Teilungserklärung vom ##.11.1981 -UR.-Nr. #####/####-B-, auf deren Inhalt nebst Anlagen verwiesen wird. Danach ist mit den Wohnungen Nr. 1 bis 29 jeweils das dauernde Sondernutzungsrecht an einem Einstellplatz in der Tiefgarage verbunden, der dieselbe Nummer trägt. An den Einstellplätzen Nr. 30 und 31 soll Sondereigentum begründet werden. Diesbezüglich hat die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht C der Antragstellerin durch die angefochtene Verfügung mitgeteilt, daß die Tiefgarage auf der Parzelle ### nicht in sich abgeschlossen sei, so daß die Einräumung von Sondereigentum an den Stellplätzen Nr. 30 und 31 nicht möglich sei.

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Die hiergegen gerichtete nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung ist gemäß § 11 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.

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Das Grundbuchamt ist an die Abgeschlossenheitsbescheinigung des Bauordnungsamtes nicht gebunden, sondern hat die Frage der Abgeschlossenheit (§ 3 Abs. 2 WEG) selbständig zu überprüfen (OLG Frankfurt, RpfIeger 1977, 312).

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Die Einräumung von Sondereigentum an den Stellplätzen Nr. 30 und 31 ist grundsätzlich möglich. Dies folgt aus der Vorschrift des § 3 Abs. 2 WEG, wonach Sondereigentum nur eingeräumt werden soll, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich geschlossen sind, Garagenstellplätze aber dann als abgeschlossene Räume gelten, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind. Allerdings sind mit dem Begriff "Garagenstellplatz" in § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG nur Stellplätze in geschlossenen Garagen gemeint, die ihrerseits insgesamt in sich abgeschlossene Räume darstellen (OLG Hamm, Rpfleger 1975, 27). Die Kammer ist jedoch entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin der Auffassung, daß auch in einem Fall, in dem die Tiefgarage sich unter mehreren Parzellen befindet, von der Abgeschlossenheit ausgegangen werden kann. Dies folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG, der für Garagenstellplätze vom Erfordernis der Abgeschlossenheit absieht und diese für den Fall einer dauerhaft markierten Abgrenzung der Stellfläche fingiert. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, Missverständnisse über die den Sondereigentümern zustehenden Abstellflächen auszuschließen und eine Abgrenzung zu Gemeinschaftseigentum zu erreichen (Bärmann/ Pick, Wohnungseigentumsgesetz, 4. Aufl. 1980, § 3 Rdnr, 24). Wenn auch, wie ausgeführt, mit dem Begriff "Garagenstellplatz" in dieser Regelung nur Stellplätze in abgeschlossenen Garagen gemeint sind, so ist diesem Erfordernis auch dann Genüge getan, wenn die Stellplätze sich in einer abgeschlossenen, jedoch über mehrere Parzellen erstreckenden Tiefgarage befinden.

6

Voraussetzung für die Begründung von Sondereigentum an Stellplätzen ist jedoch auch in einem solchen Fall, daß die Stellplätze sich unter genauer Einhaltung der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück befinden, auf welches sich die Teilungserklärung bezieht. Die Eintragung von Sondereigentum kommt also dann nicht in Betracht, wenn sich die Stellplätze Nr. 30 und 31 auch nur teilweise auf der Parzelle ### befinden. Den Nachweis darüber, daß vorliegend die Grundstücksgrenzen bei der Anlage der Einstellplätze exakt beachtet worden sind, hat die Antragstellerin bisher nicht erbracht. Den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Lageplänen kann nicht mit Sicherheit entnommen werden, daß die Stellplätze Nr. 30 und 31 sich ausschließlich auf der Parzelle Nr. ### befinden. Eine entsprechende Versicherung des Eigentümers reicht hierzu nicht aus, so daß die Beschwerde zurückzuweisen war. Der Antragstellerin ist es allerdings unbenommen, den entsprechenden Nachweis in Zukunft zu führen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

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Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.000,-- DM.