Antrag auf Anhebung des pfandfreien Betrags nach §850f ZPO abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner beantragte nach §850f ZPO die Erhöhung des pfandfreien Anteils seiner Rente wegen Unterhaltszahlungen an seine getrennt lebende Ehefrau. Das Amtsgericht gewährte eine weitere Freigabe; das Landgericht hob dies auf und lehnte den Antrag ab. Begründet wurde die Entscheidung mit der langjährigen Trennung, der Leistungsfähigkeit des Schuldners, dessen hoher Verschuldung und den vorhandenen Vermögenswerten der Ehefrau, die eine weitere Freigabe nicht rechtfertigen.
Ausgang: Antrag des Schuldners auf Erhöhung des pfandfreien Betrags nach §850f ZPO abgelehnt; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Nach §850f ZPO kann das Vollstreckungsgericht den pfändungsfreien Betrag nur erhöhen, wenn der Schuldner seinen notwendigen Lebensunterhalt sonst nicht decken kann, besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse vorliegen oder wegen des besonderen Umfangs gesetzlicher Unterhaltspflichten eine Erhöhung geboten ist und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.
Bei der Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an eine getrennt lebende Ehegattin sind die Dauer der Trennung sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Parteien zu gewichten; Unterhalt ist nur in dem Umfang zuzugestehen, wie es die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten erlaubt (§1361 Abs.1 BGB grundsätzl.).
Die erhebliche Verschuldung des Schuldners und das Interesse der Gläubiger an der Befriedigung ihrer Ansprüche können eine Erhöhung des pfandfreien Betrags ausschließen.
Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für behauptete Unterhaltsverpflichtungen; das Vollstreckungsgericht darf unbelegte oder nachweislich falsche Angaben nicht in voller Höhe berücksichtigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Euskirchen, 11 M 3267/10
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 20.05.2014 wird aufgehoben und der Antrag des Schuldners vom 28.10.2013 auf Anhebung des pfandfreien Betrages abgelehnt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung hinsichtlich eines Teilbetrages von 20.000 € aus einem Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 09.11.2009 (# O ###/##). Die dort titulierte Hauptforderung beläuft sich auf 72.869,81 € nebst Zinsen und Kosten. Auf einen entsprechenden Antrag hin erließ das Amtsgericht Euskirchen am 25.11.2010 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit welchem Forderungen des Schuldners gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden. Von dort bezieht der Schuldner eine Altersrente in Höhe von zuletzt 1.737,41 € monatlich.
Unter dem 10.12.2010 beantragte der Schuldner gemäß § 850f ZPO, die Pfändungsfreigrenze auf 1.690 € heraufzusetzen. Er verwies darauf, dass er unter anderem monatliche Wohnkosten von 490 € zu tragen habe und darüber hinaus seiner seit dem Jahre 2006 getrennt lebenden Ehefrau monatlich 700 € an Unterhalt leiste. Nach seinem Vorbringen erfolgen sämtliche Zahlungen in bar. Nach Anhörung der Gläubigerin entschied das Amtsgericht, dem Schuldner sei ein weiterer Betrag von 162,05 € – dies entsprach dem regelmäßig abgeführten Rentenanteil – pfandfrei zu belassen (Bl. ## f d.A.).
Mit Schriftsatz vom 28.10.2013 beantragte der Schuldner, über den zwischenzeitlich als unpfändbar erklärten Rentenanteil von 1.686,88 € hinaus auch das weitere Renteneinkommen für unpfändbar zu erklären (Bl. ## ff. d.A.). Er zahle seiner getrennt lebenden Ehefrau nunmehr monatlich 800 €. Mit Schreiben vom 09.01.2014 (Bl. ### d.A.) präzisierte er seinen Antrag dahingehend, dass weitere 48,15 € seines Renteneinkommens, insgesamt 1.735,03 €, für unpfändbar erklärt werden sollten (Bl. ### d.A.). In diesem Zusammenhang erklärte er – wahrheitswidrig –, seine von ihm getrennt lebende Ehefrau verfüge über „kein Vermögen“. Ausweislich deren eigener eidesstattlicher Versicherung (Bl. ### d.A.) hatte sie zu diesem Zeitpunkt jedoch tatsächlich Ersparnisse in Höhe von rund 16.000 €.
Nach Anhörung der Gläubigerin hat das Amtsgericht mit der vorliegend angefochtenen Entscheidung vom 20.05.2014 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 25.11.2010 dahingehend abgeändert, dass dem Schuldner auch ein weiterer Betrag von 48,15 € als unpfändbar zu verbleiben habe, und die Wirkungen vom Eintritt der Rechtskraft abhängig gemacht. Hiergegen wendet sich das Rechtsmittel der Gläubigerin, bezüglich dessen Begründung auf Bl. ### ff. d.A. Bezug genommen wird.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner auf Anforderung des Gerichts weitere Unterlagen beigebracht, bezüglich deren Inhalt auf Bl. ### bis ### d.A. nebst Anlagen Bezug genommen wird.
II.
Die gemäß § 793 ZPO statthafte und insgesamt zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.
Gemäß § 850f ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag dem Schuldner unter anderem dann einen bestimmten weiteren Teil seines Einkommens als pfandfrei belassen, wenn er seinen eigenen notwendigen Lebensunterhalt ansonsten nicht decken kann, besondere Bedürfnisse aus persönlichen oder beruflichen Gründen dies erfordern oder wenn es wegen des besonderen Umfangs gesetzlicher Unterhaltspflichten geboten erscheint und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. Der vorliegend angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
Abgesehen davon, dass der Schuldner angeblich sämtliche Zahlungsverpflichtungen in bar erfüllt – mithin eine Überprüfung anhand von Kontoauszügen nicht möglich ist – durfte das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung die behaupteten (und von der getrennt lebenden Ehefrau im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung bestätigten) Unterhaltszahlungen von monatlich 800 € jedenfalls nicht in voller Höhe berücksichtigen. Die Eheleute leben jedenfalls seit dem Jahre 2006 voneinander getrennt, die Absicht einer Wiederherstellung der Ehegemeinschaft ist nicht ersichtlich. Für den Zeitraum des Getrenntlebens kann ein Ehegatte gemäß § 1361 Abs. 1 BGB von dem anderen „angemessenen“ Unterhalt verlangen, jedoch nur im Rahmen der Lebensverhältnisse sowie der Erwerbs- und Vermögensverhältnisse des Verpflichteten. Gilt insoweit auch nicht der sozialhilferechtliche Maßstab, so sind bei der Bemessung des Trennungsunterhaltes – insbesondere nach einer Trennungszeit von über einem Jahr (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2010 646 ff.) – gleichwohl die jeweiligen Einkommens und Vermögensverhältnisse zu gewichten. Dabei ist i.d.R. demjenigen, der – wie vorliegend – ohnehin schon hoch verschuldet ist, zumindest zuzugestehen, dass er vorrangig die Zinsansprüche seiner Gläubiger befriedigt, um sich nicht einer weiter steigenden Verschuldung auszusetzen (OLG Bamberg, FamRZ 1992, 1295 ff).
Es durfte daher nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Schuldner (möglicherweise bereits schon zu Zeiten des Zusammenlebens) erhebliche Verpflichtungen eingegangen ist und sich seine finanziellen Belastungen alleine schon aufgrund der auflaufenden Zinsen ohne eine Abtragung der Verbindlichkeiten fortlaufend erhöhen würden. Andererseits ist die getrennt lebende Ehefrau des Schuldners aufgrund ihres eigenen Vermögens jedenfalls derzeit in der Lage, ihren Lebensunterhalt durch Einsatz ihres Vermögens ganz oder teilweise sicherzustellen. Dass sie den mit der angefochtenen Entscheidung freigegebenen Betrag von monatlich 48,15 € benötigen würde, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, ist mithin nicht ersichtlich. Ihr ist es daher durchaus zuzumuten, zumindest einen Teil ihres Lebensunterhaltes aus ihrem Vermögen zu bestreiten (welches sich derzeit offenbar noch auf jedenfalls rund 12.500 € beläuft), bevor sie den Schuldner mit entsprechenden Unterhaltsforderungen wirtschaftlich weitergehend einengt.
Die gebotene Abwägung der Gläubiger- und Schuldnerinteressen ließ bei dieser Sachlage jedenfalls eine weitere Erhöhung des pfandfreien Betrages nicht zu. Die angefochtene Entscheidung war mit der Kostenfolge des § 788 ZPO aufzuheben.
Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand nicht.
Beschwerdewert: 577,80 €.