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Landgericht Bonn·4 T 199/20·02.08.2020

Beschwerde: Unberücksichtigung des Kindes bei Pfändung mangels Unterhaltsnachweis

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte, ein nicht im Haushalt lebendes Kind des Schuldners bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens unberücksichtigt zu lassen, da der Schuldner keinen Unterhalt leiste. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück; das Landgericht hob diese Entscheidung auf. Mangels konkreter Darlegung und Nachweise tatsächlicher Unterhaltszahlungen ist das Kind bei der Pfändungsberechnung unberücksichtigt zu lassen. Die Kosten trägt der Schuldner.

Ausgang: Beschwerde der Gläubigerin gegen Zurückweisung des Antrags auf Unberücksichtigung des Kindes bei der Pfändungsberechnung stattgegeben; Amtsgerichtsentscheidung aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Berücksichtigung eines nicht im Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kindes bei der Festsetzung des unpfändbaren Betrags ist erforderlich, dass der Schuldner der Person aufgrund gesetzlicher Verpflichtung tatsächlich (mindestens teilweise) Unterhalt gewährt (§ 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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Kommt der Schuldner seiner Darlegungs- und Nachweisobliegenheit über geleistete Unterhaltszahlungen nicht nach, kann das Kind bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens unberücksichtigt bleiben.

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Unterlassene Vorlage konkreter Zahlungsbelege trotz Aufforderung begründet regelmäßig die Annahme, dass keine tatsächlichen Unterhaltsleistungen vorliegen.

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Die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ist nach § 793 ZPO statthaft und kann zur Korrektur der Unberücksichtigungspflicht führen.

Relevante Normen
§ 793 ZPO§ 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 788 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 21 M 4736/19

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 10.06.2020 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass das Kind des Schuldners C, geboren am ##.##.2007, bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens unberücksichtigt zu bleiben hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Gründe

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I.

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Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Y vom 29.09.2017 (Az.: ###########) wegen einer offenen Restforderung von 72,81 EUR nebst Zinsen und Kosten. Auf ihren Antrag erließ das Amtsgericht am 10.10.2019 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit welchem Forderungen des Schuldners gegenüber seiner Arbeitgeberin, der X GmbH in T, gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurden.

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Unter dem 28.02.2020 beantragte die Gläubigerin, das im Tenor der vorliegenden Entscheidung genannte Kind des Schuldners bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens unberücksichtigt zu lassen. Der Schuldner leiste seinem Sohn nämlich keinen Unterhalt. Hierzu legte die Gläubigerin ein in anderer Sache am 07.08.2019 erteiltes Vermögensverzeichnis des Schuldners vor (Bl. ## ff. d. A.). Hier hatte dieser angegeben, seinen nicht in seinem Haushalt lebenden Sohn monatlich mit „ca. 800 €“ zu unterstützen. Schreiben der Gläubigerin aus Dezember 2019 und Januar 2020, mit welchen entsprechende Belege angefordert worden waren, hatte der Schuldner indes unbeantwortet gelassen (Bl. ## f d. A.).

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Mit der vorliegend angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen, weil dieser unschlüssig sei. Die Gläubigerin habe keine konkreten Tatsachen zu eventuellen Einkünften der unterhaltsberechtigten Person vorgetragen. Eine Unterhaltsverpflichtung des Schuldners bestehe unabhängig vom Wohnort des Kindes (Bl. ## f d. A.). Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin (Bl. ## ff. d. A.)

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Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Diese hat dem Schuldner nochmals Gelegenheit gegeben, eventuelle Unterhaltszahlungen zu belegen. Dies ist nicht geschehen (Bl. ## R, ## d. A.).

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II.

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Die gemäß § 793 ZPO statthafte Beschwerde ist insgesamt zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

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Für die Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Kinder kommt es darauf an, ob der Schuldner diesen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung tatsächlich (zumindest teilweise) Unterhalt „gewährt“, § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Weder auf die Anschreiben der Gläubigerin noch auf dasjenige               der               Beschwerdekammer               hin               hat               der               Schuldner               irgendwelche Unterhaltszahlungen konkret dargelegt, geschweige denn durch entsprechende Unterlagen belegt.

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Bei diesem Befund konnte der Beschwerde ein Erfolg nicht versagt werden. Die Kostenentscheidung basiert auf § 788 ZPO.

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Es               bestand               keine               Veranlassung,               die               Sache               zwecks               Zulassung               der

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Rechtsbeschwerde auf die Kammer zu übertragen.

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Beschwerdewert: bis 200 EUR.