Themis
Anmelden
Landgericht Bonn·4 T 177/23·11.06.2023

beA ohne VHN: Zustellungsauftrag an Gerichtsvollzieher ist sicherer Übermittlungsweg

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger wandte sich mit Erinnerung und Beschwerde gegen die Ablehnung eines Zustellungsauftrags und gegen eine Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers wegen angeblich fehlenden sicheren Übermittlungswegs. Das Landgericht hob die Erinnerungsentscheidung und die Kostenrechnung auf, weil die Übermittlung der zuzustellenden Dokumente über beA (auch durch Mitarbeiterzugang) einen sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 193 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO darstellt. Das Fehlen des vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises (VHN) ist hierfür unerheblich, da § 193 ZPO nur auf § 130a Abs. 4 ZPO abstellt. Die sofortige Beschwerde gegen die ursprüngliche Zurückweisung der Erinnerung wurde wegen Erledigung durch nachgeholte Zustellung als unzulässig verworfen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Kosten-/Erinnerungsentscheidung erfolgreich (Aufhebung von Beschluss und Kostenrechnung); sofortige Beschwerde im Übrigen wegen Erledigung als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gebühren nach Abschnitt 6 KV GvKostG für nicht erledigte Amtshandlungen fallen nicht an, wenn der Gerichtsvollzieher die beantragte Amtshandlung zu Unrecht aus Rechtsgründen abgelehnt hat.

2

Für Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher gelten bei elektronischer Einreichung die Formanforderungen des § 130a Abs. 3 ZPO entsprechend (§ 753 Abs. 4 ZPO).

3

Die Übermittlung der zuzustellenden Schriftstücke an den Gerichtsvollzieher richtet sich spezialgesetzlich nach § 193 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO und erfordert lediglich einen sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 130a Abs. 4 ZPO.

4

Ein sicherer Übermittlungsweg i.S.d. § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO liegt auch dann vor, wenn die Versendung über das beA durch eine aufgrund der RAVPV berechtigte Mitarbeiterperson über ein Zugangskonto erfolgt.

5

Das Fehlen eines vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises (VHN) betrifft die Anforderungen des § 130a Abs. 3 ZPO (Urheberschaft/Verantwortungsübernahme), ist aber für die sichere Übermittlung nach § 130a Abs. 4 ZPO und damit für § 193 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO nicht entscheidend.

Relevante Normen
§ 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO§ 130a Abs. 3 ZPO§ 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG§ 66 Abs. 2 GKG§ 766 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 22 M 518/23

Tenor

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 03.05.2023 und die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde vom 30.03.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 15.03.2023 wird als unzulässig verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

2

Dem Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin aus einem  Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Lüneburg vom 26.01.2023.

3

In diesem Zusammenhang ließ er durch seinen Verfahrensbevollmächtigten über dessen beA-Postfach am 24.02.2023 ein vorläufiges Zahlungsverbot nebst entsprechendem Zustellungsauftrag der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts Bonn bestehend aus fünf PDF-Dokumenten zukommen.

4

Ausweislich des durch das Amtsgericht erstellten Prüfvermerks sind die Dokumente

5

„FAUF_Vorläufiges_Zahlungsverbot_-_Forderungsaufsteilung.pdf“ und „VAUF_Vorläufiges_Zahlungsverbot-_Vollstreckungskosten.pdf“ nicht qualifiziert signiert, die Dokumente „SSTZ_Anschreiben_Vollstreckungsauftrag_bei_elektronischer_Einreichung_Amtsgericht_.pdf“, „ZMAS_Gerichtsvollzieherauftrag.pdf“ und „ZMAS_Vorläufiges_Zahlungsverbot_Amtsgericht_Bonn.pdf“ schon. Der Prüfvermerk enthält den Stempel „ kein sicherer Übermittlungsweg“ und unter „Angaben zur Nachricht“ die Erklärung „Diese Nachricht wurde per EGVP versandt.“. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 48 d.A. Bezug genommen.

6

Der zuständige Obergerichtsvollzieher lehnte die Ausführung des Zustellungsauftrages unter dem 28.02.2023 ab mit der Begründung, dass das zuzustellende Schriftstück ausweislich des entsprechenden Prüfprotokolls (Bl. 48 d.A.) nicht über einen sicheren Übermittlungsweg übermittelt worden sei. Für die nicht erledigte Zustellung setzte er die Gebühr KV 101,600 von 6,60 EUR an und darüber hinaus die Auslagenpauschale KV716 i.H.v. 3,00 EUR. Insoweit wird auf Bl. 30 d.A. Bezug genommen.

7

Mit Schriftsatz vom 01.03.2023 hat der Gläubiger Erinnerung eingelegt gegen die Entscheidung des Obergerichtsvollziehers A vom 28.02.2023, den ihm erteilten Zustellungsauftrag abzulehnen, sowie gegen dessen Kostenrechnung vom 28.02.2023 über 9,60 EUR. Dazu argumentiert er im Kern, dass die Nachricht per beA übersandt worden, der Zustellungsauftrag mithin in der erforderlichen Form und damit wirksam erteilt worden sei. Unter dem 02.03.2023 führt er ergänzend aus, am Ende des Prüfprotokolls unter "Zertifikate" ersichtlichen Angaben seien er sowohl als Autor als auch Absender und das ihm persönlich zugeordnete beA-Postfach mit der Safe-ID 1 ausdrücklich genannt. Die Schriftstücke habe er, soweit es sich nicht um beizufügende Anlagen handelte, qualifiziert signiert und von einer Büromitarbeiterin über das beA versenden lassen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 34 ff nebst Anlage verwiesen.

8

Der um Stellungnahme gebetene Obergerichtsvollzieher argumentiert hingegen, dass ohne Einbindung des vertrauensvollen Herkunftsnachweises (VHN) kein sicherer Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO vorliege. Auch die qualifizierte elektronische Signatur der verantwortenden Person könne diesen Mangel des Übermittlungswegs nicht heilen. Die Formerfordernisse zur Übermittlung des Schriftstückes nach § 130a Abs. 3 ZPO mögen zwar erfüllt sein, jedoch siehe § 193 Abs. 1, Satz 1, Nr. 2 ZPO als lex specialis vor, dass das zuzustellende Dokument (in jedem Fall) über einen sicheren Übermittlungsweg dem Gerichtsvollzieher, respektive dem Gericht, zugehen müsse. Insoweit wird auf Bl. 46 ff. d.A. Bezug genommen.

9

Mit Beschluss vom 15.03.2023 (Bl. 79 d.A.) hat das Amtsgericht die Erinnerung gegen die Ablehnung der Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 30.03.2023 (Bl. 88f d.A.).

10

Im Abhilfeprüfungsverfahren hat der Gläubiger mit Schreiben vom 20.04.2023 auf gerichtliche Nachfrage klargestellt, dass sich die Erinnerung nur noch gegen die Kostenrechnung richte, da zwischenzeitlich ein neuer Zustellungsauftrag gestellt und ausgeführt worden sei. Das Amtsgericht hat daraufhin die (verbleibende) Erinnerung gegen die Kostenrechnung mit Beschluss vom 03.05.2023 kostenpflichtig zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen (Bl. 122 d.A.).

11

Unter dem 04.05.2023 hat der Gläubiger wiederum sofortige Beschwerde eingelegt und darauf verwiesen, dass nach seiner Auffassung die unter dem 30.03.2023 eingelegte Beschwerde für erledigt erklärt worden sei, aber insoweit noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden sei.

12

Mit Beschluss vom 12.05.2023 hat das Amtsgericht daher seinen Beschluss vom 03.05.2023 hinsichtlich der Kostenentscheidung dahingehend geändert, dass die Entscheidung über die Erinnerung gerichtsgebührenfrei ergeht und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Der weitergehenden Beschwerde hat es nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

13

II.

14

1. Die gegen die Erinnerungsentscheidung vom 03.05.2023 gerichtete Beschwerde ist zulässig und begründet.

15

a) Soweit sich der Gläubiger und Beschwerdeführer gegen die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers i.H.v. 9,60 EUR wendet und das Amtsgericht die diesbezügliche Erinnerung mit dem Beschluss vom 03.05.2023 zurückgewiesen hat, ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 2 GKG statthaft (Musielak/Voit/Lackmann, 20. Aufl. 2023, ZPO § 766 Rn. 32, Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022 § 766, Rn. 36, BGH NJW-RR 2009, 424 Rn 5 ff). Diese hat das Amtsgericht unter Berücksichtigung des Werts des Beschwerdegegenstands nach § 66 Abs. 2 GKG zugelassen.

16

b) Die auch ansonsten zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Obergerichtsvollzieher hat den streitgegenständlichen Vollstreckungsauftrag zu Unrecht abgelehnt und dem Gläubiger die angefallenen Kosten mithin zu Unrecht in Rechnung gestellt.

17

Nach Vorbemerkung 6 KV GVKostG werden Gebühren nach Abschnitt 6 „Nicht erledigte Amtshandlungen“ erhoben, wenn eine Amtshandlung, mit deren Erledigung der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist, aus Rechtsgründen oder infolge von Umständen, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von seiner Entschließung abhängig sind, nicht erledigt wird.

18

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Vollstreckungs- bzw. Zustellungsauftrag wäre vorliegend antragsgemäß durchzuführen gewesen, denn der Zustellungsauftrag sowie die zuzustellenden Dokumente sind ordnungsgemäß über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle zu dem zuständigen Obergerichtsvollzieher gelangt.

19

(1)  Gem. § 753 Abs. 4 S. 1 und 2 ZPO gilt für die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, dass schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden können und hierfür § 130a ZPO, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 ZPO entsprechend gelten.

20

Nach § 130a Abs. 3 ZPO muss das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und (von der verantwortenden Person) auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

21

Der Vollstreckungsauftrag, für den § 130a Abs. 3 ZPO demgemäß maßgeblich ist, d.h. im vorliegenden Fall das Dokument „SSTZ_Anschreiben_Vollstreckungsauftrag_bei_elektronischer_Einreichung_Amtsgericht_.pdf“ sowie das Dokument „ZMAS_Gerichtsvollzieherauftrag.pdf“ wurde ausweislich des Prüfvermerks (Bl. 48 d.A.) durch den Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers qualifiziert signiert. Die Formanforderungen sind insoweit gewahrt.

22

(2) Die Übermittlung der durch den Gerichtsvollzieher zuzustellenden Schriftstücke ist hingegen in § 193 ZPO spezialgesetzlich geregelt. Insoweit bestimmt die Vorschrift, dass die Partei zum Zwecke der Zustellung dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument in Papierform zusammen mit den erforderlichen Abschriften übermittelt (§193 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) oder als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg (§193 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO).

23

Die Anforderungen an den sicheren Übermittlungsweg sind in § 130a Abs. 4 ZPO legaldefiniert. Nach § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO ist ein sicherer Übermittlungsweg derjenige zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung und der elektronischen Poststelle des Gerichts.

24

Nach § 31a Abs. 1 S. 1 BRAO richtet die Bundesrechtsanwaltskammer für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene natürliche Person ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Gem. § 31a Abs. 3 S. 3 BRAO kann sie unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Kammermitglieder und andere Personen vorsehen. Einzelheiten regelt die Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (RAVPV).

25

Nach § 23 Abs. 2 S. 1 RAVPV kann der Postfachinhaber anderen Personen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach gewähren. Verfügen die anderen Personen nicht über ein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach, hat der Postfachinhaber für sie ein Zugangskonto anzulegen, vgl. § 23 Abs. 2 S. 2 RAVPV, wobei der Zugang dieser Personen über ihr Zugangskonto erfolgt unter Verwendung eines ihnen zugeordneten Zertifikats und einer zugehörigen Zertifikats-PIN, vgl. § 23 Abs. 2 S. 3 RAVPV. Die Anmeldung des Inhabers an seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach erfolgt mit einem ihm zugeordneten Zertifikat und der zugehörigen Zertifikats-PIN, vgl. § 24 Abs. 1 RAVPV. Die Inhaber eines für sie erzeugten Zertifikats dürfen dieses keiner weiteren Person überlassen und haben die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN geheim zu halte, vgl. § 26 RAVPV.

26

Damit können also sowohl die Rechtsanwälte als Mitglieder der Rechtsanwaltskammer unmittelbar als auch deren Mitarbeitende über das ihnen zugeordnete Zugangskonto das beA-Postfach nutzen. Beide Nutzungsformen, d.h. diejenige über das originäre „Rechtsanwaltszugangskonto“ nach § 31a Abs. 1 S. 1 BRAO ebenso wie diejenige über das „Mitarbeiterzugangskonto““ nach § 31a Abs. 3 S. 3 BRAO i.V.m. § 23 Abs. 2 RAVPV, haben ihre Rechtsgrundlage in § 31 BRAO und erfolgen damit auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 31a BRAO.

27

Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die zuzustellenden Dokumente durch seine Mitarbeiterin und deren Zugang über das besondere elektronische Anwaltspostfach an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts Bonn senden ließ, erfolgte die Übersendung auf einem sicheren Übermittlungsweg nach den vorstehenden Grundsätzen. Auch insoweit sind die Formanforderungen gewahrt.

28

(3) Dass die Übertragung des Dokuments ohne Einbindung des sog. vertrauensvollen Herkunftsnachweises (VHN) erfolgt ist und der Prüfvermerk den Stempel „kein sicherer Übermittlungsweg“ erhalten hat, kann dem Beschwerdeführer entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und des Obergerichtsvollziehers nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden.

29

Der Wortlaut des §193 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO setzt als Spezialvorschrift für die Übermittlung der zuzustellenden Schriftstücke lediglich einen sicheren Übermittlungsweg voraus. Dieser ist in § 130a Abs. 4 ZPO legal definiert und allein dementsprechend zu bestimmen. Anders als in § 753 Abs. 4 S. 1 und 2 ZPO wird gerade nicht pauschal auf § 130 a ZPO und damit auch nicht auf die weiteren Anforderungen nach § 130 Abs. 3 ZPO verwiesen. Dies ist auch sachgerecht, denn betroffen ist hier nur die Übermittlung der zuzustellenden Schriftstücke. Es geht nicht um die elektronische Übersendung des Vollstreckungsauftrags oder sonstiger inhaltlich zu verantwortender Schriftsätze.

30

§ 130a Abs. 3 ZPO soll die Verantwortung für das Dokument sicherstellen (BT-Drs. 17/12634, 25.; BeckOK ZPO/von Selle, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 130a Rn. 11) und benennt dafür die oben bereits genannten zwei Wege: Das elektronische Dokument muss entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und (von der verantwortenden Person) auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Für die zweite Variante genügt mithin nicht nur die Übersendung auf einem sicheren Übermittlungsweg, sondern die Übersendung muss zusätzlich auch durch die verantwortende Person, d.h. in der Regel den Anwalt, selbst erfolgen. Dass dies der Fall ist, wird durch den sog. vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) dokumentiert. Fehlt ein solcher Eintrag, lässt dies grundsätzlich darauf schließen, dass das (einfach signierte) Dokument ohne persönliche Anmeldung des Postfachinhabers oder durch eine andere Person versandt wurde. Diese Maßstäbe, auf die Amtsgericht und Obergerichtsvollzieher unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH, Beschl. v. 20.9.2022 – IX ZR 118/22, BeckRS 2022, 31312 Rn. 7, 8 abstellen, betreffen mithin die Urheberschaft des Dokuments und die inhaltliche Verantwortung darüber, was zwar in § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO zusätzlich vorausgesetzt wird, nicht aber von § 130a Abs. 4 ZPO.

31

2. Soweit das Amtsgericht mit Beschluss vom 15.03.2023 die Erinnerung des Gläubigers vom 01.03.2023 gegen die Ablehnung der Zustellung des Vorläufigen Zahlungsverbots zurückgewiesen hat, vgl. § 766 Abs. 2 Var. 2 ZPO, ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statthaft. Nachdem der Vollstreckungsauftrag wiederholt und ausgeführt wurde, ist diese indes unzulässig geworden.

32

Das Rechtsschutzinteresse ist mithin entfallen, da sich der angefochtene Beschluss durch Vollzug vollständig erledigt hat. Ein dem Institut der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) entsprechendes Rechtsgebilde kennt die ZPO nicht.

33

(Musielak/Voit/Lackmann, 20. Aufl. 2023, ZPO § 793 Rn. 5)

34

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

35

4. Die weitere Beschwerde gem. § 66 Abs. 4 GKG war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.