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Landgericht Bonn·4 T 167/06·24.04.2006

Sofortige Beschwerde gegen Kosten der Nachbesserung im Offenbarungsverfahren zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtOffenbarungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin rügt die Kostenrechnung einer weiter beteiligten Person für ein Nachbesserungsverlangen im Offenbarungsverfahren und hat Erinnerung eingelegt. Das Landgericht bestätigt die Zurückweisung der Erinnerung: Eine Nachbesserung setzt einen unmittelbaren zeitlichen Bezug zum ursprünglich erstellten Vermögensverzeichnis voraus. Nach fast zweijährigem Abstand fehlt ein Rechtsschutzinteresse; die Kostenberechnung ist daher gerechtfertigt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen Zurückweisung der Erinnerung hinsichtlich Nachbesserung und Kostenrechnung abgewiesen; Kostenentscheidung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses im Offenbarungsverfahren setzt einen unmittelbaren zeitlichen Bezug zum Termin bzw. zum erstellten Verzeichnis voraus und ist nur bei zeitnaher Beanstandung zulässig.

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Der Gläubiger muss Mängel des Vermögensverzeichnisses unverzüglich rügen; unterbleibt die sofortige Beanstandung, gilt das Verzeichnis als für vollständig gehalten.

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Nur in zwei Fallgestaltungen ist eine berechtigte Nachbesserung denkbar: der Gläubiger war abwesend und der Gerichtsvollzieher hat nicht hinreichend nachgefragt bzw. hat eingereichte Fragen des Gläubigers nicht gestellt; oder der Gläubiger war anwesend, dem aber die Fragen nicht zugelassen wurden.

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Bei fehlendem zeitlichen Bezug und fehlendem Rechtsschutzinteresse kann ein Gläubiger nicht das kostenfreie Nachbesserungsverfahren in Anspruch nehmen; auf die in Anspruch genommenen kostenpflichtigen Leistungen der weiter Beteiligten sind die Kosten der Gebührenschuld zu tragen.

Relevante Normen
§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 793 ZPO§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 567 Abs. 2 ZPO§ 807 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 36 M 103/06

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung und hat in dessen Verfolgung das Offenbarungsverfahren gegen diesen betrieben. In dem Verfahren ## M ####/## AG T hat der Schuldner am ##.12.20## die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Mit Antrag vom ##.10.20## hat die Gläubigerin die weiter Beteiligte beauftragt, das Vermögensverzeichnis durch den Schuldner ergänzen zu lassen. Die weiter Beteiligte hat unter dem ##.11.20## dieses Nachbesserungsverlangen der Gläubigerin abgelehnt und für ihre Inanspruchnahme der Gläubigerin 15,50 EUR berechnet. Gegen die Kostenrechnung hat die Gläubigerin unter dem ##.03.20## Erinnerung eingelegt, zur Begründung aber ausgeführt, die weiter Beteiligte sei verpflichtet, den Nachbesserungsauftrag vom ##.10.20## durchzuführen, und zwar kostenfrei.

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Mit dem angefochtenen Beschluss vom ##.03.20## hat das Amtsgericht T die Erinnerung zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung (Bl. # f. d.A.) Bezug genommen.

4

Seine Beschwerde stützt die Gläubigerin weiter auf den Vortrag, die weiter Beteiligte sei verpflichtet, den Nachbesserungsauftrag vom ##.10.20## durchzuführen. Auf den Zeitraum zwischen der eidesstattlichen Versicherung und den Nachbesserungsantrag komme es nicht an. Die Nachbesserung könne jederzeit beantragt werden, solange kein neues Vermögensverzeichnis vorliege. Die Nachbesserung sei gebührenfrei. Der von der weiter Beteiligten berechnete Kostenbetrag von 15,50 EUR sei daher nicht gerechtfertigt. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift vom ##.04.20## (Bl. # d.A.) Bezug genommen.

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Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist insgesamt an sich statthaft, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, § 569 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO. Sie ist jedoch nur insoweit zulässig, als die Gläubigerin sich gegen die Zurückweisung ihres Nachbesserungsantrages vom ##.10.20## wendet. Im übrigen ist sie unzulässig. Dies folgt aus § 567 Abs. 2 ZPO.

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Die weitergehende Beschwerde richtet sich nämlich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, durch die die Erinnerung gegen die Kostenrechnung der weiter Beteiligten zurückgewiesen worden ist. Die Beschwer der Gläubigerin liegt hier bei 15,50 EUR und erreicht damit den Mindestbeschwerdewert von über 200,00 EUR nicht. Die Beschwerde wäre aber auch unbegründet, was sich aus den weiteren Ausführungen ergibt.

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Die im übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht mit der weiter Beteiligten die Ansicht vertreten, dass vorliegend nicht von einem Fall der Nachbesserung auszugehen ist. Das Nachbesserungsverfahren selbst ist im Gesetz nicht geregelt. Es hat sich auf der Grundlage gefestigter Rechtsprechung vor dem Hintergrund der Vorschrift des § 807 Abs. 3 ZPO entwickelt. Danach hat der Schuldner im Offenbarungsverfahren seine Angaben zum Vermögensverzeichnis richtig und vollständig zu leisten. Hat er ein unvollständiges, un- oder missverständliches Vermögensverzeichnis ausgefüllt und hierzu die eidesstattliche Versicherung abgegeben, so hat er seine Verpflichtung noch nicht erfüllt. Es kann dann grundsätzlich von ihm verlangt werden, dass er erneut geladen wird, um seine Angaben klarzustellen oder zu ergänzen und auch die ergänzenden Angaben an Eides Statt zu versichern (Schuschke/Walker, ZPO, § 900 Rdn. 44). Es geht also darum, das noch nicht zu Ende geführte Offenbarungsverfahren durch eine auf Grund ergänzender Fragen erreichte Komplettierung des Verzeichnisses zu beenden (Schuschke/Walker, a.a.O., § 903 Rdn. 2). Das aber bedeutet, dass von einer Nachbesserung nicht mehr gesprochen werden kann, wenn der unmittelbare zeitliche Bezug zu dem im Verfahren über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erstellten Vermögensverzeichnis nicht mehr gegeben ist. Die Nachbesserung oder Ergänzungsversicherung steht – wie namentlich ableitbar - dafür, dass das erstellte Vermögensverzeichnis lückenhaft ist. Dies aber erkennt ein Gläubiger unmittelbar mit der Zuleitung des Verzeichnisses. Deshalb muß er auch unmittelbar diese Lücken rügen und eine Ergänzung oder Nachbesserung verlangen. Insofern sind nur zwei Fälle der berechtigten Nachbesserung denkbar:

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Der Gläubiger hat am Termin beim Gerichtsvollzieher nicht teilgenommen und der Gerichtsvollzieher hat mangels konkreter Ergänzungsfragen den Schuldner nicht detailliert genug und seiner speziellen Situation angemessen befragt, oder der Gerichtsvollzieher hat die ihm vom abwesenden Gläubiger eingereichten Fragen nicht gestellt.

  1. Der Gläubiger hat am Termin beim Gerichtsvollzieher nicht teilgenommen und der Gerichtsvollzieher hat mangels konkreter Ergänzungsfragen den Schuldner nicht detailliert genug und seiner speziellen Situation angemessen befragt, oder der Gerichtsvollzieher hat die ihm vom abwesenden Gläubiger eingereichten Fragen nicht gestellt.
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Der Gläubiger war im Termin anwesend. Der Gerichtsvollzieher hat aber Fragen des Gläubigers (insgesamt oder zum Teil) nicht zugelassen.

  1. Der Gläubiger war im Termin anwesend. Der Gerichtsvollzieher hat aber Fragen des Gläubigers (insgesamt oder zum Teil) nicht zugelassen.
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In diesen beiden Fallalternativen hat das Vollstreckungsgericht auf die Erinnerung des Gläubigers gem. § 766 ZPO zu prüfen, ob die Fragen zulässig sind und bei Zulässigkeit den Gerichtsvollzieher anzuweisen, dem Schuldner in einem neuen Termin diese Fragen vorzuhalten. Es ist offensichtlich, dass dieser neue Termin in einem engen zeitlichen Bezug zu dem ersten Termin gem. §§ 807, 900 ZPO steht. Rügt der Gläubiger dagegen nicht unmittelbar das ihm zugänglich gemachte Vermögensverzeichnis, erklärt er damit konkludent, dass er es für vollständig hält. Ihm bleibt dann nur noch die Möglichkeit, den Schuldner im Rahmen der besonderen Voraussetzungen gem. § 903 ZPO zur wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu zwingen.

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Es bedarf im vorliegenden Fall keiner näheren Ausführungen, dass die Gläubigerin nach einem zeitlichen Ablauf von fast zwei Jahren kein Rechtsschutzinteresse mehr an der begehrten Nachbesserung hat. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Gläubigerin erst jetzt den Fragenkatalog eröffnet, den sie schon Ende des Jahres 20## der weiter Beteiligten hätte zuleiten können und müssen.

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Da sich die Gläubigerin nicht mehr im kostenfreien Nachbesserungsverfahren befindet und befunden hat, ist die Kostennote der weiter Beteiligten zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

14

Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO n.F.), weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und ein Anlaß zur Rechtsfortbildung oder die Notwendigkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht besteht.

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Beschwerdewert: 1.500,00 EUR