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Landgericht Bonn·4 T 165/11·24.05.2011

Beschwerde gegen Abschiebesicherungshaft bestätigt – Haftanordnung aufrechterhalten

Öffentliches RechtAusländerrechtAbschiebungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wandte sich gegen die Anordnung von Abschiebesicherungshaft; das Landgericht bewilligte Verfahrenskostenhilfe, jedoch ohne Beiordnung eines Anwalts. Es wies die Beschwerde zurück, da die Voraussetzungen der Abschiebesicherungshaft nach AufenthG vorliegen (unerlaubte Einreise, Einreiseverbot). Die Kammer nahm an, dass keine glaubhafte Darstellung vorliegt, dass der Betroffene sich nicht der Abschiebung entziehen will, und sah die Prognose einer Durchführung binnen drei Monaten als tragfähig an. Ein formell nicht beim BAMF gestellter Asylantrag hindert die Haft nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung der Abschiebesicherungshaft wird zurückgewiesen; Verfahrenskostenhilfe ohne Beiordnung bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Abschiebesicherungshaft nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ist zulässig, wenn der Betroffene ausreisepflichtig ist aufgrund unerlaubter Einreise und eines Einreiseverbots.

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Die Bestandskraft einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung über die Staatsangehörigkeit bindet die richterliche Feststellung zur aufenthaltsrechtlichen Frage, sodass das Gericht diese nicht ohne Weiteres aufheben kann.

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Zur Annahme des Haftgrundes wegen Fluchtgefahr genügt nicht bloß die Äußerung des Betroffenen; widersprüchliche oder ambivalente Angaben verhindern regelmäßig den Nachweis, dass er nicht fluchtanfällig ist.

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Bei der Verlängerungsprognose ist die Erforschung der praktischen Durchführbarkeit der Abschiebung in einem realistischen Zeitrahmen maßgeblich; übliche Verfahrenswege und Identitätsnachweise sind ins Gewicht zu legen.

Relevante Normen
§ 116 GG§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer§ 76 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO§ 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG§ 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG§ 14 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 51 XIV 726 B

Tenor

Dem Betroffenen wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Der Betroffene kam am #.#.19## als Heimkehrer aus der damaligen T mit seiner Frau, seinen zwei Kindern, seinen Eltern und sechs Geschwistern nach Deutschland. Als Deutscher im Sinne von § 116 GG erhielt er einen Reisepass und einen Personalausweis, ferner eine Bescheinigung, dass er Heimkehrer im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer sei. Seine Einbürgerung betrieb er nicht.

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Nachdem er gehört hatte, dass man sich in der T für wenig Geld selbstständig machen könne, fuhr er während seiner Urlaube mehrfach in die damalige T nach B, heute M, kaufte dort ein Haus und gründete eine Viehzuchtfarm. Im Jahr 19##, nachdem auch seine Ehe geschieden worden war, entschied er sich, ganz nach V zurückzukehren. Nach seinen Angaben anlässlich einer polizeilichen Vernehmung in S am ##.#.20## wurde er in V wegen Spionageverdachts 2 ½ Jahre inhaftiert. Nach der Haftentlassung Anfang 20## reiste er am #.#.20## erneut nach Deutschland.

5

Das Landratsamt M lehnte mit Bescheid vom ##.5.20## einen Antrag des Betroffenen auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ab. Dieser Bescheid ist seit dem #.7.20## bestandskräftig. Am ##.4.20## reiste der Betroffene wieder in die Vsche Föderation zurück.

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Im Februar 20## reiste der Betroffene erneut nach Deutschland ein. Dieser Aufenthalt wurde mit der Abschiebung des Betroffenen nach V durch das Regierungspräsidium G am ##.3.20## beendet.

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Bei einem weiteren Einreiseversuch wurde er am ##.1.20## in einem Zug zwischen U und D angehalten und am folgenden Tage am Grenzübergang Q nach R zurückgeschoben. Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt im Frühjahr 20## reiste er wiederum nach Deutschland ein. In einem Schreiben an den Beteiligten zu 2 vom ##.4.20## verwandte sich der Eer Stadtverordnete H für ihn und regte an, ihm über eine Härtefallregelung die "Wiedereingliederung" in Deutschland zu ermöglichen.

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Nachdem dem Beteiligten zu 2 bekannt geworden war, dass der Betroffene sich unter der Anschrift "F ##" in E aufhalte, veranlasste er eine polizeiliche Überprüfung dieser Anschrift mit dem Ergebnis, dass der Betroffene weder dort noch unter der dem prüfenden Polizeibeamten genannten Hausnummer ## in derselben Straße wohne, wohl aber an einem Briefkasten des Hauses F ## sein Name angebracht sei.

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Unter dem ##.7.20## beantragte der Betroffene beim Verwaltungsgericht L, dem Beteiligten zu 2 im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Wiedereinbürgerungsantrag zu untersagen, ihn abzuschieben. Das Verwaltungsgericht L lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom ##.7.20## ab. Die Beschwerde des Betroffenen gegen diesen Beschluss blieb erfolglos.

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Bei einer erneuten Durchsuchung der Anschrift F ## in E, die der Betroffene auch in seinem Antrag an das Verwaltungsgericht L verwendet hatte, traf der durchsuchende Polizeibeamte den Betroffenen nicht an. Am Briefkasten des Objekts stand der Name des Betroffenen, nicht aber auf dem Klingelschild. Der in den Räumlichkeiten angetroffene Herr I erklärte dem Polizeibeamten, dass der Betroffene dort nicht wohne. Der Angetroffene war nicht bereit, dem Polizeibeamten einen aktuellen Aufenthaltsort des Betroffenen mitzuteilen.

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Im Anschluss an eine strafrechtliche Verhandlung wegen illegalen Aufenthalts am ##.3.2011 nahm der Beteiligte zu 2 den Betroffenen fest und führte ihn mit einem Antrag auf Anordnung von Abschiebehaft dem Amtsgericht vor. Auf die Antragschrift wird Bezug genommen (Bl. #ff. d.A.). Der Richter am Amtsgericht hörte den Betroffenen zu dem Antrag an. Auf das Protokoll vom ##.3.2011 wird Bezug genommen (Bl. # f d.A.).

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Mit Beschluss vom ##.3.2011 ordnete das Amtsgericht die Abschiebesicherungshaft für die Dauer von drei Monaten an.

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Mit Schriftsatz vom ##.4.2011 legte der Beteiligte zu 1 für den Betroffenen gegen die Haftanordnung Beschwerde ein. Wegen der Begründung des Rechtsmittels wird auf diesen Schriftsatz (Bl. ##ff. d.A.) Bezug genommen.

14

Der Beteiligte zu 2 hat im Beschwerdeverfahren ergänzende Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit der Abschiebung und zur Dauer des Abschiebungsverfahrens gemacht. Auf den Schriftsatz des Beteiligten zu 2 vom ##.4.201 (Bl. ##f. d.A.), wird Bezug genommen.

15

Die Kammer hat den Betroffenen im Beschwerdeverfahren angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll vom ##.5.2011, Bl. ##f. d.A., Bezug genommen.

16

Mit Schriftsatz vom ##.5.2011 (nebst einer Anlage), auf den Bezug genommen wird, hat der Beteiligte zu 1 ergänzend zur Dauer des Abschiebeverfahrens vorgetragen.

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II.

18

Die Kammer bewilligt dem Betroffenen gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Von der Beiordnung eines Rechtsanwalts sieht die Kammer ab, weil der Betroffene keinen Rechtsanwalt benannt hat.

19

III.

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Die gemäß § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG statthafte Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.

21

Das Amtsgericht hat die Abschiebesicherungshaft des Betroffenen zu Recht angeordnet.

22

Der Antrag des weiter Beteiligten zu 2 ist durch das ergänzende Vorbringen zum Abschiebeverfahren und zu dessen voraussichtlicher Dauer zulässig geworden.

23

Er ist auch begründet.

24

Der Betroffene ist von Gesetzes wegen vollziehbar ausreisepflichtig, weil er unerlaubt eingereist ist (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Die Einreise des Betroffenen war unerlaubt, weil gegen ihn aufgrund der Abschiebung vom ##.3.2006 ein Einreiseverbot besteht (§§ 14 Abs. 1 Nr. 3, 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).

25

Den Ausführungen der Beschwerde, der Betroffene sei nicht ausreisepflichtig, weil er Deutscher sei, steht die Bestandskraft des Bescheids des Landratsamts M vom ##.5.2002 entgegen. Die Kammer ist entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht in der Lage, sich über die Bestandskraft dieses Bescheides hinwegzusetzen und in dieser Frage des materiellen Ausländerrechts einen anderen Standpunkt einzunehmen.

26

Aufgrund der unerlaubten Einreise besteht der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Der Betroffene hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will (§ 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Bei der Anhörung im Beschwerdeverfahren hat der Betroffene sich sowohl dahin geäußert, dass er auf keinen Fall nach V zurückreisen werde, als auch dahin, dass er für eine Abschiebung zur Verfügung stehen wolle. Diese Ambivalenz in den Äußerungen des Betroffenen steht der Annahme entgegen, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass er zu einem ihm benannten Abschiebetermin zur Abschiebung bereit stehe.

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Die Prognose des Beteiligten zu 2, dass die Abschiebung des Betroffenen innerhalb von drei Monaten nach Verhängung der Haft möglich ist, erscheint der Kammer tragfähig. Ein Identitätsnachweis liegt in Form des abgelaufenen Vschen Passes vor. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Vschen Behörden abweichend von der von den Beteiligten zu 2 und der Zentralen Ausländerbehörde beobachteten Üblichkeiten die Einreise des Betroffenen nach V nicht innerhalb von drei Monaten ermöglichen, liegen nicht vor.

28

Das vom Beteiligten zu 1 im Schriftsatz vom ##.4.2011 beim Amtsgericht angebrachte Asylgesuch steht der Fortdauer der Haft nicht entgegen. Ein beachtlicher Asylantrag liegt nicht vor, weil der Asylantrag nur beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt werden kann (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG).

29

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich.