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Landgericht Bonn·4 T 156/08·19.05.2008

Erbausschlagung Minderjähriger: Wirksamkeit nach familiengerichtlicher Genehmigung

ZivilrechtErbrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte wendet sich gegen die Feststellung des Nachlassgerichts, dass außer dem Fiskus kein Erbe existiert. Die minderjährige Erbin wurde durch ihre Mutter vertreten, die die Ausschlagung und die Anfechtung der Fristversäumung gerichtlich protokollieren ließ; das Familiengericht genehmigte die Ausschlagung. Das Landgericht hält die Ausschlagung durch Zugang der familiengerichtlichen Genehmigung beim gesetzlichen Vertreter für materiell wirksam und weist die Beschwerde zurück.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nachlassfeststellung, dass kein weiterer Erbe besteht, als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ausschlagung einer Erbschaft ist eine empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung, die bei Minderjährigen der Genehmigung des Familiengerichts nach § 1831 Satz 1 BGB bedarf; ohne Genehmigung ist die Erklärung schwebend unwirksam.

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Die materielle Wirksamkeit einer genehmigten, genehmigungspflichtigen Ausschlagung entsteht mit dem Zugang der familiengerichtlichen Genehmigung beim Erklärenden (dem gesetzlichen Vertreter); eine spätere Weiterleitung der Genehmigung an das Nachlassgericht ist für die Wirksamkeit nicht erforderlich.

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Behörden (insbesondere das Nachlassgericht) haben nach § 12 FGG zu ermitteln, ob eine familiengerichtliche Genehmigung vorliegt; ein Zurückweisungsrecht der Behörde wegen Nichtvorlage der Genehmigung besteht nicht.

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Die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist ist innerhalb der gesetzten Frist zulässig; sind Ausschlagung und Anfechtung gerichtlich protokolliert und gelangen sie in die Nachlassakten, ist die Ausschlagung wirksam.

Relevante Normen
§ 19, 20 FGG§ 1831 Satz 1 BGB§ 1945 Abs. 3 BGB§ 12 FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 49 VI 12/08

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Der Erblasser hat als Erben einen minderjährigen Sohn, M, hinterlassen, der gesetzlich durch seine Mutter M2 vertreten wird. Nachdem diese mit Schreiben an das Nachlassgericht vom 12.12.2006 erklärt hatte, dass ihr Sohn „das Erbe abgetreten“ habe, belehrte das Nachlassgericht sie mit Verfügung vom 3.1.2007 dahin, dass die Erbschaft nur durch Erklärung zu notariellem oder gerichtlichem Protokoll ausgeschlagen werden könne, die Frist zur Ausschlagung verstrichen sei, die Fristversäumung jedoch innerhalb von sechs Wochen angefochten werden könne. Daraufhin erklärte die Mutter des Sohnes des Erblassers zu Protokoll des Amtsgerichts D am 15.1.2007 die Ausschlagung der Erbschaft und durch weitere Erklärung zu Protokoll des Amtsgerichts D vom 27.1.2007 die Anfechtung der Fristversäumung. Auf die Erklärungen, die beim Nachlassgericht am 19.1.2007 und am 1.2.2007 eingingen, wird jeweils Bezug genommen (Bl. ##f. und Bl. ##f. der Akten 49 VI 3/2007 AG Siegburg).

4

Mit Beschluss vom 7.8.2007, der Mutter des Erben zugestellt am 9.8.2007, genehmigte das Amtsgericht – Familiengericht – D die Erbausschlagung. Die Mutter des Erben reichte diesen Beschluss nicht beim Nachlassgericht ein; das Nachlassgericht erfuhr von der Genehmigung aber durch eine Mitteilung des Familiengerichts vom 7.8.2007 (Bl. ## der Akte 49 VI 3/2007 AG Siegburg).

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Mit Beschluss vom 16.1.2008 stellte das Nachlassgericht fest, dass kein anderer Erbe als der Fiskus des Landes Nordrhein-Westfalen sei.

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Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte mit der Beschwerde. Wegen des Beschwerdevorbringens wird auf den Schriftsatz vom 25.2.2008, Bl. # f. d.A., Bezug genommen.

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II.

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Die Beschwerde ist gemäß §§ 19, 20 FGG statthaft, auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg.

9

Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass außer dem Fiskus kein Erbe vorhanden ist. Der als Erbe in Betracht kommende Sohn des Erblassers hat die Erbschaft wirksam ausgeschlagen. Sowohl die Ausschlagungserklärung selbst als auch die Erklärung über die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist sind innerhalb von sechs Wochen nach Belehrung der gesetzlichen Vertreterin des Beteiligten gerichtlich protokolliert worden als auch zu den Akten des Nachlassgerichts gelangt. Einen Irrtum der gesetzlichen Vertreterin des Sohnes des Erblassers über die Form- und Fristbedürftigkeit der Ausschlagung der Erbschaft hat das Amtsgericht zu Recht angenommen; auch die Beschwerde wendet sich hiergegen nicht. Dass die gesetzliche Vertreterin des Beteiligten die Ausfertigung des familiengerichtlichen Beschlusses über die Genehmigung der Ausschlagung dem Nachlassgericht nicht vorgelegt hat, steht der Wirksamkeit der Ausschlagung nicht entgegen.

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Die Ausschlagung einer Erbschaft stellt eine amtsempfangsbedürftige einseitige Willenserklärung dar. Diese bedarf bei Minderjährigen der Genehmigung durch das Familiengericht. Bei einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen, die Privaten gegenüber abzugeben sind, ist gemäß § 1831 Satz 1 BGB die vorherige Genehmigung der Willenserklärung vorgesehen; der (private) Empfänger der Erklärung kann diese zurückweisen, wenn ihm die Urkunde über die Genehmigung nicht vorgelegt wird. Behörden steht ein Zurückweisungsrecht nicht zu (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, § 1831 Rdnr. 5), so dass die noch nicht genehmigte Erklärung zwar abgegeben, aber schwebend unwirksam ist. Materiell wirksam wird die Erklärung durch Zugang der gerichtlichen Genehmigung beim Erklärenden, dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen. Die Weiterleitung der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter an das Nachlassgericht ist demgegenüber für die materielle Wirksamkeit der Erklärung nicht erforderlich. § 1945 Abs. 3 BGB ist nicht anzuwenden, weil die Vertretung des Minderjährigen nicht auf einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht, sondern auf dem Gesetz beruht. Dies hat nach Auffassung der Kammer zur Folge, dass das Nachlassgericht gemäß § 12 FGG zu ermitteln hat, ob die familiengerichtliche Genehmigung erteilt ist (vgl. auch Sonnenfeld/Zorn, Rpfleger 2004, 533, 536f.). Dies haben das Nachlassgericht und die Kammer getan; die familiengerichtliche Genehmigung ist der gesetzlichen Vertreterin des Beteiligten am 9.8.2007 zugestellt worden. Damit ist ihre Ausschlagungserklärung wirksam geworden.

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Der auch von der Beschwerde vertretenen Auffassung von Klüsener (Rpfleger 1993, 133, 134), dass es sich bei der Mitteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung an das Nachlassgericht um eine Willenserklärung der gesetzlichen Vertreterin handele, die daher nicht über das Vormundschaftsgericht erfolgen könne, schließt die Kammer sich nicht an. Mit der formgerechten Abgabe der Ausschlagungs- oder Anfechtungserklärung und der Beantragung der familiengerichtlichen Genehmigung hat die gesetzliche Vertreterin das getan, was in ihrer Rechtsmacht stand, um den gewünschten Erfolg, die Ausschlagung der Erbschaft durch den Minderjährigen, herbeizuführen. Dafür, dass der gesetzlichen Vertreterin nach Durchlaufen des Genehmigungsverfahrens nochmals eine eigene Entscheidung darüber gestattet ist, von der Ausschlagung der Erbschaft durch Nichtgebrauchen der familiengerichtlichen Genehmigung wieder abzurücken, gibt das Gesetz keinen Anhalt.

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Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich.