Vergütung wegen Einigung nach urheberrechtlicher Abmahnung auf 255,85 Euro festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten zu 1 machten nach einer urheberrechtlichen Abmahnung und der Abgabe einer geänderten Unterlassungserklärung Geschäfts- und Einigungsgebühr geltend. Das Landgericht setzte die Vergütung insgesamt auf 255,85 Euro fest. Es stellte fest, dass durch Annahme des geänderten Angebots ein Vergleich i.S.d. §779 BGB zustande kam und damit die Einigungsgebühr nach VV Nr.1000 RVG zusteht. Werbliche Hinweise der Anwälte beeinflussen die Vergütung nicht.
Ausgang: Beschwerde der Beteiligten gegen die Zurückweisung der Erinnerung erfolgreich; Vergütung auf 255,85 Euro festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Einigungsgebühr nach VV Nr.1000 RVG steht zu, wenn der Rechtsanwalt durch Mitwirkung eine Einigung der Parteien über die Rechtsfolgen eines behaupteten Rechtsverstoßes herbeiführt.
Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ist als Ablehnung des ursprünglichen Angebots und zugleich als neues Angebot nach §150 Abs.2 BGB zu werten, dessen Annahme (auch mündlich) einen Vergleich begründen kann.
Ein Vergleich im Sinne des §779 BGB liegt auch vor, wenn die getroffene Vereinbarung die Rechtsfolgen für den Verpflichteten wesentlich günstiger gestaltet als die ursprünglich geforderte Unterwerfungserklärung und auf gegenseitigem Nachgeben beruht.
Die werbliche Anpreisung der Dienste eines Rechtsanwalts im Internet berührt nicht die im Einzelfall zuzugebende Vergütung und ist für die Festsetzung der Gebühr unbeachtlich.
Vorinstanzen
Amtsgericht Rheinbach, 16 II 688/12 BerH
Tenor
In Abänderung des angefochtenen Beschlusses und des Beschlusses des Amtsgerichts Rheinbach vom 11.12.2012 wird die Vergütung der Beteiligten zu 1 auf 255,85 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht erteilte dem Betroffenen, der eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten hatte, am 22.10.2012 auf dessen am selben Tage zu Protokoll des Gerichts gestellten Antrag einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe in dieser Angelegenheit.
Die Beteiligten zu 1 gaben unter dem 24.10.2012 für den Betroffenen gegenüber den Urheberrechtsinhabern eine Unterlassungserklärung mit inhaltlichen Änderungen gegenüber der Erklärung, welche die Urheberrechtsinhaber vom Betroffenen gefordert hatten, ab. Die Urheberrechtsinhaber nahmen die geänderte Unterlassungserklärung durch mündliche (telefonische) Erklärung ihrer Verfahrensbevollmächtigten an.
Mit Schriftsatz vom 24.10.2012 haben die Beteiligten zu 1 die Festsetzung einer Geschäftsgebühr nach VV 2503 RVG und einer Einigungsgebühr nach VV 2508 RVG beantragt.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11.12.2012 eine Vergütung in Höhe von 99,96 Euro (Geschäftsgebühr nebst Postpauschale und Umsatzsteuer) festgesetzt und den weitergehenden Antrag (in Höhe von 155,89 Euro) zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1 erinnert. Das Amtsgericht hat die Erinnerung mit Beschluss vom 3.4.2013, auf den wegen seiner Begründung Bezug genommen wird (Bl. ##ff. d.A.), zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beteiligten zu 1 mit der vom Amtsgericht zugelassenen Beschwerde. Wegen des Beschwerdevorbringens wird auf den Schriftsatz vom 18.4.2013, Bl. ##ff. d.A., Bezug genommen. Die Bezirksrevisorin hat mit Verfügung vom 14.5.2013, auf die Bezug genommen wird (Bl. ### d.A.), zur Beschwerde Stellung genommen.
II.
Die Kammer entscheidet gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 RVG durch den Einzelrichter. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung, sondern durch Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter VV Nr. 1000 RVG im Einzelfall zu entscheiden. Sie weist auch keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG statthaft, auch im übrigen zulässig und in der Sache erfolgreich.
Den Beteiligten zu 1 steht neben Geschäftsgebühr auch die geltend gemachte Einigungsgebühr zu, weil sie bei einer Einigung des Betroffenen mit den Urheberrechtsinhabern über die Rechtsfolgen des von diesen behaupteten Urheberrechtsverstoßes mitgewirkt haben. Sie haben für den Betroffenen das in der abgeforderten Unterlassungserklärung zu sehende Angebot auf Abschluss eines strafbewehrten Unterlassungsvertrages mit Änderungen angenommen. Dies gilt als Ablehnung des Angebots, verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB). Diesen, vom abgelehnten Angebot wesentlich abweichenden Antrag haben die Urheberechtsinhaber durch mündliche Erklärung ihrer Verfahrensbevollmächtigten angenommen, so dass durch gegenseitiges Nachgeben der Vertragsparteien eine abschließende Vereinbarung über die Rechtsfolgen des behaupteten Urheberrechtsverstoßes zustande gekommen ist. Dies stellt einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB und eine Einigung im Sinne von VV 1000 RVG dar, die nicht auf ein Anerkenntnis beschränkt ist, da sie die Rechtsfolgen des behaupteten Urheberrechtsverstoßes für den Betroffenen wesentlich günstiger gestaltet als die zunächst abgeforderte Unterwerfungserklärung. Der Betroffene zahlt die von den Urheberechtsinhabern verlangten 400,- Euro nicht; die vereinbarte Vertragsstrafe für einen künftigen Verstoß unterliegt einer Billigkeitsprüfung im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB. Zudem ist eine auflösende Bedingung vereinbart.
Dass die Beteiligten zu 1 ihre Dienste für solche Personen, die wegen urheberrechtlicher Verstöße abgemahnt werden, gerichtsbekannt im Internet anpreisen, ist unerheblich, weil dies die im Einzelfall verdiente Vergütung nicht beeinflusst.
Zu der vom Amtsgericht bereits festgesetzten Geschäftsgebühr von 70,- Euro treten daher die Einigungsgebühr von 125,- Euro, die Postgebührenpauschale von 20,- Euro und die Umsatzsteuer von 40,85 Euro, so dass insgesamt 255,85 Euro festzusetzen sind.
Ein Anlass zur Zulassung der weiteren Beschwerde besteht nicht, da die Rechtssache, wie ausgeführt, nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 33 Abs. 6 RVG).
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).