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Landgericht Bonn·4 T 126/08·12.05.2008

Pfändbarkeit von Rentenzahlungen aus Lebensversicherung nach §851c ZPO

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtPfändungsschutzTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin rügt die Pfändung ihrer Ansprüche aus einer Rentenversicherung; das Amtsgericht hatte die Pfändung zugelassen. Das Landgericht ändert den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahin ab, dass nur die laufenden Rentenzahlungen nach Maßgabe des § 851c ZPO i.V.m. der Tabelle zu § 850c ZPO gepfändet werden. Begründend stellt das Gericht auf die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Pfändung ab und wertet das Kapitalwahlrecht als erloschen.

Ausgang: Beschwerde der Schuldnerin teilweise stattgegeben; Pfändung auf laufende Rentenzahlungen nach § 851c ZPO/Tab. § 850c ZPO beschränkt

Abstrakte Rechtssätze

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Ansprüche aus privatrechtlichen Rentenversicherungen sind als Arbeitseinkommen i.S.d. § 851c ZPO pfändbar, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Pfändung vorliegen.

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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Voraussetzungen des § 851c ZPO ist der Zeitpunkt der Pfändung.

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Das Ausschluss- oder Widerrufsrecht auf Kapitalabfindung kann durch Eintritt der vereinbarten Bedingung (z. B. Beginn der Rentenzahlung) erlöschen und damit die Pfändbarkeit begründen.

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Bestehende weitere Leistungsansprüche können bei der Vollstreckung zusammenzurechnen werden; ggf. ist die Anwendung der Pfändungstabellen nach § 850c/§ 850e ZPO vorzunehmen.

Relevante Normen
§ 851c ZPO in Verbindung mit § 850c Abs. 3 ZPO§ 851c ZPO§ 793 ZPO§ 850c ZPO§ 400 BGB§ 173 VVG a.F.

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 35a M 1971/07

Tenor

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 15.10.2007 dahin abgeändert, dass die laufenden Leistungen der Schuldnerin aus dem Rentenversicherungsvertrag bei der Drittschuldnerin mit der Nummer #####/#### nach Maßgabe von § 851c ZPO in Verbindung mit der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO in der jeweils gültigen Fassung gepfändet werden.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Gläubiger.

Gründe

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Der Gläubiger vollstreckt einen Anspruch aus Zugewinnausgleich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 2.5.2007.

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Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 15.10.2007 die angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aus einem Rentenversicherungsvertrag mit der Nummer #####/#### gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.

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Der verfahrensgegenständliche Rentenversicherungsvertrag wurde am 22.1.1996 policiert. Er sieht die Zahlung einer monatlichen Altersrente in Höhe von 530,81 DM ab dem 1.1.2004 an die Schuldnerin oder eine Kapitalabfindung in Höhe von 100.284,- DM, jeweils zuzüglich Beteiligungen am Überschuss, vor. Bezugsberechtigt ist nach der Police im Erlebensfall die Schuldnerin, im Todesfall sind es deren Töchter. Nach den Versicherungsbedingungen ist die Kündigung und die Gewährung eines Policendarlehens nach Beginn der Rentenzahlung ausgeschlossen. Das Bezugsrecht kann nach Fälligkeit nicht mehr widerrufen werden. Das Recht der Schuldnerin auf Auszahlung des Kapitals kann nur bis spätestens drei Monate vor dem Rentenbeginn geltend gemacht werden. Nach Vorverlegung des Rentenbeginns erhält die Schuldnerin seit dem 1.1.2003 auf Grund des Vertrages eine monatliche Rente von zur Zeit 283,61 Euro monatlich. Die vertragliche Mindestlaufzeit der Rente von fünf Jahren ist inzwischen abgelaufen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Versicherungspolice nebst nachgehefteter Versicherungsbedingungen, Bl. 76 ff. d.A., Bezug genommen.

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Die Schuldnerin hat gegen die Pfändung erinnert mit dem Antrag, die Lebensversicherung der Schuldnerin gemäß § 851c ZPO als unpfändbar zu bezeichnen. Sie hat dazu vorgetragen, dass ihre monatlichen Einkünfte in einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 650,58 Euro und der hier gegenständlichen Rentenzahlung aus der Lebensversicherung in Höhe von 283,51 Euro bestehen.

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Der Gläubiger ist der Erinnerung entgegengetreten.

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Das Amtsgericht hat die Erinnerung mit Beschluss vom 28.2.2008, auf den wegen seiner Begründung Bezug genommen wird (Bl. 90f. d.A.), zurückgewiesen.

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Gegen diesen Beschluss wendet sich die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie beantragt, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahin abzuändern, dass die Lebensversicherung der Schuldnerin unpfändbar sei. Wegen des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschrift vom 5.3.2008, Bl. 99f. d.A., Bezug genommen.

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Der Gläubiger beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen des Vorbringens des Gläubigers wird auf die Schriftsätze vom 17.4.2008, Bl. 121ff. d.A., und vom 25.4.2008, Bl. 126ff. d.A., Bezug genommen.

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II.

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Die gemäß § 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist in der Sache erfolgreich.

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Die Kammer versteht den Beschwerdeantrag im Lichte des Beschwerdevorbringens dahin, dass die Pfändung nach Maßgabe der §§ 851c, 850c ZPO beschränkt werden soll.

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Nach Auffassung der Kammer sind die Ansprüche der Schuldnerin aus dem hier gegenständlichen Rentenversicherungsvertrag wie Arbeitseinkommen pfändbar (§§ 851 c, 850c ZPO).

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Die hierfür von § 851c ZPO aufgestellten Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Pfändung des Anspruchs erfüllt. Die am #.#.19## geborene Schuldnerin hatte im Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung, dem #.#.20##, das 60. Lebensjahr überschritten. Sie konnte über die Ansprüche aus der Lebensversicherung nicht mehr verfügen. Die Kündigung der Versicherung ist nach Beginn der Rentenzahlung nicht mehr möglich (§ 6 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen). Die Gewährung eines Policendarlehens ist nach Beginn der Rentenleistungen ebenfalls ausgeschlossen (§ 6a Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen). Einer Abtretung des Rentenanspruchs steht § 400 BGB entgegen.

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Einer Änderung des Bezugsrechts der Töchter der Schuldnerin als naher Angehöriger im Todesfall steht entgegen, dass die Änderung von Bezugsberechtigten nach Leistungsbeginn ausgeschlossen ist; im Übrigen bestehen nach Ablauf der Mindestbezugszeit der Rente keine Ansprüche im Todesfall mehr. Das Kapitalwahlrecht der Schuldnerin hätte spätestens drei Monate vor Rentenbeginn ausgeübt werden müssen; es war im Zeitpunkt der Pfändung erloschen.

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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 851c ZPO ist nach Auffassung der Kammer der Zeitpunkt der Pfändung. Tragender Beweggrund des Gesetzgebers für die Einführung der Vorschrift war die Gleichstellung einer auf privatrechtlichen Verträgen beruhenden Altersversorgung mit Renten nach dem Sozialgesetzbuch sowie steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen, die gemäß § 55 Abs. 4 SGB I bzw. § 851d ZPO bei einer Pfändung wie Arbeitseinkommen behandelt werden. Versorgungsleistungen im Alter sollen ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrundlage ihrer Lohnersatzfunktion entsprechend bei der Zwangsvollstreckung wie Lohnzahlungen behandelt werden, indem die Pfändungsfreigrenzen für Lohnzahlungen entsprechend angewendet werden. Dieser Gesetzeszweck wird immer schon dann erreicht, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 851c ZPO im Zeitpunkt der Pfändung gegeben sind (so auch die Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes, vgl. BT-Drucks. 16/886, S. 8). Dass ein (Lebens-)Versicherungsverhältnis nicht von vornherein den Anforderungen des § 851c ZPO entsprechen muss, zeigt sich auch daran, dass mit dem Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26.3.2007 nicht nur § 851c ZPO eingeführt wurde, sondern auch ein Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer auf Umwandlung einer Lebensversicherung in eine gemäß § 851c ZPO geschützte Rentenversicherung (§ 173 VVG a.F., ab 1.1.2009 § 167 VVG).

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Der Einwand des Gläubigers, man müsse auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abstellen, weil gemäß § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO Voraussetzung für die Freistellung von der Pfändung sei, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Kapitalleistung durch Vereinbarung ausgeschlossen sei, trifft den vorliegenden Fall nicht. Er berücksichtigt nicht, dass vertragliche Ansprüche vereinbarungsgemäß auch wegfallen können. Im hier zu untersuchenden Versicherungsvertrag ist das Kapitalwahlrecht durch den Rentenbezug auflösend bedingt vereinbart. Da diese Bedingung im Zeitpunkt der Pfändung eingetreten war, beruht der Ausschluss des Kapitalwahlrechts im Zeitpunkt der Pfändung auf einer Vereinbarung der Parteien des Versicherungsvertrags.

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Der Gläubiger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Schuldnerin nach seinem Vorbringen weitere Leistungsansprüche zustehen. Er mag solche Ansprüche ebenfalls pfänden und gegebenenfalls gemäß § 851c Abs. 3 i.V.m. § 850e Nr. 2 und 2 a ZPO die Zusammenrechnung der Ansprüche beantragen.

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Mit dem Antrag auf Pfändungsschutz gemäß § 765a ZPO muss sich, sofern er nicht durch die Entscheidung der Kammer gegenstandslos geworden ist, zunächst das Amtsgericht befassen.

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Die Kammer lässt die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Wert des Gegenstands der Beschwerde: bis 3.500,- Euro (§ 23 Abs. 2, Abs. 3 RVG; geschätzt).