AVBWasserV: Wasserzähler an Grundstücksgrenze bei Hausanschluss über 15 m Privatleitung
KI-Zusammenfassung
Die kommunale Wasserversorgerin verlangte vom Grundstückseigentümer die Verlegung der Messeinrichtung an die Grundstücksgrenze (Zählerschacht oder frostsicherer Zählerschrank). Streitpunkt war, ob bei einer über 15 m langen privaten Anschlussleitung ein Anspruch aus § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV i.V.m. ergänzenden Bestimmungen besteht und ob die 15‑m-Grenze wirksam ist. Das LG gab der Berufung statt und verurteilte den Beklagten entsprechend. Die durch öffentliche Bekanntmachung einbezogenen ergänzenden Bestimmungen seien nach § 315 BGB billig und hielten der AGB-Kontrolle stand; eine „Zwischenlösung“ (Verlegung nur bis 15 m) sehe § 11 AVBWasserV nicht vor.
Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich; Beklagter zur Installation eines Zählerschachts oder Zählerschranks an der Grundstücksgrenze verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV gilt kraft § 37 Abs. 2 AVBWasserV auch für Wasserversorgungsverträge, die vor dem 1.4.1980 abgeschlossen wurden.
Ergänzende Bestimmungen eines Wasserversorgungsunternehmens nach § 1 Abs. 4 AVBWasserV werden durch öffentliche Bekanntmachung wirksam in das Versorgungsverhältnis einbezogen; eine Einbeziehung nach § 2 AGBG ist insoweit nicht maßgeblich.
Die Festlegung eines Längen-Grenzwerts, ab dem eine Anschlussleitung als „unverhältnismäßig lang“ gilt, ist als Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 1 BGB am Maßstab des billigen Ermessens zu messen und kann bei deutlichem Abstand zum Durchschnittswert angemessen sein.
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV dient nicht nur der Verringerung des Ableseaufwands, sondern auch dem Schutz des Versorgers vor Risiken ungemessenen Wasserverlusts bei unverhältnismäßig langen, auf fremdem Grund verlaufenden Leitungen.
Überschreitet die private Anschlussleitung den wirksam festgelegten Grenzwert, kann das Versorgungsunternehmen die Anbringung der Messeinrichtung an der Grundstücksgrenze verlangen; eine nur teilweise Vorverlegung bis zur Grenzwertlänge ist von § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV nicht vorgesehen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 3 C 22/88
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.4.1988 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn (3 C 22/88) abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, auf seine Kosten an der Grenze des Grundstücks A im Verlaufe der vorhandenen Wasserhausanschlussleitung
entweder
einen Wasserzählerschacht unter Niveau mit den Abmessungen gemäß dem Formblatt Wasserzählerausabe1974 anzubringen
oder
einen Wasserzählerschrank, der für die frostsichere Aufnahme der Meßeinrichtung geeignet ist, anzubringen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin ist Träger in der kommunalen Wasserversorgung in C2. Der Beklagte ist Eigentümer des Hausgrundstücks C2.
Dieses Haus ist seit seiner Erbauung in den 50er Jahren an die öffentliche Wasserversorgung der Klägerin angeschlossen. Die Länge des auf dem Privatgrundstück des Beklagten verlegten Teiles des Hausanschlusses beträgt nach Angaben des Beklagten 16,10 m, nach Angaben der Klägerin 16,50 m. Der Wasserzähler liegt im Inneren des Hauses unmittelbar hinter der straßenwärtigen Hauswand; dort ist zur Zeit auch die Hauptabsperrvorrichtung angebracht. Im Jahre 1987 wurde die Wasseranschlußleitung auf dem Grundstück des Beklagten auf Kosten der Klägerin gänzlich erneuert.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten - nach dessen Wahl - die Anbringung eines Wasserzählerschachtes oder eines Wasserzählerschrankes an der Grundstücksgrenze. Ihr Begehren stützt sie auf § 11 Abs.1 Nr. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV). Danach kann das Wasserversorgungsunternehmen vom Anschlußnehmer verlangen, die vorbezeichneten Meßeinrichtungen an der Grundstücksgrenze anzubringen, wenn die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind.
Ergänzend beruft sich die Klägerin auf die "Ergänzenden Bestimmungen" zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) der Stadtwerke C2 vom 26. Juni 1981, welche am selben Tage öffentlich bekanntgemacht wurden. In Nr. 5 Satz 1 dieser " Ergänzenden Bestimmungen" ist festgelegt, dass eine Anschlussleitung dann unverhältnismäßig lang im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV sei, wenn sie auf dem Privatgrundstück eine Länge von 15 m überschreitet.
Die Klägerin hat behauptet, daß die durchschnittliche Länge der auf den Privatgrundstücken liegenden Anschlussleitungen in ihrem Versorgungsgebiet zwischen 10 - 11 m betrage und hielt deshalb die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmungen für erfüllt. Sie vertritt insbesondere die Auffassung, daß diese Bestimmungen nicht nur der einwandfreien Erfassung des Wasserverbrauchs dienten. Es gehe vielmehr vor allem darum, das Wasserversorgungsunternehmen im Interesse der Gesamtheit der Anschlußnehmer nicht mit überdurchschnittlichen Aufwendungen für Unterhaltung und Erneuerung zu belasten und es vor den Nachteilen zu schützen, die dadurch entstehen, daß ungemessenes Wasser in einer auf fremdem Grund verlegten besonders langen Leitung fließt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten, zu, verurteilen, auf seine Kosten an der Grenze des Grundstücks A, im Verlaufe der vorhandenen Wasseranschlußleitung
entweder
einen Wasserzählerschacht unter Niveau mit den Abmessungen gem. dem Formblatt Wasserzählerausgabe 1974 anzubringen,
oder
einen Wasserzählerschrank, der für die frostsichere
Aufnahme der Meßeinrichtung geeignet ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, daß die mittlere Hausanschlusslänge in C2 nicht unter 17 m liege. Die von der Klägerin in Nr. 5 der "Ergänzenden Bestimmungen" festgelegte Grenze von 15 m sei "frei gegriffen" und unangemessen. Überdies bezwecke § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV lediglich, das Versorgungsunternehmen von erhöhten Ablesekosten freizustellen, die bei unverhältnismäßig langen Hausanschlüssen über Privatgrundstück entstünden. Solche unangemessenen Mehrkosten würden bei Ablesen der Meßeinrichtung in seinem Hause nicht anfallen.
Äußerstenfalls hält sich der Beklagte für verpflichtet, die gegenwärtig in seinem Hause liegende Hauptabsperrvorrichtung um einen guten Meter in Richtung zur straßenwärtigen Grundstücksgrenze vorzuverlegen und exakt 15 m von der straßenwärtigen Grundstücksgrenze entfernt an geeigneter Stelle im Vorgarten anzubringen. Damit würde die Hausanschlussleitung auf eine Länge verkürzt, die auch nach Auffassung der Klägerin nicht "unverhältnismäßig lang" sei.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat sich im wesentlichen der Rechtsauffassung des Beklagten angeschlossen und die Auffassung vertreten, daß das von der Klägerin verfolgte Ziel, nämlich die Unterhaltungskosten für die Hausanschlussleitung künftig dem Beklagten aufzubürden, nicht automatisch mit der hier begehrten Verlegung des Wasserzählers an die Grundstücksgrenze erreicht werden könne.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend beruft sie sich auf eine Erhebung aus dem Jahre 1987. Danach betrage die Gesamtlänge aller im Jahre 1987 neu verlegten Hausanschlussleitungen (Neuanschlüsse und altersbedingte Auswechselungen) 10.145,7 m. Die Gesamtstückzahl aller Hausanschlussleitungen betrage 1.125. Hieraus errechne sich eine mittlere Hausanschlusslänge von 9,01 m. Davon sei noch der im Bereich der öffentlichen Straße und des Gehwegs liegende Leitungsabschnitt in Abzug zu bringen, der durchschnittlich 5 m betrage. Die mittlere Hausanschlusslänge auf privaten Grundstücken liege deshalb für das Jahr 1987 bei rund 4 m.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Beklagten nach den erstinstanzlichen Anträgen zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den übrigen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Die Klägerin stützt ihr Klagebegehren zu Recht auf § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV i. V. m. Nr. 5 der "Ergänzenden Bestimmungen" vom 26.6.1981.
Beide Vorschriften sind Bestandteil des zwischen den Parteien in den 50-er Jahren abgeschlossenen Versorgungsvertrags geworden. Für die Vorschrift des § 11 AVBWasserV ergibt sich dies unmittelbar aus § 1 Abs. 1, Satz 2 i.V.m. § 37 Abs. 2, Satz 1 AVBWasserV. Diese zuletzt genannte Vorschrift stellt klar, dass die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser auch für Versorgungsverträge, die vor dem 1. April 1980 zustande gekommen sind, unmittelbar gilt. Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser rückwirkenden Inkraftsetzung bestehen keine durchgreifenden Bedenken (vgl. dazu BGH NJW 1987, 1622 ff.).
Auch die "Ergänzenden Bestimmungen " der Stadtwerke C2 vom 26.6.1981 sind wirksamer Vertragsbestandteil geworden. Wie sich nicht zuletzt aus § 1 Abs. 4 AVBWasserV ergibt, sind die Versorgungsunternehmen ermächtigt, in dem durch die entsprechenden Bestimmungen der AVBWasserV vorgegebenen Rahmen ergänzende Regelungen zu treffen. Obwohl es sich hierbei nach einhelliger Meinung um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AGBG handelt, (vgl. hierzu BGH NJW 1987, 1829; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, Komm., § 27 Rdnr. 3; Morell, Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser, Komm., E § 1, zu Abs. 1 f), ist die Frage, ob sie wirksam in den bestehenden Vertrag einbezogen worden sind, nicht nach § 2 AGBG zu beantworten, sondern vielmehr nach der spezielleren Vorschrift des § 1 Abs. 4 AVBWasserV. Es genügt mithin die öffentliche Bekanntmachung dieser "Ergänzenden Bestimmungen" (vgl. dazu, Morell, a. a. O., und Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Komm. zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, Band 1, 1981, § 1 AVBFernwärmeV, Rdnr. 45), welche nach dem insoweit unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin ordnungsgemäß erfolgt ist.
Diese hier einschlägige Vorschrift der Nr.5 der "Ergänzenden Bestimmungen" ist auch im übrigen wirksam und für beide Parteien verbindlich.
Diese zur Ausgestaltung der Allgemeinen Versorgungsbedingungen zulässige ergänzende Unternehmensregelung ist entsprechend § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen (vgl. dazu Morell, a.a.O., E § 1, zu Abs. 1 f, Seite 6).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Durchschnittslänge aller privaten Hausanschlüsse im Versorgungsgebiet der Klägerin deutlich unter 15 m liegt, so dass die Festsetzung eines solchen Grenzwertes, oberhalb dessen eine Anschlussleitung als "unverhältnismäßig lang" anzusehen ist, durchaus billig und angemessen erscheint.
Wie der dazu gehörte Zeuge C bekundete, existiert zwar derzeit keine aktuelle Erhebung über die durchschnittliche Länge der privaten Hausanschlüsse. Vielmehr wurde die letzte Gesamterhebung im Rahmen der kommunalen Neugliederung vorgenommen. Damals wurde für den Bereich "Alt Bonn" eine mittlere Hausanschlusslänge von 10,5 m festgestellt. Dabei hat der Zeuge klargestellt, daß sich dieser Durchschnittswert, auf den gesamten Hausanschluss, also auf den "öffentlichen" und den "privaten" Teil bezöge. Geht man davon aus, daß sich die Wasserversorgungsleitungen in aller Regel in der Straßenmitte befinden, so verkürzt sich der private Teil des Hausanschlusses durchschnittlich nochmals um 5 m, nämlich 3 m hälftige Straßenbreite und 2 m Gehwegbreite.
Allerdings hat die Beweisaufnahme auch ergeben, daß sich das Versorgungsgebiet der Klägerin durch die Übernahme der Wasserversorgung in den eingemeindeten Städten und Gemeinden H, E, V, S und C3 seit dieser letzten Erhebung mehr als verdoppelt hat, nämlich von ursprünglich 305 km Anschlusslänge auf nunmehr 720 km. Dem Beklagten ist durchaus beizupflichten, daß zu diesen neu hinzugekommenen Stadtteilen auch einige "ländlich strukturierte " Gebiete gehören, in denen die Bebauung nicht so dicht ist, wie im Bereich von "Alt Bonn". Es ist deshalb nicht auszuschließen, daß sich in diesen neuen Stadtteilen auch ein größerer Prozentsatz von Häusern mit großzügigerer Vorgartengestaltung befindet, mit der Folge, daß sich nach Vollzug der kommunalen Neugliederung der Durchschnittswert der mittleren Hausanschlusslänge etwas erhöht haben dürfte.
Gleichwohl ist die Kammer davon überzeugt, daß die heutige Durchschnittslänge der auf den Privatgrundstücken befindlichen Hausanschlüsse deutlich unter 10 m liegt. Ausschlaggebend war dabei die Überlegung, daß im ländlichen Bereich zwar die Hausgrundstücke im Durchschnitt größer sein dürften als im dicht besiedelten innerstädtischen Bereich. Allerdings ist es auch - von wenigen Ausnahmen, wie z.B. bei größeren Gehöften, Landsitzen u. ä. abgesehen -, im ländlichen Bereich durchaus üblich, - die Häuser in Straßennähe zu errichten und nicht etwa auf der Mitte eines großen Grundstücks, mit der Folge, daß auch dort die mittlere Länge eines Privatanschlusses nicht wesentlich größer sein dürfte als im städtischen Bereich. Hinzu kommt, daß auch dort, wie zahlreiche gerichtsbekannte Neubaumaßnahmen zeigen, die Privatgrundstücke wegen der gestiegenen Grundstückspreise immer kleiner zugeschnitten werden. Diesen Trend bestätigt deutlich die im Jahre 1987 von der Klägerin durchgeführte aktuelle Erhebung, bei der nunmehr im gesamten Versorgungsgebiet der Klägerin alle erneuerten Hausanschlüsse (altersbedingte Auswechselungen und auch Neuanschlüsse) berücksichtigt wurden. Danach wurde eine mittlere Hausanschlusslänge von nur noch 9,01 m festgestellt, wovon wiederum der nicht auf dem Privatgrundstück liegende Teil (durchschnittlich rund 5 m) in Abzug zu bringen ist.
Unter Zugrundelegung dieser Fakten ist die Festlegung eines Grenzwertes von 15 m durchaus billig. Denn dieser Grenzwert übersteigt die mittlere Länge der privaten Hausanschlüsse, mag diese nunmehr, wie für "Alt-Bonn" festgestellt, bei etwa 5 m liegen oder aufgrund der dazugekommenen ländlichen Gemeinden etwas darüber, wobei die Abweichung aufgrund der oben dargestellten Entwicklung nicht sehr groß sein kann, ganz erheblich.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kommt es für die Beantwortung der Frage, welche Bestimmung im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB noch "billig" ist; nicht auf die zwischen den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht streitige Frage an, ob die Vorschrift des § 11 Abs. 1 AVBWasserV lediglich "der einwandfreien Erfassung des Wasserverbrauchs bei besonderen Anschlussverhältnissen" dient oder darüber hinaus auch dem Anschlussnehmer die Kosten für die Unterhaltung und Erneuerung der Anschlüsse dadurch aufgebürdet werden sollen (für die zuletzt genannte Auffassung sprechen sich aus: Ludwig-Odenthal, Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser, Komm., 3. Aufl. 1986, § 11, Erläuterung 1; Morell, a.a.O. E § 11, zu Abs. 1 a und wohl auch OLG Köln, Urteil vom 17.12.1982, 19 U 58/82, veröffentlicht in VKU-Nachrichtendienst, Folge 411; dagegen scheinen sich Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Komm. zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, Band II, 1984, §11 AVBWasserV, Rdnr. 1 und 2 aussprechen zu wollen, indem sie insoweit eine "abweichende Vereinbarung im Sinne des § 10 Abs. 3, Satz 1 AVBWasserV" für erforderlich halten).
Allerdings spricht die mit § 11 AVBWasserV zweifelsfrei bezweckte "einwandfreie Erfassung des Wasserverbrauchs" entgegen der vom Amtsgericht geteilten Auffassung des Beklagten nicht nur den reinen "Ableseaufwand" an. Durch diese Vorschrift soll das Versorgungsunternehmen - unabhängig von der Frage, wer als Eigentümer für die Unterhaltung des Privatanschlusses verantwortlich ist - in jeden Fall auch vor den Nachteilen geschützt werden, die dadurch entstehen können, daß ungemessenes Wasser eine auf fremdem Grund verlegte unverhältnismäßig lange Leitung durchfließt. (ebenso Ludwig-Odenthal, a.a.O., § 11, Erläuterung 1; Morell, a.a.O., E § 11, zu Abs. 1 a)
Da die abstrakte Gefahr eines Lecks und ein damit unkontrollierter Wasserverlust mit der Länge der Anschlussleitung stetig zunimmt, erscheint es gerechtfertigt, dem Wasserversorgungsuntemehmen und damit der Allgemeinheit das Risiko eines unkontrollierten und ungemessenen Wasserverlusts nur in bestimmten engen Grenzen aufzubürden. Diese Überlegungen entsprechen im Grundgedanken den Ausfüllungen des Begriffs der "wirtschaftlichen Unzumutbarkeit" in § 6 Abs. 2. des Energiewirtschaftsgesetzes, die es ebenfalls zulassen, daß eine vorhandene wirtschaftliche Unzumutbarkeit dadurch ausgeräumt werden kann, daß der Anschlußnehmer diese Kostenelemente selbst übernimmt (vgl. dazu auch Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, a.a.O., § 11 AVBWasserV, Rdnr. 4).
Schon deshalb braucht die Klägerin nicht, wie das Amtsgericht meint, darzulegen, weshalb der "Ableseaufwand" im Streitfall unverhältnismäßig groß ist. Denn zum einen stellt § 11 AVBWasserV, wie oben ausgeführt, nicht nur auf einen solchen erhöhten Ableseaufwand ab. Und zum anderen ist zu bedenken, daß die Klägerin öffentliche Aufgaben durch privatrechtliche Betätigung erfüllt und deshalb zur gleichmäßigen Behandlung ihrer Kunden verpflichtet ist (vgl. dazu Palandt, Komm. zum BGB, § 242, Anm. 1d bb, Stichwort "öffentliche Hand"). Sie braucht deshalb nicht in jedem Einzelfall besondere Umstände für einen "erhöhten Aufwand" darzutun, sondern kann sich darauf beschränken, die Vorrausetzungen für bestimmte "Standardsituationen" zu schematisieren und die jeweilige Rechtsfolge an bestimmte schematische Höchstgrenzen anzuknüpfen.
Im übrigen vermag der Umstand, daß die Klägerin hier erklärtermaßen einen weitergehenden Zweck, nämlich die Übernahme künftiger Unterhaltungskosten durch den Beklagten verfolgt, welcher mit diesem Verfahren möglicherweise gar nicht erreichbar ist, nicht dazu zu führen, der Klägerin die ihr, aus anderen Motiven zustehenden Ansprüche aus § 11 Abs. 1 S. 2 AVBWasserV zu versagen.
Die Festlegung des Grenzwertes von 15 m hält schließlich auch einer Inhaltskontrolle nach den §§ 9 ff. AGBG stand. Insbesondere wird der Beklagte durch Nr. 5 der "Ergänzenden Bestimmungen" als Vertragspartner der Verwenderin (Klägerin) nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (vgl. § 9 Abs. 1 AGBG)
Zwar werden dem Beklagten durch die von der Klägerin begehrte Regelung nicht unerhebliche Kosten aufgebürdet. Denn in jedem Fall muss, er die Kosten für den kompletten Wasserzählerschacht bezahlen, die die Klägerin mit 3.990,-- DM angibt. Hinzu kommt die in § 11 Abs. 2 AVBWasserV geregelte Verpflichtung, diese Einrichtungen in Ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten. Indessen rechtfertigen die gleichen Gründe, die die Kammer zur Bejahung der Voraussetzungen des § 315 Abs. 1 BGB veranlassten, auch die Feststellung, daß diese Benachteiligung des Beklagten nicht unangemessen im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG ist. Hinzu kommt, daß die Klägerin dem Beklagten entsprechend der Regelung der Nr. 5, Satz 2 der "Ergänzenden Bestimmungen" vorprozessual das Angebot unterbreitet hat, auf ihr jetziges Klagebegehren gänzlich zu verzichten, wenn der Beklagte den auf seinem Privatgrundstück liegenden Teil des Hausanschlusses in sein Eigentum übernimmt. Auf diese Weise müsste der Beklagte zwar künftig die Unterhaltungskosten für den Privatanschluss tragen. Da dieser jedoch erst im letzten Jahr auf Kosten der Klägerin vollständig erneuert wurde, wären diese Kosten hier nur als sehr gering zu veranschlagen. Im übrigen bliebe das Risiko eines unkontrollierten Wasserverlustes bei dieser Variante bei der Klägerin.
Da die zum Hause des Beklagten führende private Anschlussleitung den nach alledem verbindlich festgelegten Grenzwert von 15 m überschreitet, sind die Voraussetzungen der Nr. 5, Satz 1 der "Ergänzenden Bestimmungen" erfüllt, ohne daß es hierzu weiterer Feststellungen bedarf.
Als Rechtsfolge steht der Klägerin der klageweise geltend gemachte Anspruch in vollem Umfang zu. Der Auffassung des Beklagten, die Klägerin könne bestenfalls eine geringfügige Vorverlegung des Wasserzählerschachts oder Wasserzählerschrankes an eine geeignete Stelle, die 15 m oder weniger von der Grundstücksgrenze entfernt ist, verlangen, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV sieht eine solche "Zwischenlösung" zweifellos nicht vor. Diese Vorschrift verstößt damit nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Festlegung einer Höchstgrenze, bis zu der bestimmte Vergünstigungen gewährt werden, und bei deren Überschreitung wie hier jegliche Vergünstigung wegfallen soll, ist nicht willkürlich. Es hält sich im Rahmen der dem Gesetz-und Verordnungsgeber eingeräumten weiten Gestaltungsfreiheit, eine Vergünstigung nur bis zu bestimmten Grenzen vorzusehen. Denn nur bis zu einer bestimmten Grenze, die hier im übrigen ermessensfehlerfrei auf 15 m festgesetzt wurde, erscheint es vertretbar; daß ein Versorgungsunternehmen und damit letztlich die Allgemeinheit, ein dem privaten Anschlussnehmer zuzurechnendes Risiko übernimmt.
Hierzu gibt es im Bereich der Leistungsverwaltung mehrere Parallelen. So ist beispielsweise die Einkommensgrenze des § 2 a des Wohnungsbau-Prämiengesetzes, bei deren Überschreitung jegliche Vergünstigung entfällt, vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß angesehen worden (vgl. dazu den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.6.1978 in BVerfG E 48, 403ff., insbesondere Seite 420). Vergleichbar ist auch der Fall des § 39 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, wonach bei Überschreiten der dort festgelegten maximalen Wohnungsgrößen jeglicher Anspruch auf eine öffentliche Förderung entfällt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Streitwert: 3.990,-- DM