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Landgericht Bonn·4 OH 6/21·21.09.2022

Beweisbeschluss ergänzt: Bestellung viszeralchirurgisches Zusatzgutachten (Verwachsungsbauch)

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Bonn ergänzt den Beweisbeschluss vom 10.01.2022 gemäß § 360 ZPO und ordnet die Einholung eines viszeralchirurgischen Zusatzgutachtens an. Das Gutachten soll Vorliegen eines Verwachsungsbauches, Notwendigkeit weiterer Behandlung sowie Heilungsaussichten bzw. das Risiko eines Dauerschadens prüfen. Prof. Dr. med. A wird als Sachverständiger bestellt. Die Antragstellerin hat einen Auslagenvorschuss von 2.000 € binnen zwei Wochen zu zahlen; Einwendungen gegen die Person sind binnen zwei Wochen zu erheben.

Ausgang: Beweisbeschluss ergänzt: Viszeralchirurgisches Zusatzgutachten angeordnet, Sachverständiger bestellt und Auslagenvorschuss festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann einen bereits ergangenen Beweisbeschluss nach § 360 ZPO ergänzen und die Einholung eines weiteren schriftlichen Sachverständigengutachtens anordnen.

2

Bei Bestellung eines Sachverständigen bestimmt das Gericht die Person und die inhaltlichen Fragestellungen des Gutachtens und kann eine Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die Person setzen.

3

Das Gericht kann einen Auslagenvorschuss für die Erstellung eines Gutachtens festsetzen und die Einzahlung durch die antragstellende Partei innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist anordnen.

4

Ein viszeralchirurgisches Zusatzgutachten kann die Prüfung des Vorliegens eines Verwachsungsbauches, die Erforderlichkeit weiterer chirurgischer Maßnahmen und die Prognose hinsichtlich vollständiger Ausheilung oder eines Dauerschadens zum Gegenstand haben.

Relevante Normen
§ 360 ZPO

Tenor

wird der Beweisbeschluss vom 10.01.2022 gemäß § 360 ZPO wie folgt ergänzt:

Es soll ein viszeralchirurgisches Zusatzgutachten eingeholt werden zum Vorliegen eines sog. Verwachsungsbauches der Antragstellerin, der Notwendigkeit einer weiteren Behandlung und der Möglichkeit einer vollständigen Ausheilung bzw. des Verbleibens eines Dauerschadens.

Dies durchEinholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.Zum Sachverständigen wird Prof. Dr. med. A, Kommissarischer Leiter der Klinik und Poliklinik für Allgemein-, Viszeral- und Tumorchirurgie, Uniklinik X, Y Straße 00, 00000 X bestellt.

Für den Sachverständigen ist ein Auslagenvorschuss in Höhe von 2.000,00 Euro innerhalb von zwei Wochen durch die Antragstellerin (B) einzuzahlen.

Sollten Einwände gegen die Person des Sachverständigen bestehen, mögen diese ebenfalls  binnen zwei Wochen erhoben werden.

Rubrum

1

Der Beschluss hat keine Gründe