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Landgericht Bonn·4 OH 6/21·09.01.2022

Beschluss: Anordnung schriftlichen Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweisaufnahme/SachverständigenwesenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte im selbständigen Beweisverfahren die Einholung eines schriftlichen medizinischen Gutachtens zu Verletzungen aus dem Verkehrsunfall vom 26.08.2016. Das Landgericht ordnete gemäß §§ 485 ff. ZPO ein schriftliches Sachverständigengutachten an und bestellte einen konkreten Gutachter. Die Bestellung ist an die Einzahlung eines Auslagenvorschusses von 3.000 € binnen drei Wochen gebunden. Das Gutachten soll Diagnose, Behandlungsbedarf, Kosten und Prognose klären.

Ausgang: Antrag auf Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren stattgegeben; Bestellung des Sachverständigen unter Vorauszahlungsbedingung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im selbständigen Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO kann das Gericht die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens anordnen, um strittige Tatsachen, insbesondere medizinische Befunde und Behandlungsnotwendigkeiten, aufzuklären.

2

Das Gericht kann einen konkreten Sachverständigen zur Erstellung des Gutachtens bestellen, sofern keine Befangenheitsgründe vorliegen.

3

Die Bestellung eines Sachverständigen kann von der Leistung eines Auslagenvorschusses durch die antragstellende Partei abhängig gemacht werden; das Gericht setzt hierfür eine angemessene Frist.

4

Die vom Gericht aufgeworfenen Beweisfragen sind konkret zu formulieren (z. B. Art und Fortbestand von Verletzungen, notwendige weitere Behandlungen, zu erwartende Kosten und Prognose), damit der Sachverständige gezielte Feststellungen treffen kann.

Relevante Normen
§ 485 ff ZPO

Tenor

beschlossen:

Im selbständigen Beweisverfahren wird gemäß §§ 485 ff ZPO die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet.

Es soll Beweis über folgende Fragen erhoben werden:

1. Welche Verletzungen hat die Antragstellerin infolge des Verkehrsunfalls vom 26.8.2016 erlitten? Welcher dieser Verletzungen sind bereits ausgeheilt und welche bestehen fort?

2. Welche weiteren medizinischen Behandlungen sind notwendig, um die bei der Antragstellerin infolge des Verkehrsunfalls vom 26.8.2016 entstandenen Gesundheitsschäden zu behandeln?

3. Welche weiteren Kosten sind mit diesen Behandlungsmaßnahmen der Beweisfrage Ziff.2 verbunden?

4. Werden die Verletzungen, welche die Antragstellerin infolge des Verkehrsunfalls vom 26.8.2016 erlitten hat, wieder vollständig ausheilen oder wird ein Dauerschaden zurückbleiben?

Falls ja: Welcher / welche Dauerschäden? Welchen gesundheitlichen Einschränkungen und/oder Risiken wird die Antragstellerin hierdurch ausgesetzt sein?

Mit dessen Erstattung wird beauftragt:

Prof. Dr. med. A, Xstraße 0 - 0, 00000 Z.

Der Sachverständige wird nur beauftragt, wenn die antragstellende Partei einen Auslagenvorschuss in Höhe von 3.000,00 Euro bei der Zahlstelle des Amtsgerichts Bonn einzahlt.

Hierfür wird eine Frist innerhalb von drei Wochen gesetzt.

Rubrum

1

Der Beschluss ist ohne Gründe.