Klage auf Widerruf von Schufa-Meldungen abgewiesen – rechtmäßige Meldung durch AGB-Klausel
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt die Löschung mehrerer Schufa-Negativeinträge. Das Landgericht Bonn wies die Klage ab, weil die Meldungen aufgrund einer wirksamen Schufa-Klausel in den AGB und wegen bestehenden Verzugs rechtmäßig waren. Die erforderlichen Mahnungen (§ 28a BDSG) wurden erlassen, und der Kläger hat den Nichtempfang der Schreiben nicht substantiiert dargetan. Eine Löschung kommt nur in Betracht, wenn die Einträge zum Zeitpunkt der Meldung unrichtig waren.
Ausgang: Klage auf Widerruf der Schufa-Meldungen als unbegründet abgewiesen, da Meldungen aufgrund AGB-Klausel und Verzug rechtmäßig waren
Abstrakte Rechtssätze
Eine Schufa-Meldung ist zulässig, wenn eine wirksame Schufa-Klausel in den Vertragsbedingungen die Weitergabe negativer Zahlungserfahrungen erlaubt und der Schuldner zum Meldungszeitpunkt mit der angegebenen Forderung in Verzug ist.
Die nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG erforderlichen qualifizierten Mahnungen begründen eine rechtmäßige Grundlage für die Übermittlung negativer Bonitätsdaten, sofern sie dem Schuldner zugegangen sind.
Die Zustellung oder Wirksamkeit einer Mahnung wird dem Schuldner zugerechnet, wenn ein Dritter bei der Vertragsabwicklung als sein Erfüllungsgehilfe tätig war und die Mitteilungen in diesem Geschäftsverkehr erfolgt sind.
Zur Darlegung eines unterbliebenen Zugangs von Rechnungen oder Mahnungen ist vom Betroffenen ein schlüssiger, widerspruchsfreier Vortrag zu verlangen; widersprüchliche oder unplausible Angaben genügen nicht zur Erstattung der Löschungspflicht.
Für einen Löschungsanspruch muss festgestellt werden, dass die übermittelten Einträge zum Zeitpunkt der Übermittlung unrichtig waren; eine spätere Verjährung der Forderung führt nicht ohne weiteres zur Verpflichtung zur Löschung früher zutreffender Meldungen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu voll-streckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger war bis 2008 als Arbeitnehmer Geschäftsführer des T in in E. Er schloss in eigenem Namen mit der Beklagten einen Mobilfunkvertrag für ein bei Ausübung dieser Tätigkeit genutztes Mobiltelefon ab. Die dem Kläger in dem Vertragsverhältnis obliegenden Leistungen (Zahlungen an die Beklagte) wurden in Absprache der Parteien in der Weise erbracht, dass die Beklagte die Leistungen unmittelbar dem T in Rechnung stellte und dieser die in Rechnung gestellten Beträge, soweit ersichtlich im Lastschriftverfahren, an die Beklagte zahlte.
Nachdem der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis im Streit ausgeschieden war, wandte sich der T zunächst mit Schreiben vom 23.12.2009 (Bl. 47 d.A.) an die Beklagte und bekundete sein Interesse, den Mobilfunkvertrag zu übernehmen. Mit weiterem Schreiben an die Beklagte vom 04.01.2010 (Bl. 50 d.A.) teilte der T mit, an einer Vertragsübernahme nicht mehr interessiert zu sein; die Beklagte solle sich in allen Angelegenheiten an den Kläger wenden. Die mit Datum des 05.01.2010 erstellte Rechnung für Dezember 2009 sowie eine Mahnung mit dem Datum des 06.01.2010 adressierte die Beklagte noch an den T, die folgenden Rechnungen, d.h. die jeweils in den ersten Kalendertagen des Folgemonats erstellten Rechnungen für die Monate ab Januar 2010 hingegen an den Kläger. Gleichfalls an den Kläger adressierte sie eine unter dem 04.03.2010 erstellte Mahnung mit einem Hinweis darauf, dass sie bei Ausbleiben von Zahlungen eine entsprechende Meldung bei der Schufa hinterlegen werde (Bl. 59 d.A.). Zahlungen des Klägers auf die von der Beklagten geltend gemachten Forderungen erfolgten nicht. Mit der Rechnung vom 04.04.2010 für den Monat März machte die Beklagte eine Schadensersatzforderung in Höhe von 54,80 € wegen vorzeitiger Kündigung geltend.
Mit Schreiben vom 10.05.2010 meldete die Beklagte der Schufa eine fällige rückständige Forderung in Höhe von 217,- €. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.05.2010 (Bl. 5 d.A.) mahnte die Beklagte diese Forderung an, und zwar aufgeteilt in 182,49 € Hauptforderung, 35,28 € Auslagen und 0,39 € Verzugszinsen, zuzüglich 39,- € Rechtsanwaltsgebühr für die anwaltliche Mahnung. Im Juni 2010 zahlte der Kläger die Hauptforderung; die Auslagen, bei denen es sich um Kosten für Rücklastschriften und Mahnungen handelt, sowie die sonstigen Nebenforderungen sind bis heute offen. Dementsprechend weisen die monatlichen Folgemeldungen der Beklagten an die Schufa zum 10.06.2010 einen Saldo von 257,- € und zum 10.07.2010 einen Saldo von 75,- € aus, wobei die jeweiligen Saldomitteilungen offensichtlich auf den vollen Euro gerundet sind. Die monatlichen Saldomeldungen wuchsen gelegentlich um 1,00 €, wohl im Hinblick auf zwischenzeitlich aufgelaufene weitere Zinsen, und zum 10.11.2010 auf 113,- € wegen Kosten eines zwischenzeitlich von der Beklagten angestrengten gerichtlichen Mahnverfahrens.
Der Kläger wandte sich erstmals mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 22.06.2010 (Bl. 8 d.A.) an die Beklagte mit der Aufforderung, die Löschung des Schufa-Eintrages zu veranlassen. Anlass hierfür war, dass aufgrund der Schufa-Eintragung seine Kreditkarte gesperrt worden war. Die in dem Schreiben in Aussicht gestellte Rechtsverfolgung durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung unterblieb jedoch.
Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Widerruf der Schufa-Meldungen in Anspruch. Anlass hierfür ist nach dem Vorbringen des Klägers, dass er sich durch die fortbestehende Schufa-Eintragung an der Umschuldung eines Immobilienkredits gehindert sieht, dessen Zinsbindung demnächst ausläuft.
Der Kläger behauptet, dass er Rechnungen und Mahnungen der Beklagten mit Ausnahme einer Rechnung sowie mit Ausnahme der anwaltliche Mahnung vom 25.05.2010 nicht erhalten habe. Im Übrigen sei die restliche Forderung der Beklagten inzwischen verjährt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die in der Datenbank der Schufa Holding AG ent-haltenen Negativeinträge über ihn mit folgendem oder ähnlichem Wortlaut:
SG: Saldo fäl. 217 € / 10.05.2010
SD: Unb. Saldo 257 € / 10.06.2010
SD: Unb. Saldo 75 € / 10.07.2010
SD: Unb. Saldo 76 € / 10.08.2010
SD: Unb. Saldo 76 € / 10.09.2010
SD: Unb. Saldo 76 € / 10.10.2010
SD: Unb. Saldo 113 € / 10.11.2010
SD: Unb. Saldo 114 € / 10.12.2010
SD: Unb. Saldo 114 € / 10.01.2011
SD: Unb. Saldo 114 € / 10.02.2011
SD: Unb. Saldo 115 € / 10.03.2011
SD: Unb. Saldo 115 € / 10.04.2011
SD: Unb. Saldo 115 € / 10.05.2011
SD: Unb. Saldo 116 € / 10.06.2011
SD: Unb. Saldo 116 € / 10.07.2011
SD: Unb. Saldo 116 € / 10.08.2011
gegenüber der Schufa-Holding AG schriftlich zu widerrufen und dem Emp-fänger des Widerrufs mitzuteilen, dass derjenige Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wieder herstellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich darauf, dass die Meldungen an die Schufa rechtmäßig gewesen seien. Die nach Auslaufen der Übernahme der Leistungen durch den T an den Kläger selbst adressierten Rechnungen wie auch die Mahnung mit Schufa-Hinweis vom 04.03.2010 seien nicht zurückgekommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die in den mündlichen Verhandlungen vom 23.01.2014 und 13.03.2014 protokollierten Erklärungen der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in der Sache ohne Erfolg.
Der Kläger kann den Widerruf der Meldungen der Beklagten an die Schufa nicht verlangen, da diese auf der Grundlage der Schufa-Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Recht erfolgt sind. Der Kläger war zu den jeweiligen Meldedaten mit dem gemeldeten Saldo im Verzug.
Die gemäß § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG erforderlichen Mahnungen sind erfolgt. Die am 06.01.2010 noch an den T adressierte Mahnung muss der Kläger sich zurechnen lassen, weil der T bei der Vertragsabwicklung sein Erfüllungsgehilfe war. Anhaltspunkte dafür, dass die Mitteilung des T, für die vertraglichen Leistungen des Klägers nicht mehr aufkommen zu wollen, vom 05.01.2010 die Beklagte am 06.01.2010 schon erreicht hatte und im gewöhnlichen Geschäftsgang hätte beachtet werden können, bestehen nicht.
Dass ihn die qualifizierte Mahnung vom 04.03.2010 mit Hinweis auf eine Meldung an die Schufa, die nach Beendigung der Einbeziehung des T in die Vertragsabwicklung folgerichtig an ihn adressiert war, nicht erreicht hat, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Nähere Umstände, die plausibel machen würden, dass den Kläger nur eine an seine Privatanschrift adressierte Rechnung sowie das spätere anwaltliche Mahnschreiben, nicht aber die an-deren Rechnungen sowie die Mahnung vom 04.03.2010 erreicht haben, trägt er nicht vor. Sein Vortrag zu erhaltenen Rechnungen ist zudem widersprüchlich. So hat er mit anwaltlichem Schreiben vom 07.06.2010 (Bl. 6 d.A.) erklären lassen, dass er nur die Rechnung für Februar 2010 unter seiner Privatadresse erhalten habe. In der Sitzung vom 13.03.2013 hat er dagegen angegeben, nur die Januarrechnung habe ihn dort erreicht. Berücksichtigt man ferner den Umstand, dass in dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 22.06.2010 (Bl. 8 d.A.) – trotz der offensichtlichen rechtlichen Bedeutung – mit keinem Wort davon die Rede ist, der Kläger habe irgendwelche Rechnungen oder Mahnungen nicht erhalten, so gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass der Kläger die an ihn übersandten Rechnungen sehr wohl erhalten und lediglich deshalb zunächst nicht reagiert hat, weil er die Zahlungspflicht irrigerweise bei dem T gesehen hat.
Darauf, dass er das Mobiltelefon und/oder die SIM-Karte dem T ausgehändigt haben will, kann er sich gegenüber der Beklagten, seiner Vertragspartnerin, nicht berufen. Auch kommt es nicht darauf an, ob die (restliche) Forderung der Beklagten inzwischen verjährt ist, da der Kläger den Widerruf der Meldungen verlangt. Ein Erfolg dieses Verlangens würde voraussetzen, dass die Kammer feststellt, dass die Meldungen in dem Zeitpunkt, in dem sie von der Beklagten abgegeben wurden, unrichtig waren. Zu diesem Zeitpunkt waren aber die geltend gemachten Forderungen offensichtlich nicht verjährt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 10.000,00 €.