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Landgericht Bonn·4 O 79/11·09.04.2012

Pferdetritt im Reitunterricht: Keine Halter- und Reiterhaftung bei grober Eigengefährdung

ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Berufsreiterin) verlangte nach einem Pferdetritt in der Reithalle Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht von Halterin und Reiterin. Das LG Bonn wies die Klage ab. Es verneinte eine Haftung der Halterin u.a. wegen konkludenten Haftungsausschlusses durch Übernahme von Aufsichtspflichten im entgeltlichen Reitunterricht und jedenfalls wegen groben Mitverschuldens (§ 254 BGB). Eine Haftung der Reiterin scheiterte zudem an fehlendem Verschulden und daran, dass sie mangels eigenverantwortlicher Verfügung nicht Tierhüterin (§ 834 BGB) war.

Ausgang: Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage nach Pferdetritt mangels Haftung der Beklagten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB kann vertraglich auch stillschweigend ausgeschlossen oder beschränkt werden, wenn der Verletzte im eigenen Interesse eine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier erhält und vertraglich die Aufsicht übernommen hat.

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Bei entgeltlichem Reitunterricht kann der Unterrichtsvertrag dazu führen, dass der Reitlehrer für die Dauer des Unterrichts die Pflicht zur Kontrolle und Aufsicht über das gerittene Pferd übernimmt; der Unterrichtsbeginn hängt nicht von einer formalen Startsequenz ab, sondern von der tatsächlichen Erteilung und Befolgung von Reitanweisungen.

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Ein grob fahrlässiges Selbstgefährdungsverhalten des Verletzten kann nach § 254 BGB eine etwaige Gefährdungshaftung des Tierhalters vollständig verdrängen, wenn sich der Verletzte unter Missachtung elementarer Sicherheitsregeln in den Gefahrenbereich begibt und das Geschehen nicht beobachtet.

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Tierhüter im Sinne von § 834 Satz 1 BGB ist nur, wer das Tier eigenverantwortlich führt oder verwahrt; eine Nutzung des Pferdes ausschließlich unter Aufsicht im Reitunterricht begründet keine Tierhütereigenschaft.

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Eine Haftung des Reiters aus § 823 Abs. 1 BGB setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus; ein Reiter, der sich um die Umsetzung erteilter Anweisungen bemüht, haftet nicht allein wegen eines unberechenbaren Ausweich- oder Trittverhaltens des Pferdes.

Relevante Normen
§ 823, 833, 834, 254 BGB§ 833 S. 1 BGB§ 834 S. 1 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 833 Abs. 1 BGB§ 833 Satz 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten für beide Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt von beiden Beklagten Ersatz desjenigen Schadens, der ihr infolge des Trittes des Pferdes „E“ gegen ihr Knie am 19.03.2011 gegen 11:50 Uhr entstanden sein soll.

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Die Klägerin ist Berufsreiterin. Sie arbeitet sowohl als Bereiterin als auch als selbständige Reitlehrerin. Als solche gab sie am Unfalltag auf dem Gut F in C Reitunterricht.

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Die Beklagte zu 1 ist die Halterin des Pferdes E, die Beklagte zu 2 war an dem genannten Unfalltag Reiterin dieses Pferdes. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt eine sogenannte Reitbeteiligung an dem Pferd inne. Dies bedeutet, dass sie der Beklagten zu 1 einen monatlichen Betrag zahlte, um die Möglichkeit zu haben, das Pferd unter Aufsicht in Reitstunden zu reiten. Absprachegemäß bestand keine Möglichkeit, für die Beklagte zu 2, das Tier selbstständig, d. h. ohne Aufsicht, zu reiten, und zwar weder im Gelände noch in der Halle. Im Zeitpunkt des Unfalles bestand für das Pferd E keine Haftpflichtversicherung, was die Beklagte zu 2 nach eigener Darstellung indes nicht wusste. Sie behauptet hierzu, die Versicherung habe jahrelang bestanden, bis sie von dem Ehemann ihrer verstorbenen Mutter versehentlich ohne ihr Wissen gekündigt worden sei. Nach Kenntniserlangung hiervon habe sie das Tier sofort vom 1.4.2011 an erneut versichert.

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Ursache und Hergang sowie die Folgen des Unfalles, der sich in der 20 m x 60 m großen Reithalle des Gutes F ereignete, sind zwischen den Parteien streitig.

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Die Klägerin behauptet hierzu:

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Der Unfall habe sich in der 3-minütigen Pause zwischen den Reitstunden einer Reitschülerin, Frau R, und derjenigen der Beklagten zu 2 ereignet. Sie selbst habe im Zeitpunkt des Unfalls auf dem zweiten Hufschlag, auf Höhe des Bahnpunktes „B“, gestanden und sich mit Personen auf der Tribüne unterhalten. Die Beklagte zu 2 sei mit dem Pferd E viel zu nah an ihr vorbeigeritten und das Pferd habe plötzlich und für sie völlig unerwartet ausgeschlagen und dabei ihr rechtes Bein, an der Außenseite oberhalb des rechten Knies, getroffen.

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Zu dieser Darstellung legte die Klägerin zunächst die Zeugenaussage der beiden später im Prozess auch vernommenen Zeugen T und I P (Bl. ## d.A.) vor. In ihrer Replik vom 20.10.2011 (Bl. ### ff d.A.) sowie bei ihrer persönlichen Befragung im Termin vom 19.12.2011 schilderte sie das Geschehen differenzierter dahingehend, sie habe sich auf dem zweiten, kurzfristig auch einmal auf dem ersten Hufschlag befunden. Das Pferd sei vor dem Unfall dreimal dicht an ihr vorbeigeritten worden. Zu dem Zeitpunkt, als das Pferd sie getreten habe, sei sie auf dem zweiten Hufschlag gewesen und in Richtung erster Hufschlag gestürzt.

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Die Klägerin, die meint, die Haftung der Beklagten zu 1 ergebe sich u.a. aus § 833 S. 1 BGB, diejenige der Beklagten zu 2 aus § 834 S. 1 BGB, behauptet, durch den Tritt des Tieres nicht unerhebliche Verletzungen davon getragen zu haben. Nach einer Magnet-Resonanz-Tomographie (MRT) am 25.03.2011 habe der zuständige Arzt ein rupturiertes mediales Kollateralband sowie eine ursprungsnahe Ruptur des hinteren Kreuzbandes festgestellt. Der Innenmeniskus habe einen horizontalen Einriss im Hinterhornbereich aufgewiesen, der bis zur Unterseite des Meniskus verfolgbar war. Außerdem war eine Knochenkontusion am ventralen Tibiaplateau, sowie komplementär am lateralen Femurkondylus festgestellt worden. Es habe sich ein deutlicher Gelenkerguss sowie eine daraus entstandene Baker-Zyste gezeigt (vgl. Arztbericht Bl. ## d.A.). Alle Verletzungen seien eine Folge des Unfalls. Das Knie sei mit einer Orthese versorgt worden, die sie, die Klägerin, rund um die Uhr, und zwar sechs Wochen lang, habe tragen müssen. Vom 03.04.2011 an habe sie in geringem Umfang ihre Arbeit als Reitlehrerin wieder aufgenommen. Reiten sei ihr indes bis zum 30.06.2011 nicht möglich gewesen.

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Mit der Klage macht die Klägerin nun Verdienstausfall für die Monate März bis Juni geltend sowie verschiedene Kosten, die sie zur Behandlung selbst habe aufwenden müssen. Hierzu zählen Zuzahlungen und Fahrtkosten zu Einrichtungen. Desweiteren verlangt sie ein angemessenes Schmerzensgeld, das einen Betrag von 2.500,00 Euro nicht unterschreiten sollte. Wegen möglicher Spätschäden soll die Verpflichtung der Beklagten festgestellt werden, alle weiteren Schäden, die aus dem Vorfall vom 19.03.2011 resultieren, der Klägerin ersetzen zu müssen.

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Die Klägerin beantragt,

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1.               die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.660,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, das ist der 16.08.2011, zu zahlen,

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2.               die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, welches einen Betrag von 2.500,00 Euro nicht unterschreiten sollte, zu zahlen.

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3.               festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren Schäden, die aus dem Vorfall vom 19.03.2011 und der Verletzung des rechtens Beines der Klägerin noch entstehen, zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder anderen Dritten übergegangen ist.

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Die Beklagten beantragen,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie bestreiten im Einzelnen ihre Haftung für den Vorfall sowie die von der Klägerin geltend gemachten Schäden. Sie behaupten, der Unfall habe sich anders zugetragen, als von der Klägerin geschildert.

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Die beiden Beklagten behaupten, die Beklagte zu 2 habe das Pferd E zur „Lösung“ und Vorbereitung der Reitstunde eingeritten, dies zu einem Zeitpunkt, als die vorherige Reitschülerin Frau R noch in der Halle gewesen sei. Danach habe die Reitstunde für die Beklagte zu 2 begonnen. Die Klägerin habe wiederholt  Anweisungen gegeben, wie sich die Beklagte zu 2 E gegenüber durchsetzen solle. Nach mehrfachen Wechseln ihres Standortes habe die Klägerin im Zeitpunkt des Trittes auf dem ersten Hufschlag gestanden. Dorthin sei sie gelangt, nachdem sie zunächst auf dem Punkt X, wie er sich auf Bl. ## d.A. befindet, gestanden habe. Die Klägerin sei unmittelbar an die Bande herangetreten – mit dem Rücken zur Reithalle –, weil ihr die nachfolgende Reitschülerin, die Zeugin H, das Geld für die bevorstehende Reitstunde habe aushändigen wollen, um das in ihrer Tasche klappernde Münzgeld loszuwerden.

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Die Beklagten sind der Auffassung, die Klägerin hätte keine Verletzung davon getragen, wenn sie sich den Vorschriften gemäß verhalten hätte, d. h. wenn sie sich entweder der Beklagten zu 2 auf E nicht in den Weg gestellt oder aber deren Bewegung in der Halle gemäß ihrer zuvor gegebenen Anweisung genau verfolgt hätte, wie dies ihre Aufgabe gewesen wäre. Die Beklagte zu 1 meint, angesichts dieses grob fahrlässigen Verhaltens scheide auch ihre Halterhaftung nach § 833 BGB aus; die Beklagte zu 2 vertritt zudem die Auffassung, ohnehin nicht haften zu müssen. Sie sei weder Tierhüterin gemäß § 834 BGB, noch könne sie sonst in Anspruch genommen werden. Sie treffe an dem Unfall kein Verschulden.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 09.01.2012 (Bl. ### ff d.A.) sowie durch Einsichtnahme in das von der Klägerin zu den Akten gereichte Video (Hülle Bl. ### d.A.), das – wie zwischen den Parteien nicht streitig ist – eine um eine Stunde verschobene Uhrzeit (10.00 Uhr statt 11.00 Uhr) aufweist.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Ereignis vom 19.03.2011 in der Reithalle des Gutes F zu.

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Die Kammer ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin gegen 11.50 Uhr vom rechten Hinterhuf des Pferdes E der Beklagten zu 1, das von der Beklagten zu 2 geritten wurde, getroffen wurde und der Tritt sie an ihrem rechten Bein, oberhalb des Knies auf der Außenseite traf. Welche Verletzung hieraus genau entstand mit welchen Folgen für die Klägerin, lässt die Kammer dahinstehen.

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Denn die Beklagten haften der Klägerin nicht für einen eventuell hieraus entstandenen Schaden.

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Die Beklagte zu 1 haftet der Klägerin wegen des Vorfalles weder aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus § 833 Abs. 1 BGB. Ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu 1, welches eine Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 1 BGB auslösen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte zu 1 hat keinen schuldhaften Handlungsbeitrag geleistet, aus dem die Verletzung der Klägerin resultieren könnte. Aber auch die Gefährdungshaftung des § 833 Satz 1 BGB tritt nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall nicht ein. Zwar ist – dies hat die Beweisaufnahme ergeben – die Klägerin von dem rechten Hinterhuf des Pferdes E oberhalb des Knies am rechten Bein getroffen worden. Welche Verletzungen die Klägerin hierbei im Einzelnen möglicherweise erlitten hat, musste nicht geklärt werden, da eine Haftung aus der genannten Norm bereits dem Grunde nach nicht in Betracht kommt. Grundsätzlich kann die Tierhalterhaftung durch Vertrag ausgeschlossen werden, wobei insoweit auch ein stillschweigender Ausschluss möglich ist (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl., § 833 Rdnr. 11). Ein solcher Haftungsausschluss wird bejaht, wenn der Verletzte unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier im vorliegenden eigenen Interesse oder zur Berufsausbildung erhält. Die vertragliche Übernahme der Aufsicht kann auch Nebenpflicht des Vertrages sein (vgl. Müko/Wagner, BGB, 5 Aufl., § 832 Rdnr. 17). Die Kammer vertritt die Auffassung, dass bei Erteilung einer Reitstunde gegen Entgelt der Abschluss des Unterrichtsvertrages dazu führt, dass die Pflicht zur Kontrolle und Aufsicht über das Tier für die Zeit des Unterrichts von dem Reitlehrer übernommen wird. Davon, dass der unstreitig abgeschlossene Unterrichtsvertrag durch den Beginn der Unterrichtsstunde bereits Wirkung entfaltete, ist die Kammer nach der Beweisaufnahme überzeugt.

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Zwar hat die Klägerin immer wieder betont, sie habe sich noch in der „Pause“ zwischen zwei Unterrichtseinheiten befunden. Die Zeuginnen T2 und H haben indes anschaulich beschrieben, dass die Klägerin der Beklagten zu 2 bereits verschiedene Anweisungen erteilt hatte und wie diese sich auch bemüht hatte, diese umzusetzen. Dass sich die Zeugin T2 an den Wortlaut der Anweisungen nicht im Einzelnen erinnern konnte, ist mehr als nachvollziehbar. Für sie als Reiterin, die auch des öfteren Unterricht bei der Klägerin hatte, waren es klar solche Anweisungen, die die Beklagte zu 2 bei ihrem Reiten beachten sollte. Die Zeugin H konnte sich indes sogar an die Anweisung wie etwa: „Nimm mal die Beine ran“ (Anweisung, den Schenkeldruck auf das Pferd zu erhöhen) erinnern.

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Dass die Zeugin T demgegenüber den Beginn des Unterrichts nicht mitbekommen hat, ist nicht weiter erstaunlich, ist sie doch von dem Geschehen, das sich im oberen Teil der Halle abspielte, im Bereich der Türe zur Reithalle so weit entfernt gewesen, dass sie nach eigenen Angaben etwaige Anweisungen/Gespräche hinten an der Bande nicht mitbekommen konnte.

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Auch die Aussage des Zeugen P ist in diesem Punkt nicht ergiebig, er musste sich offenbar auf sein eigenes Pferd, das er ritt, konzentrieren. So hat er nach eigenen Angaben überhaupt keine Kommunikation zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 mitbekommen, auch diejenige nicht, die durch das Video dokumentiert ist.

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Für den Beginn der Reitstunde ist es nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich, dass sich die Klägerin (endgültig) im Mittelpunkt des oberen Zirkels einfand und für den Rest der Unterrichtszeit dort verblieb. Wie das von allen Beteiligten eingesehene  Video zeigt, wechselte die Klägerin mehrfach ihren Standort, und zwar von der Mitte des oberen Zirkels zum zweiten Hufschlag, zum ersten Hufschlag, zurück zum zweiten Hufschlag. Ca. eine Minute vor dem Unfallereignis hatte die Klägerin danach mit der Beklagten einen kurzen Wortwechsel. Hierzu war die Klägerin vom ersten auf den zweiten Hufschlag zurückgetreten, und die Beklagte zu 2 hatte mit E angehalten. Legt man die Aussagen der Zeuginnen H und T2 zugrunde, so mag es sich hierbei um die von der Zeugin H wiedergegebene Anweisung der Klägerin an die Beklagte zu 2 gehandelt haben, sich gegenüber E durchzusetzen und bei dem Tier stärkere reiterliche Hilfen einzusetzen. In dieser Situation wäre es angesichts der von dem Tier gezeigten – von den Zeugen T und P geschilderten – Verhaltensweisen (mehrfaches Treten nach dem Unterschenkel der Beklagten zu 2) unbedingt die Aufgabe der Klägerin gewesen, auf die Umsetzung ihrer Unterrichtsvorgaben durch die Beklagte zu 2 zu achten. Stattdessen ließ sie sich einmal mehr dadurch ablenken, dass sie Geld von der Zeugin H entgegennahm (was sie selbst stets in Abrede gestellt hat, was aber in der Beweisaufnahme sehr anschaulich geschildert wurde) und hierzu erneut an die Bande trat, von der sie zuvor eigens für die Beklagte zu 2 gerade zurückgetreten war. Abgesehen davon kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sie der Tritt des Tieres auf dem ersten Hufschlag, auf dem die Beklagte zu 2 sichtbar ritt, ereilte, auf dem sie nichts zu suchen hatte. Die Kammer schließt es aus, dass die Klägerin – wie sie vorgetragen hat – auf dem zweiten Hufschlag war (auf dem sie allerdings auch nichts zu suchen gehabt hätte) und nach vorne, d. h. auf den ersten Hufschlag, infolge des Trittes fiel. Das Video zeigt deutlich, dass sie sich nach dem Unfall mit dem Gesäß am Rande des zweiten Hufschlages befindet, die Füße an der Bande. Hierzu hat die Zeugin H nachvollziehbar bekundet, die Klägerin sei nach hinten hingefallen, und zwar auf ihr Gesäß.

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Alle Zeugen haben im übrigen ohne jede Belastungstendenz ausgesagt und erschienen der Kammer durchaus glaubwürdig. Dabei war den Aussagen der Zeuginnen H und T2 aufgrund ihrer geringen räumlichen Distanz zum Geschehen besonderes Gewicht beizumessen. Für die Zeugin H, die auf der Tribüne stand, der Klägerin unmittelbar gegenüber, nur durch die Bande getrennt, geschah der Vorfall unmittelbar vor ihren Augen; sie ist auch die einzige Zeugin, die den Tritt des trabenden Tieres gegen das Bein der Klägerin tatsächlich gesehen hat. Die Ursache hierfür schilderte sie nachvollziehbar und anschaulich so, dass das Tier vor der Klägerin nach links ausgewichen, dadurch mit der Hinterhand nach rechts außen gekommen sei und dabei die Klägerin mit dem Huf noch getroffen habe. Die Zeugin T2 hingegen, die auf der Tribüne unmittelbar bei dem Geschehen saß, hat nicht den Tritt gesehen, sondern nur dessen Folge, als sie die Klägerin hinter der Bande verschwinden sah, weil diese davor zu Boden ging.

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Aber auch, wenn man im vorliegenden Fall nicht von einem Ausschluss bzw. einer Beschränkung der Halterhaftung infolge der Übernahme der Haftung durch die Klägerin als Reitlehrerin ausgeht, besteht keine Halterhaftung der Beklagten zu 1 gegenüber der Klägerin. Letztere hat sich insgesamt so grob fahrlässig verhalten, dass dieses Verhalten gemäß § 254 BGB eine etwaige Halterhaftung entfallen lässt. Unter Missachtung sämtlicher Bahnregeln, die in einer Reithalle eine Art „Hufschlagverkehrsordnung“ darstellen, hat sie sich so grob fahrlässig verhalten, dass sie sich nicht nur mehrfach auf den durch die Reiter benutzten und zu benutzenden Hufschlägen ohne zwingenden Grund aufhielt, sondern dort auch - durch Gespräche und Geldeinsammeln sich abgelenkt zeigend - dem Geschehen den Rücken zudrehte, obwohl sie es mit wachem Interesse hätte verfolgen müssen, weil es ein Geschehen war, dass sie selbst mit Reitanweisungen in Gang gesetzt hatte. Wer in dieser Situation einem Pferd auf dem Hufschlag und damit in der Reitbahn steht, so dass sich das Tier hierdurch erschreckt, wegspringt und dabei den das Hindernis bildenden Menschen am Knie trifft, hat sich diese Verletzung selbst zuzuschreiben.

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Allein dieses Ergebnis wird nach Auffassung der Kammer auch der ratio des § 833 S. 1 BGB als Gefährdungshaftungstatbestand gerecht: mit der Vorschrift soll vermieden werden, dass der Tierhalter eine Gefahrenquelle zum eigenen Nutzen betreibt und kontrolliert, die damit verbundenen unkalkulierbaren Risiken aber auf die Allgemeinheit abschiebt (vgl. MüKo/Wagner, a.a.O., § 833, Rdnr. 19). Die Vorschrift soll die Allgemeinheit vor der Unberechenbarkeit des Verhaltens eines Tieres schützen (vgl. Staudinger/Eberl-Borges, BGB, Neubearbeitung 2008, § 833, Rdnr. 37), d.h. es geht um den Schutz Dritter vor Situationen, die sich menschlicher Kontrolle entziehen. Eine solche Situation war hier aber gerade nicht gegeben.

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Auch die Beklagte zu 2 trifft keine Haftung wegen der Verletzung der Klägerin durch den Pferdetritt. Für eine Haftung gemäß § 823 BGB fehlt jeder Anhaltspunkt. Die Beklagte zu 2 hat sich nach Kräften bemüht, das Tier gemäß den ihr erteilten Anweisungen zu reiten.

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In der gegebenen Situation trifft die Beklagte zu 2 auch nicht die Haftung aus § 834 Satz 1 BGB als sogenannte „Tierhüterin“. Als solche käme sie nur dann in Betracht, wenn sie eigenverantwortlich – sei es in der Halle oder im Gelände – das Pferd E hätte reiten dürfen, was aber unstreitig nicht der Fall war. Die Beklagte zu 2 durfte das Pferd gemäß der Reitbeteiligungsabsprache mit der Beklagten zu 1 ausschließlich unter Aufsicht, nämlich im Reitunterricht in der Halle, reiten.

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Die Klage war daher bereits mangels einer Haftung der Beklagten dem Grunde nach abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 ZPO.

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Streitwert: 7.160,30 Euro.