Handelsvertreter: Kundenzeitschrift als erforderliche Unterlage i.S.d. § 86a HGB
KI-Zusammenfassung
Die Handelsvertreterin verlangte die Rückzahlung von Belastungen ihres Provisionskontos für eine Kundenzeitschrift sowie für eine EDV-Pauschale. Streitpunkt war, ob diese Kosten nach § 86a Abs. 1 HGB vom Unternehmer zu tragen sind und ob Ansprüche verjährt sind. Das LG sprach der Klägerin nur den ab 01.01.2005 belasteten Zeitschriftenanteil (2.330,73 EUR) zu, weil die Zeitschrift als zum Geschäftsabschluss erforderliche Drucksache anzusehen sei. Ansprüche für 2002–2004 seien verjährt; die EDV-Pauschale betreffe überwiegend Betriebseinrichtung/Wartung und falle nicht unter § 86a HGB.
Ausgang: Klage hinsichtlich der Zeitschriftenkosten ab 2005 zugesprochen, im Übrigen (Verjährung/EDV-Pauschale) abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 86a Abs. 1 HGB hat der Unternehmer die Kosten für solche Drucksachen zu tragen, die nach seiner wirtschaftlichen Konzeption zur Anbahnung von (Anschluss-)Geschäften erforderlich sind.
Die Erforderlichkeit i.S.d. § 86a Abs. 1 HGB unterliegt nur eingeschränkter nachträglicher Kontrolle, da sie maßgeblich von unternehmerischen Wirtschaftserwägungen geprägt ist.
Der Beginn der regelmäßigen Verjährung von Rückforderungsansprüchen setzt Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners voraus; fehlende zutreffende rechtliche Würdigung hindert den Verjährungsbeginn nicht.
Kosten für Einrichtung und Wartung der eigenen Datenverarbeitungsanlagen des Handelsvertreters betreffen Betriebseinrichtungen und sind keine „Unterlagen“ i.S.d. § 86a Abs. 1 HGB.
Bei bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen sind Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB (Entgeltforderungen) nicht anwendbar.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.330,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.1.2009 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 65 % und die Beklagte zu 35 %.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beklagte, früher ein Unternehmen im Konzern der C AG und heute ein solches der A-Gruppe, vermittelt als Finanzdienstleisterin Kapitalanlagen aller Art, insbesondere Versicherungsverträge. Die Klägerin war bei der Beklagten als Handelsvertreterin tätig. Grundlage des Rechtsverhältnisses der Parteien war ein sogenannter Grundvertrag mit dem sich aus der Anlage K 1 ergebenden Inhalt (Bl. 15 ff d.A.). Darüber hinaus bestand zwischen den Parteien ein Nutzungsvertrag über Vertriebssoft- und hardware mit dem sich aus der Anlage K 3 (Bl. 22 ff d.A.) ergebenden Vertragsinhalt. Die wechselseitigen Geldleistungen der Parteien wurden über ein von der Beklagten für die Klägerin geführtes Kontokorrentkonto (Provisionskonto) verrechnet.
Nach dem Nutzungsvertrag über Vertriebssoft- und hardware schuldete die Klägerin neben einer monatlichen Nutzungsgebühr für die ihr zur Verfügung gestellten Hardwarekomponenten eine monatlichen Pauschale für die "Bereitstellung von EDV-Unterstützungsleistungen wie z.B. CD-ROM-Versand, Server-Dienste, Hotline etc." (im folgenden auch: EDV-Pauschale). Mit dieser monatlichen Pauschale belastete die Beklagte das Provisionskonto der Klägerin in einer Gesamthöhe von 832,26 Euro, wovon 502,26 Euro aus dem Zeitraum bis 31.12.2004, 330,00 Euro auf den Zeitraum ab dem 01.01.2005 entfallen. Gegenstand der Unterstützungsleistungen waren im Falle der Klägerin vor allem Arbeiten zur Einrichtung eines vollständigen Netzwerkes einschließlich Fehlersuche, Fehlerbeseitigung und Datensicherung, welche die Beklagte durch ein von ihr beauftragtes Drittunternehmen ausführen ließ. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Beklagten zu den Akten gereichten Arbeitsberichte, die jeweils von einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter der Klägerin "i.A." gegengezeichnet sind, Bezug genommen (Bl. 145 ff. d.A.). Daneben erhielt die Klägerin von der Beklagten Angebotssoftware auch von Produktpartnern auf körperlichen Datenträgern (CD-ROM; Kopien der Label mehrerer CD Bl. 124ff. d.A.). Ob es sich dabei um Doppel solcher Dateien handelte, welche die Klägerin nach Ziff. 2.1 des Nutzungsvertrages aus dem Internet herunterzuladen verpflichtet war, oder um zusätzliche, im Internet nicht vorgehaltene Software, hat die Kammer nicht festgestellt.
Außerdem belastete die Beklagte das Provisionskonto der Klägerin mit einem Betrag von insgesamt 5.787,24 Euro (3.456,51 Euro für den Zeitraum bis zum 31.12.2004, 2.330,73 Euro für den Zeitraum vom 01.01.2005 an) für die von der Beklagten herausgegebene Kundenzeitschrift "G". Diese Zeitschrift, die zunächst drei- bis viermal jährlich, später nur noch einmal jährlich erschien und von der die Beklagte die Ausgabe 2008 zu den Akten gereicht hat (Hülle Bl. 151), wird jedenfalls an die Bestandskunden der Beklagten verteilt. Für jedes an einen der von der Klägerin betreuten Bestandskunden übermittelte Exemplar wurde ihr 1,00 Euro belastet.
Die Klägerin trägt vor, die vorstehend dargestellten, von ihr zurückverlangten Belastungen ihres Provisionskontos seien unter Verstoß gegen § 86a Abs. 1 HGB zu Unrecht erfolgt. Die Beklagte habe nach dieser Vorschrift sowohl die Kundenzeitschrift als auch die durch die EDV-Sachkostenpauschale finanzierten Leistungen selbst tragen müssen, weil es sich um für die Ausübung der Handelsvertreter notwendige Unterlagen gehandelt habe. Mit der EDV-Pauschale sei die individuelle Vertriebssoftware der Beklagten bezahlt worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.619,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die Kundenzeitschrift "G" sei nicht unter diejenigen Unterlagen zu subsumieren, die § 86 a Abs. 1 HGB meine. Es handele sich um ein Publikationsorgan, das – als "allgemeines Marketinginstrument" – der "allgemeinen" Kundenpflege diene.
Mit der EDV-Pauschale sei nicht die Vertriebssoftware der Beklagten abgegolten worden, sondern zusätzliche Unterstützungsleistungen wie CD-ROM-Versand, Server-Dienste und Hotline.
Im übrigen erhebt die Beklagte gegenüber den Teilbeträgen der Klage, die sich auf den Zeitraum 2002 bis 2004 beziehen, die Einrede der Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die in der mündlichen Verhandlung vom 20.3.2009 protokollierten Erklärungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur teilweise erfolgreich.
1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung der ihrem Provisionskonto belasteten Beiträge für die Kundenzeitschrift "G" in Höhe von 2.330,73 Euro zu. Die Beklagte ist in dieser Höhe ungerechtfertigt bereichert, weil sie den mit der Erstellung und Verteilung der Kundenzeitschrift verbundenen Aufwand gemäß § 86a Abs. 1 HGB im Verhältnis zur Klägerin selbst tragen muss.
Bei dieser Zeitschrift handelt es sich nach Einschätzung der Kammer um eine Drucksache, die zum Abschluss der Geschäfte im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB "erforderlich" ist bzw. war. Dabei ist der Begriff der Erforderlichkeit nur bedingt einer nachträglichen Kontrolle zugänglich, da es sich insoweit in erster Linie um eine wirtschaftliche Entscheidung handelt, welche das Unternehmen mit dem Ziel der Gewinnmaximierung in eigener Verantwortung trifft. Dass die Beklagte hierbei objektiv gegen die Pflichten einer verständigen Unternehmerin, Betriebsvermögen vor unsinnigen Belastungen zu bewahren, verstoßen hätte, behauptet sie selbst nicht.
Abgesehen von diesen allgemeinen Erwägungen gilt vorliegend Folgendes: Die an die sogenannten Bestandskunden verteilte Kundenzeitschrift enthält ganz überwiegend Hinweise an und Informationen für die Bestandskunden, die zum Abschluss neuer oder zur Erweiterung bestehender Verträge führen sollen. Dies gilt sowohl für den redaktionellen Teil als auch für die Anzeigen, die von Drittunternehmen für solche Produkte geschaltet wurden, die über die Beklagte und deren Handelsvertreter vertrieben wurden. Auf solche Anschluss- und Erweiterungsverträge legte die Beklagte in der vertraglichen Beziehung zur Klägerin besonderen Wert; es oblag der Klägerin gemäß Art. III des Grundvertrages die Bestandsbetreuung, kalenderjährlich bei mindestens 15 % der Bestandskunden Neuabschlüsse oder Vertragserweiterungen zu erzielen, wobei die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung nach dem Vertrag damit sanktioniert war, dass die Beklagte befugt war, die Zahl der Bestandskunden der Klägerin und damit auch ihre Bestandsprovisionen zu verringern.
Dass die Herstellung und der Vertrieb der "G" unter diesen Umständen lediglich der Schaffung eines guten Klimas bei der Kundschaft dienen sollte, ist fernliegend. Gerade im Bezug auf die Adressaten der Zeitschrift, die Bestandskunden, und das verfolgte Ziel, die Gewinnung von Anschlussverträgen und Vertragserweiterungen in diesem Adressatenkreis, ist die Zeitschrift durchaus mit der Musterkollektion eines Handelsvertreters zu vergleichen, der körperliche Waren vertreibt. Dem gemäß hat auch die sogenannte Führungsrunde der Beklagten, ein Organ, das auch Mitglieder aus dem Kreis der Handelsvertreter umfasste und das nach Einschätzung der Kammer zur Beratung der Geschäftsleitung berufen war, darauf Wert gelegt, dass die "G" allen Kunden zugeleitet werde (vgl. Protokoll der Führungsrunde vom 8.-10.10.2002, Bl. 113, 114 d.A.).
Hinzu kommt, dass die Klägerin gemäß Art VII des Grundvertrages andere Werbemittel als diejenigen der Beklagten gar nicht nutzen durfte. Diese wiederum war nach Art III des Grundvertrages verpflichtet, umlagefähige "Sonderinformationen" nur auszugeben bzw. Werbemaßnahmen nur durchzuführen, "sofern kaufmännische Interessen es gebieten". Dies bedeutet aber nichts anderes als die Feststellung der "Erforderlichkeit" i.S.d. § 86a Abs. 1 HGB, welche die Beklagte nunmehr in Abrede stellen will. Träfe der nunmehrige Sachvortrag der Beklagten – was die Kammer verneint – tatsächlich zu, so sähe sie sich angesichts der klaren vertraglichen Regelung einem entsprechenden Schadensersatzanspruch der Klägerin ausgesetzt.
2. Die Forderung der Klägerin auf Rückzahlung der ihrem Provisionskonto in den Jahren 2002 bis 2004 belasteten Beiträge für die "G" ist jedoch verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist begann für die Belastungen des Jahres 2004 am 01.01.2005, für die früheren Belastungen entsprechend früher. Kenntnis der den Rückforderungsanspruch begründenden Umstände und der Person der Schuldnerin hatte die Klägerin mit der jeweiligen Lastschrift. Ihr war bekannt, welchen Verwendungszweck die jeweiligen Belastungen hatten und sie wusste als Handelsvertreterin, dass die Beklagte ihr die in § 86a Abs. 1 HGB bezeichneten Unterlagen ohne Berechnung zur Verfügung stellen musste. Dass die Klägerin aus dieser Kenntnis nicht den rechtlichen Schluss gezogen hat, die Belastung könne zurückgefordert werden, steht dem Verjährungsbeginn nicht entgegen (vgl. BGH, WM 2008, 2155 ff.).
Die Rechtslage war auch nicht in einem solchen Maße zweifelhaft, dass es der Klägerin nicht zumutbar gewesen wäre, den Rückzahlungsanspruch zeitnah geltend zu machen. Es geht hier – anders als in dem vom BGH aaO. entschiedenen Fall der Unwirksamkeit von Treuhänder- und Geschäftsbesorgungsverträgen im Zusammenhang mit Vermögensanlagen wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz – lediglich um die jeweils im Einzelfall zu entscheidende Frage, ob bestimmte Leistungen der Geschäftsherrin an eine Handelsvertreterin unter § 86a Abs. 1 HGB zu subsumieren sind. Damit ist aber nicht eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage im Sinne der zitierten Entscheidung des BGH, sondern nur das gewöhnliche Prozessrisiko umschrieben, welches gerade nicht zu einer Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung führt.
Die Verjährung für Ansprüche aus dem genannten Zeitraum endete damit spätestens mit Ablauf des 31.12.2007. Bei Einreichung der Klageschrift am 30.12.2008 war die Verjährung schon eingetreten.
3. Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der dem Provisionskonto belasteten EDV-Pauschale besteht nicht. Diese diente, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen und durch gegengezeichnete Arbeitsberichte belegt hat, jedenfalls im Falle der Klägerin ganz überwiegend der Einrichtung und Wartung von deren Datenverarbeitungsanlagen als Betriebseinrichtung. Die Kosten hierfür trägt die Klägerin selbst; es handelt sich nicht um Unterlagen im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB.
Für die Belastungen im Zeitraum bis einschließlich 2004 gelten im Übrigen die Ausführungen zur Verjährung sinngemäß.
4. Der Zinsausspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Da die Urkunde über die Zustellung der Klage nicht zurückgelaufen ist, die Klageschrift aber, wie die Verteidigung im Rechtsstreit zeigt, der Beklagten zugegangen ist, nimmt die Kammer als Zeitpunkt der Heilung des Zustellungsmangels (§ 189 ZPO) den Tag der Abfassung der Verteidigungsanzeige der Beklagten, den 23.01.2009, an. Mit dem darauf folgenden Tage beginnt der Zinslauf. Der Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar, da die Klageforderung keine Entgeltforderung, sondern eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: 6.619,50 Euro.