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Landgericht Bonn·4 O 55/19·18.12.2019

Berufsunfähigkeitsversicherung: Klage abgewiesen wegen vergleichbarer Tätigkeit nach Umschulung

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtLeistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Leistungen aus seiner seit 2009 bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung. Nach Wirbelsäulen-Operation erkannte die Beklagte zunächst Leistungspflicht an; nach Umschulung und Anstellung als kaufmännischer Angestellter stellte sie die Rentenzahlung nach Nachprüfung ein. Das LG Bonn hielt die neue Tätigkeit für der Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechend und sah daher die Leistungspflicht als entfallen an; vereinbarte Zahlungen bis Feb. 2019 begründeten kein dauerhaftes Anerkenntnis.

Ausgang: Klage auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente und Feststellung der Fortzahlung abgewiesen; Leistungspflicht entfällt wegen vergleichbarer Tätigkeit seit 01.10.2018

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Leistungspflicht aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung entfällt, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, die seiner Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entspricht (abstrakte Verweisung).

2

Eine Tätigkeit gilt dann als vergleichbar, wenn sie keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in Vergütung sowie sozialer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des früheren Berufs absinkt; das vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erreichte Einkommen ist entscheidendes Vergleichskriterium.

3

Zahlungen des Versicherers stellen nicht ohne weiteres ein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis der fortbestehenden Leistungspflicht dar, wenn aus dem Schriftverkehr hervorgeht, dass die Zahlungen nicht dauerhaft beabsichtigt waren.

4

Der Versicherer darf im Rahmen einer Nachprüfung die Leistungspflicht in Frage stellen; Verstöße des Versicherten gegen Mitwirkungspflichten stehen einer Feststellung der Vergleichbarkeit der neuen Tätigkeit nicht zwingend entgegen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist (hinsichtlich der Kosten) für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Leistungspflicht der Beklagten aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

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Mit Versicherungsbeginn zum 01.07.2009 unterhält der seinerzeit als Dachdecker tätig gewesene Kläger bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung, welche greift, sofern er „voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – auszuüben“. Dabei besteht nach den vereinbarten Vertragsbedingungen die Möglichkeit einer abstrakten Verweisung auf eine andere, der Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechenden beruflichen Tätigkeit (Bl. ## d.A.).

4

Nachdem bei dem Kläger im November 2013 die Lendenwirbelsäule operativ hatte versteift werden müssen, erkannte die Beklagte ihre Leistungspflicht an und zahlte ab diesem Zeitpunkt die vereinbarte Rente.

5

Anfang August 2014 begann der Kläger eine Umschulung zum Groß- und Außenhandelskaufmann, welche er Ende Juli 2016 erfolgreich abschloss. Er fand sodann Anstellung bei einer Firma Z und wurde zum 01.10.2018 bei der Firma X GmbH – einem Dachdeckerbetrieb – als kaufmännischer Angestellter in Festanstellung übernommen.

6

Im Jahr 2015 führte die Beklagte ein erstes Nachprüfungsverfahren bezüglich ihrer Leistungspflicht durch. In diesem Rahmen zeigte sich der Kläger über seine besseren Arbeitsbedingungen im Rahmen der damaligen Ausbildungsmaßnahme erfreut. Er habe „keine schwere Arbeit mehr“ und sei den „Wetterbedingungen“ nicht mehr ausgesetzt. Weiter teilte er mit: „Es ist zum Dachdecker Beruf sehr angenehm jetzt mit der Umschulung“ (Bl. ### d.A.).

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Unter dem 01.12.2017 forderte die Beklagte ihn erneut zur Auskunft über seine berufliche Situation auf und übersandte ihm diesbezüglich einen entsprechenden Fragebogen. Diesen füllte der Kläger indes nicht aus, sondern erklärte, an seinem Gesundheitszustand werde „sich ein Lebenlang nichts dran ändern“ (Bl. ### d.A.). Er fügte jedoch den Arbeitsvertrag mit der Firma X bei, ausweislich dessen sein monatliches Bruttogehalt bei 3.150 € zuzüglich einer Weihnachtsgratifikation in Höhe von 100 % der Monatsgrundvergütung sowie eines Urlaubsgeldes in Höhe von brutto 800 € liegt (Bl. ### ff. d.A.).

8

Mit Schreiben vom 15.08.2018 (Bl. ## ff. d.A.) lehnte die Beklagte daraufhin die Fortzahlung der Rente ab dem 01.12.2018 ab. Gleichwohl zahlte sie diese bis Anfang Februar 2019 weiter. Anwaltliche Versuche des Klägers, die Beklagte zu einer darüber hinaus gehenden Rentenzahlung zu veranlassen, erwiesen sich als erfolglos.

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Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe durch die zwischen Dezember 2018 und Februar 2019 geleisteten Zahlungen eine Fortgeltung ihrer Leistungspflicht bindend „anerkannt“. Ohnehin sei die Beklagte zur Zahlung verpflichtet, da die ursprüngliche Tätigkeit des Klägers als Dachdecker mit der nunmehr ausgeübten als kaufmännischer Angestellter nicht gleichzustellen sei. Vor Eintritt der Berufsunfähigkeit sei er als Vorarbeiter und Fachkraft zur Arbeitssicherheit eingesetzt gewesen, habe Überstundenzahlungen und Schlechtwetterzulagen erhalten. Sein früher erzieltes Nettoeinkommen sei höher gewesen, als dasjenige aus seiner Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter. Folglich sei weiterhin von einer Berufsunfähigkeit auszugehen.

10

Der Kläger beantragt daher,

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1.    die Beklagte  zu verurteilen, an ihn 10.110,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus jeweils 1.263,79 € seit dem 01.03.2019, 01.04.2019, 01.05.2019, 01.06.2019, 01.07.2019, 01.08.2019, 01.09.2019 und 01.10.2019 zu zahlen;

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2.    die Beklagte des Weiteren zu verurteilen, an ihn ab November 2019 aus der Berufsunfähigkeitsversicherung Nr. ## $$-####### Leistungen in Höhe von monatlich 1.263,79 € längstens bis zum Vertragsende am 30.06.2033 zu zahlen, zahlbar monatlich im Voraus;

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3.    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von der Beitragszahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitsversicherung Nr. ## $$-####### ab November 2019 längstens bis zum Ablauf der Versicherung am 30.06.2033 freizustellen und die eingezahlten Beiträge von März 2019 bis Oktober 2019 in Höhe von monatlich 54,81 €, mithin insgesamt 438,48 €, zurückzuzahlen sowie

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4.    die Beklagte zu verurteilen, die zuzuteilenden Überschussanteile und Bewertungsreserven zur Erhöhung der vereinbarten Berufungsunfähigkeitsrente zu verwenden und an den Kläger als Einmalbetrag für eine zusätzliche beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente (Bonusrente) zu zahlen.

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Das genaue Ziel des Klageantrags zu Ziffer 4 vermochte die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2019 indes nicht zu erläutern.

16

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18

Sie hält die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit jedenfalls deshalb für entfallen, weil der Kläger seit dem 01.10.2017 eine vergleichbare berufliche Tätigkeit im Sinne von § 2 der Vertragsbedingungen (Bl. ## d.A.) ausübe.

19

Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2019 zu seinen beruflichen Tätigkeiten persönlich angehört. Diesbezüglich wird auf die Niederschrift Bl. ### f. d.A. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage war abzuweisen, da der Kläger nach erfolgreichem Abschluss seiner Umschulungsmaßnahme und der daraufhin erfolgten Festanstellung als kaufmännischer Angestellter keinen Anspruch auf Leistungen aus der vereinbarten Berufsunfähigkeitsversicherung mehr hat.

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Die Annahme des Klägers, die Beklagte habe eine über den 01.12.2018 hinausgehende Leistungspflicht durch faktische Fortzahlung bis Februar 2019 rechtlich bindend „anerkannt“, ist abwegig. Das Gegenteil ergibt sich aus den entsprechenden Schreiben der Beklagten vom 15.08.2018, 22.11.2018 und 04.04.2019 (Bl. ##, ##, ## d.A.). Ein rechtsgeschäftlicher Wille zur Fortzahlung der Rente war damit auch für den Kläger ersichtlich fernliegend. Vielmehr war klar erkennbar, dass es sich bei den Zahlungen ab Dezember 2018 – wie der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt hat – um ein Versehen handelte.

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Nach § 13 der vereinbarten Versicherungsbedingungen (Bl. ## d.A.) war es der Beklagten unbenommen, ihre Leistungspflicht im Rahmen einer Nachprüfung in Frage zu stellen. Zwar hat der Kläger in diesem Zusammenhang gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen, da er seine berufliche Entwicklung nach Abschluss der Umschulung vor der Beklagten verbarg. Fest steht gleichwohl, dass er spätestens ab dem 01.10.2018 eine Tätigkeit ausübt, welche seiner Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entspricht. Hiervon ist dann auszugehen, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert sowie in ihrer Vergütung und sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des in gesunden Tagen ausgeübten Berufs absinkt. Da die Berufsunfähigkeit insbesondere der wirtschaftlichen Existenzsicherung dient, bildet dabei die Einkommenssituation ein maßgebliches Kriterium. Ausgangspunkt ist die vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erreichte Stellung, und zwar ohne Beachtung einer theoretisch möglichen Verbesserung im Ausgangsberuf (vgl. BGH NJW 2019, 2774 ff.).

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Ausweislich der zur Akte gereichten Gehaltsabrechnungen lag das – maßgebliche – durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen des Klägers aus seiner Tätigkeit als Dachdecker vor Eintritt der Berufsunfähigkeit bei 2.869,30 € (vgl. Bl. ## d.A.). Die vom Kläger ins Feld geführten Nettobeträge sind schon deshalb für einen Vergleich ungeeignet, weil er im Jahre 2013 in der Steuerklasse 3 war und in seiner neuen Tätigkeit in der Steuerklasse 4 veranlagt wird. Nunmehr liegt sein Bruttoeinkommen unter Außerachtlassung der Weihnachtsgratifikation und des vereinbarten Urlaubsgeldes bei monatlich 3.150 €. Der Kläger hat also wirtschaftlich nicht nur keine Einbußen hinzunehmen, sondern im Hinblick auf sein Einkommen eine deutliche Verbesserung erfahren.

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Auch hinsichtlich der sozialen Wertschätzung des Dachdeckerberufs einerseits und der Tätigkeit eines kaufmännischen Angestellten andererseits kann von einer verschlechterten Lebensstellung keine Rede sein. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger als „Vorarbeiter und Fachkraft zur Arbeitssicherheit“ tätig war. Denn es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass eine derartige Beschäftigung im sozialen Ansehen derjenigen eines kaufmännischen Angestellten überlegen wäre. Der Kläger selbst hat im Rahmen des im Jahr 2015 durchgeführten Nachprüfungsverfahrens zudem zutreffend auf die körperlichen Beschwernisse der Tätigkeit als Dachdecker hingewiesen und seiner Freude über deren Entfall nachvollziehbar Ausdruck verliehen (Bl. ### d.A.). Er arbeitet weiterhin in einem Dachdeckerunternehmen, so dass ihm seine Vorkenntnisse aus der praktischen Tätigkeit weiterhin zugutekommen. Es spricht nichts dafür, dass innerhalb eines Dachdeckerbetriebes das Ansehen der kaufmännischen Mitarbeiter unter denjenigen der praktisch tätigen Dachdecker läge. Folgerichtig fehlt es auch an entsprechenden Beweisantritten des Klägers.

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Bei alldem konnte die Klage keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO.

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Streitwert: 66.539,62 € (10.110,32 € für den Klageantrag zu 1, 53.079,18 € für denjenigen zu 2, 2.850,12 € für den Antrag zu Ziffer 3 und – geschätzt – 500 € für den Antrag zu Ziffer 4.