Versäumnisurteil zur Herausgabe eines restaurierten Oldtimers aufrechterhalten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt die Herausgabe eines historischen Fahrzeugs, das die Beklagte nach Reparaturarbeiten zurückhält. Streitpunkt ist die Höhe des Werklohns und ein behauptetes Zurückbehaltungsrecht. Das Landgericht hält das Versäumnisurteil zur Herausgabe aufrecht und weist die klageerweiternde Widerklage ab, weil Sachverständigengutachten ergibt, dass die geleisteten Zahlungen den Werklohn abdecken. Erstattungsansprüche für Bürgschaftsgebühren sind mangels Aufhebung des Titels unbegründet.
Ausgang: Versäumnisurteil zur Herausgabe des Fahrzeugs aufrechterhalten; klageerweiternde Widerklage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach Beendigung des Werkvertrags ist der Werkunternehmer zur Rückgabe des zur Ausführung erhaltenen Werks verpflichtet, sofern kein rechtlich begründetes Zurückbehaltungsrecht besteht.
Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Werklohnforderung entfällt, wenn die erbrachte Werkleistung durch bereits geleistete Zahlungen des Bestellers abgegolten ist.
Zur Ermittlung der angemessenen Höhe des Werklohns ist die sachverständige kalkulatorische Nachkalkulation ein taugliches Beweismittel; der Zeugenbeweis ist hierfür nur subsidiär.
Ansprüche auf Erstattung von Bürgschaftsprovisionen oder vorgerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckung setzen die Aufhebung des Titels voraus; § 788 Abs. 2 ZPO ist tatbestandlich zu beachten.
Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 3.7.2009 – 4 O 37/09 – wird aufrecht erhalten.
Die klageerweiternde Widerklage wird abgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf im Ausspruch zur Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 39.046,78 Euro fortgesetzt werden. Die zum Aktenzeichen # $$ ##/09 AG B erfolgte Hinterlegung ist auf die Sicherheit anzurechnen.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil wegen der Kosten darf nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Kraftfahrzeuges H # $ 1500 mit der Fahrgestell-Nr. ####### und dem amtlichen Kennzeichen $$-$$ ## H. Es handelt sich um ein historisches Fahrzeug aus der Zeit vor dem Zweiten Weltkrieg.
Der Kläger beauftragte die Beklagte mit der Durchführung von Reparatur- und Restaurierungsarbeiten an diesem Fahrzeug. Eine Vereinbarung über die Höhe des Werklohns trafen die Parteien nicht. Die Beklagte erhielt das Fahrzeug zur Ausführung dieser Arbeiten am 24.5.2007, nachdem es bei der Teilnahme an einer Wettfahrt (F) in Italien liegen geblieben war. In der Folgezeit führte die Beklagte verschiedene Arbeiten an dem Fahrzeug aus. Der Kläger leistete à-conto-Zahlungen auf den Werklohn der Beklagten in Höhe von insgesamt 30.000,- Euro.
Mit Fax-Schreiben vom 15.8.2008 bat der Beklagte den Geschäftsführer der Klägerin, das Fahrzeug an eine Geheißperson zwecks Transports nach X zu übergeben. Er bat um Endabrechnung und Stornierung der Bestellung von Ersatzteilen.
Die Beklagte machte die Herausgabe des Fahrzeugs von der Bezahlung des Werklohns abhängig, den sie mit einer Schlussrechnung vom 19.11.2008 auf – unter Anrechnung der à-conto-Zahlungen – restliche 36.622,39 Euro einschließlich Umsatzsteuer bezifferte. Die Höhe des geschuldeten Werklohns ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger hinterlegte daraufhin zum Aktenzeichen # $$ ##/09 AG B in zwei Teilbeträgen insgesamt 39.046,79 Euro. Auch nach Zustellung der Hinterlegungsbestätigung gab die Beklagte das Fahrzeug nicht an den Kläger zurück. Der Kläger macht nunmehr die Herausgabe des Fahrzeugs mit der Klage geltend.
Die Beklagte macht mit der Widerklage den restlichen Werklohn geltend.
Die Kammer hat durch Versäumnisurteil vom 3.7.2009 die Beklagte zur Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt und die Widerklage abgewiesen.
Auf Einspruch der Beklagten hat die Kammer mit Teilurteil vom 07.12.2009 das Versäumnisurteil aufrechterhalten, soweit die Beklagte zur Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt worden ist.
Im Verfahren über die Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht Köln die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- Euro einstweilen eingestellt. Die Beklagte hat als Sicherheit eine Prozessbürgschaft der Akasse Z vom 5.2.2010 gestellt.
Das Oberlandesgericht Köln hat das Teilurteil aufgehoben und den Rechtsstreit insoweit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Nach Aufhebung des Teilurteils im Berufungsverfahren sandten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Bürgschaftsurkunde am 22.3.2011 an die Beklagte zurück, die sie noch am selben Tage der Bürgin zurückgab. Diese berechnete für diese Bürgschaft Avalgebühren in Höhe von 3.929,51 Euro. Nach Verrechnung mit einem Erstattung Anspruch des Klägers aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss der Kammer vom 27.9.2011 in Höhe von 829,43 Euro macht die Beklagte einen restlichen Betrag von 3.160,02 Euro aus den Avalgebühren zuzüglich angefallener vorprozessualer anwaltlicher Kosten in Höhe von 338,50 Euro im Wege der Widerklage geltend. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Seite 4 des Schriftsatzes der Beklagten vom 20.10.2011, Bl. #### d. A., Bezug genommen. Außerdem macht die Beklagte im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend, durch die vorstehend beschriebene Aufrechnung sei die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss, der die zur Aufrechnung gestellten Kosten zum Gegenstand hat, unzulässig.
Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe sie mit Arbeiten beauftragt, die sich aus einer maschinenschriftlichen Aufstellung (Bl. ### d.A.) sowie einem handschriftlichen Werkstattauftrag vom 24.5.2007 (Bl. ### d.A., hierauf wird jeweils Bezug genommen) ergäben. Der Kläger sei sich als Repräsentant mehrerer russischer Automobilmuseen über die Kosten im Klaren gewesen. Die von ihr ausgeführten Arbeiten und der vom Kläger hierfür geschuldete Werklohn ergebe sich aus der Schlussrechnung vom 19.11.2008, auf die Bezug genommen wird (Bl. # ff d.A.). Danach belaufe sich die Werklohnforderung auf insgesamt 66.022,39 Euro einschließlich Umsatzsteuer, worauf der Kläger – unstreitig ‑ bereits Zahlungen in Höhe von 30.000,- Euro geleistet habe.
Nach Einholung eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zur Bewertung der von der Beklagten ausgeführten Arbeiten hat diese hierzu umfangreich Einzelheiten zur Bemessung des Werklohns vorgetragen; hierzu wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 22.10.2015 (Bl. #### ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen und – widerklagend – den Kläger zu verurteilen, der Auskehrung der beim Amtsgericht B zum Aktenzeichen # $$ ##/09 hinterlegten 34.160,00 Euro an sie zu erklären;
an sie 2.462,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 19,25 %, hilfsweise 5 Prozentpunkten über dem Basiszins, aus 36.622,39 Euro seit dem 26.11.2008 zu zahlen,
sie von einer Forderung der Anwaltssozietät C und T über vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von 1.780,20 Euro freizustellen.
Klageerweiternd beantragt die Beklagte,
den Kläger zu verurteilen, an sie 3.160,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.9.2011, zuzüglich Kostenerstattung vorprozessualer anwaltlicher Tätigkeit in Höhe von 338,50 Euro zu zahlen sowie
die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Kammer vom 27.09.2011 für unzulässig zu erklären und den Kläger zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an sie herauszugeben.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und die weitere Widerklage abzuweisen.
Der Kläger vertritt die Auffassung, ein Pfandrecht der Beklagten an dem Fahrzeug bestehe im Hinblick auf die geleistete Hinterlegung nicht mehr. Der von der Beklagten verlangte Werklohn sei unangemessen hoch.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der Werklohnforderung. Auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen P vom 26.08.2014 (Anlage zu Bl. #### d.A.) sowie dessen mündliche Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2016 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Nach Beendigung des Werkvertrages der Parteien über die Restaurierung des Fahrzeuges infolge Kündigung durch den Kläger ist die Beklagte verpflichtet, das zur Ausführung der Arbeiten erhaltene Kraftfahrzeug an den Kläger zurückzugeben.
Gegenansprüche der Beklagten, auf die sie ein Zurückbehaltungsrecht stützen könnte, bestehen nicht. Die erbrachte Werkleistung ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Zahlung des Klägers in Höhe von 30.000,- Euro abgegolten.
Der von der Kammer beauftragte, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige P hat das Fahrzeug und die ihm zuzuordnenden, noch einzubauenden Einzelteile besichtigt und die daraus aus technischer Sicht zu ersehenden Bearbeitungsmaßnahmen der Beklagten kalkulatorisch nachvollzogen. Er gelangt auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beklagten bei der mündlichen Erläuterung des Gutachtens zu dem für die Kammer nachvollziehbaren Ergebnis, dass die Werklohnforderung der Beklagten 30.000,- Euro nicht übersteigt. Dies ergibt sich sowohl bei einer Nachkalkulation der feststellbaren Arbeiten der Beklagten auf der Grundlage eines Stundenlohns von 82,- Euro unter Hinzunahme der Kosten für beschaffte Ersatzteile, als auch – zur Verprobung – auf der Grundlage von Aufwendungen für Instandsetzung von Motor und Getriebe bei Vergabe an Spezialfirmen. Hier gelangt der Sachverständige zum Ergebnis, dass eine vollständige Instandsetzung des Motors 20.000,- Euro und eine solche des Getriebes 9.000,00 Euro kosten würde. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass weder die Motorinstandsetzung noch die Instandsetzung des Getriebes bisher abgeschlossen ist. Der Motor ist noch in Einzelteile zerlegt. Auch die Arbeiten zur Instandsetzung des Getriebes sind nach Einschätzung des Sachverständigen erst zu 80 % abgeschlossen. Unter Hinzunahme eines geschätzten Aufwandes für Reisen zur Beschaffung von Ersatzteilen von 2.000,- Euro ergibt sich hieraus auch unter Berücksichtigung einzelner vom Sachverständigen noch offen gelassener Zweifelsfragen ein Betrag von höchstens 30.000,- Euro.
Es besteht kein Anlass, die von der Beklagten im Schriftsatz vom 22.10.2015 (Bl. #### ff. d.A.) für den Aufwand an Bearbeitungsstunden genannten Zeugen zu vernehmen. Die Beklagte stellt in diesem Schriftsatz nach Einschätzung der Kammer einen von den Ermittlungen des Sachverständigen abweichenden zeitlichen Aufwand für die Ausführung ihrer Tätigkeiten dar. Dass und vor allem zu welchen Zeitpunkt dieser Stundenaufwand tatsächlich erbracht worden ist, stellt die Beklagte nicht dar. Die Zeugen müssen daher ausgeforscht werden. Die Bestimmung eines angemessenen Werklohns auf der Grundlage eines kalkulatorischen Nachvollziehens des für das zu erbringende Werk erforderlichen Aufwands ist im übrigen eine Frage, die nicht dem Zeugenbeweis, sondern dem Sachverständigenbeweis zugänglich ist.
Die klageerweiternde Widerklage auf Erstattung der Kosten einer zur Abwehr der Zwangsvollstreckung auf Herausgabe des Fahrzeugs aus dem Versäumnisurteil der Kammer gestellten Bankbürgschaft ist unbegründet. Die tatbestandliche Voraussetzung des § 788 Abs. 2 ZPO, nämlich Aufhebung des Urteils, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, liegt nicht vor. Das Versäumnisurteil der Kammer ist nach wie vor in Kraft und vorläufig vollstreckbar. Die Aufhebung des Teilurteils der Kammer durch das Oberlandesgericht lässt das Versäumnisurteil unberührt. Damit entfällt auch ein Anspruch der Beklagten auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Ebenfalls unbegründet ist die Vollstreckungsabwehrklage. Mangels eines Erstattungsanspruchs der Beklagten ist ihre Aufrechnung mit einem Teil dieses Anspruchs gegen den titulierten Kostenanspruch des Klägers aus dem Beschwerdeverfahren 26 W 31/11 OLG Köln unbegründet.
Der Schriftsatz der Beklagten vom 24.10.2016 hat vorgelegen. Er bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 141.380,94 Euro (Klage 100.000,- Euro [geschätzter Wert des Fahrzeugs unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich in einem teilweise zerlegten Zustand befindet], Widerklage 36.622,- Euro, Erweiterung der Widerklage 4.758,59 Euro)