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Landgericht Bonn·4 O 179/06·08.07.2007

Werkvertragliche Schutzpflichtverletzung: Rußkontamination durch Kundendiensteinsatz

ZivilrechtSchuldrechtWerkvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt aus einem Kundendiensteinsatz an einer Heizungsanlage Schadensersatz, nachdem beim Aussaugen von Ruß ein Staubsaugerbeutel platzte und das Haus mit öligen Rußpartikeln kontaminiert wurde. Das LG sah nach Beweisaufnahme die Kontamination als durch die Arbeiten des Monteurs verursacht und einen Vorschaden als nicht erwiesen an. Die Beklagte haftet wegen Verletzung werkvertraglicher Nebenpflichten für das Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen; Mitverschulden der Mieter wurde verneint. Der Teilklage über 10.000 € wurde (bis auf weitergehende Zinsen) stattgegeben, die negative Feststellungswiderklage abgewiesen.

Ausgang: Teilklage auf Zahlung von 10.000 € zugesprochen (Zinsen nur ab Zustellung), Widerklage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine offene Teilklage genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn erkennbar ist, welcher Teil eines Gesamtanspruchs zur Entscheidung gestellt wird und anhand welcher Positionen die gerichtliche Prüfung erfolgen soll.

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Verursacht der Werkunternehmer bei Entstörungs- und Reinigungsarbeiten an einer Heizungsanlage durch unsachgemäße Durchführung eine Rußkontamination, begründet dies eine Haftung aus Verletzung werkvertraglicher Schutzpflichten (§§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 631 BGB).

3

Der Werkunternehmer hat das Verschulden seines Kundendiensttechnikers als Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB zu vertreten; der Entlastungsbeweis hinsichtlich fehlenden Verschuldens obliegt dem Unternehmer.

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Ein Mitverschulden des Auftraggebers (§ 254 BGB) scheidet regelmäßig aus, wenn dieser eine Fachfirma beauftragt und keine Überwachungspflichten hinsichtlich der fachgerechten Durchführung der Arbeiten bestehen.

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Eine negative Feststellungswiderklage ist unbegründet, wenn dem Gegner dem Grunde nach ein über den Teilbetrag hinausgehender Schadensersatzanspruch zusteht, auch wenn dessen Höhe noch nicht abschließend beziffert ist.

Relevante Normen
§ 253 Abs. 2 ZPO §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 631, 278 BGB§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 241 Abs. 2 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 631 BGB§ 278 BGB§ 280 BGB§ 254 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.000.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.12.2006 (Zustellung der Klageschrift) zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin klagt auf Schadensersatz wegen eines Ereignisses, das sich am späten Nachmittag des 14.08.2006 im Keller des von ihr, ihrem Lebensgefährten und zwei Kindern (14 und 5 Jahre alt) zur Miete bewohnten Einfamilienhauses (bestehend aus Keller, Erd- und Dachgeschoß) in A zugetragen hat. Dort war der Zeuge B als Kundendiensttechniker der Beklagten an dem dort befindlichen C Brenner tätig gewesen. Letzterer war auf Störung gegangen. Da die Warmwasserversorgung des klägerischen Haushaltes mit betroffen war, musste die Störung zeitnah beseitigt werden. Die Installationsfirma des Zeugen B hatte bereits am 24.4.2006 Wartungsarbeiten an der Anlage durchgeführt, in deren Zuge der verrußte Kessel gereinigt worden war. Am 18.05.2006 war eine defekte Zündelektrode erneuert worden. Wegen der starken Verrußung wies der Zeuge B die Kläger seinerzeit darauf hin, daß bei der nächsten Störung der Kundendienst der Fa. C (Herstellerfa. des Brenners) sich des Problems annehmen sollte. Bei Eintritt der Störung am 14.08.2006 wurde die Fa. C (Herstellerin des Kessels) eingeschaltet, deren Monteur, der Zeuge D, sich die Situation vor Ort auch anschaute, jedoch darauf hinwies, es gehe um den Brenner, weshalb man die Beklagte einschalten solle, was dann auch am selben Tage geschah; diesen Anruf tätigte der Zeuge D. Der von dem Zeugen D daraufhin entsandte Zeuge E erschien am Nachmittag des 14.08.2006 und führte die Arbeiten im Keller des Hauses in der Zeit von ca. 16.15 bis 18.15 Uhr durch. Was dort im einzelnen geschah, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist indes, daß bei Aussaugen des Rußes - u.a. auch aus dem Heizungskessel - der Beutel des von dem Zeugen E benutzten Staubsaugers - eines Industriestaubsaugers der Fa. F platzte.

3

Die Klägerin behauptet, dieser Vorgang habe - insbesondere auch wegen der nach ihrer Behauptung bei den Arbeiten offen stehenden Kellertüre und wegen der enormen Sogwirkung (Kamineffekt ) infolge der im Hause offen stehenden Fenster an diesem warmen Sommertag - dazu geführt, daß binnen kürzester Frist das gesamte Haus mit, winzigen öligen Rußpartikeln kontaminiert worden sei. Der Zeuge E habe sein Missgeschick offenbar auch nicht sogleich bemerkt. Was genau dort im Keller geschehen sei, entziehe sich ihrer Kenntnis, so die Klägerin, da sie nicht zugegen war.

4

Außerhalb der Kellerräume selbst fiel dies zunächst nicht auf. Die starke Verschmutzung im Kellerbereich selbst, wie sie auch aus den Fotos, die der Zeuge D am 17.08.2006 bei der Schadensbesichtigung fertigte (BI. ##ff. d.A.), ersichtlich ist, fiel der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten erst am Folgetag (15.08.2006) auf, da sie vorher keinen Anlass sahen, den Keller zu betreten. Der Zeuge E hatte notdürftig versucht, selbst die Auswirkungen seines Tätigwerdens zu beseitigen, was indes mit den zur Verfügung stehenden Mitteln (Lappen, Schrubber etc.) erkennbar (s. die o. a. Fotos) nicht gelang.

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Die Klägerin behauptet, ihr sei insgesamt ein Schaden in Höhe von 31.088,78 € entstanden. Hierin sei der Nutzungsausfall für das Haus, den sie während der umfassenden Reinigungsarbeiten erlitten habe, aber noch nicht enthalten.

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Zur näheren Darlegung des ihr entstandenen Schadens legt die Klägerin das Reinigungsangebot der Fa. G vom 28.08.2006 (BI.. ##ff d.A.), das Nachtragsangebot dieser Firma vom 11.09.2006 (BI. ##f d.A.) sowie zwei Zähllisten (BI. ##,## d.A.) vor, weiter das Angebot des Malerfachbetriebs H vom 14.09.2006 (BI. ## d.A.). Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben die "Totalschadensliste", die sich auf BI. ##/## d.A. befindet, erstellt.

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Die Klägerin hat die vorliegende (offene) Teilklage erhoben, wobei sie auf Rückfrage seitens des Gerichts klargestellt hat, der geltend gemachte Betrag von 10.000.- € solle aus dem Angebot der Fa. G vom 28.08.2006 (BI. ##ff. d.A.), das mit einem Nettobetrag von 13.973,70 € endet, entnommen werden. Dabei orientiert sich der Klagebetrag daran, was der sachverständige Zeuge Dr. I bei einer Besichtigung des Schadens am 23.08.2006 als erste Entschädigungszahlung ("Vorausentschädigung") gegenüber der hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung J Konzern, vgl. BI. #ff. d.A.) empfohlen hatte. Auf Dr. I als Sachverständigen hatten sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und die Beklagte zuvor telefonisch geeinigt, wobei zu diesem Zeitpunkt alle Beteiligten lediglich von einer Kontamination des Kellers ausgingen. Erst der Zeuge Dr. I entdeckte bei seiner Besichtigung das gesamte Ausmaß der Kontamination, wobei die Parteien bis heute darüber streiten, wie es zu dem als solchen unstreitigen, nahezu alle Winkel des Hauses erfassenden Schadensbild gekommen ist.

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Der Zeuge B trat seine Ansprüche aus dem Schadensereignis vom.14, August 2006 am 5.2.2007 an die Klägerin ab (vgl. die Abtretungserklärung BI. ##/### d.A):

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Vorausentschädigung in Höhe von '10.000.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 15. Oktober 2006 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Im Wege der Widerklage beantragt sie,

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festzustellen, daß den Widerbeklagten zu 1. und 2. aus dem Kundendiensteinsatz der Beklagten vom 14.08.2006 auch über den Betrag von 10.000.- € hinaus kein Anspruch gegenüber der Beklagten zusteht.

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Hierzu beantragen die Widerbeklagten zu 1. und 2.,

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die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin.

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Sie wendet weiter ein, der ihrer Behauptung nach allenfalls wenige Sekunden andauernde Austritt von Ruß aus dem vom Zeugen E benutzten Sauger könne die vorgefundene umfassende Kontamination nicht bewirkt haben.

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Sie bestreitet, daß die Kellertüre bei Durchführung der Arbeiten offen gestanden habe. Falls dies aber der Fall gewesen sein sollte, treffe die Klägerin hieran ein Mitverschulden.

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In Wahrheit - so die Beklagte- versuchten die Widerbeklagten, einen Verrußungsschaden, der bereits zuvor bestanden habe, auf sie, die Beklagte, abzuwälzen. Sie gehe davon aus, daß der Zeuge E bereits einen Schadenszustand vorgefunden habe, der durch eine Verpuffung oder gar einen Kaminbrand größeren Ausmaßes entstanden sei. Dazu könne es kommen, wenn eine Heizungsanlage über lange Zeit "Falschluft ziehe", also falsch eingestellt sei, so daß erhebliche Mengen an Ruß anfielen.

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Ihr Einverständnis mit der Beauftragung des Sachverständigen Dr. I habe sich ausschließlich auf den Keller bezogen; keinesfalls sei sie damit einverstanden gewesen, daß dieser das gesamte Haus begutachte.

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Es ist Beweis erhoben worden gemäß den Beweisbeschlüssen der Kammer vom 19.03.2007 (Bl. ###f. d.A), vom 16.04.2007 (BI. ###ff. d.A) und vom 26.04.2007 (BI. ### d.A). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschriften aus den Sitzungen vom 19.03.2007 (BI. ###ff. d.A.) und vom 25.06.2007 (BI. ###ff. d.A.).

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Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die erhobene Klage ist als (offene) Teilklage zulässig. Ihr Gegenstand ist hinreichend bestimmt (vgl. BGH NJW 1984, 234ßff, hier recherchiert nach juris). Eine Teilklage genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn erkennbar ist, welcher Teil des Gesamtanspruchs Gegenstand der Klage sein soll (BGH NJW-RR 2003, 1075f, hier recherchiert nach juris). Die Klägerin gibt die Reihenfolge an, in der das Gericht die Ansprüche prüfen soll, indem sie sich auf das Angebot der Fa. G vom 28.08.2006 bezieht. Eine „Vorschussklage“ liegt erkennbar nicht vor, obwohl der Begriff der „Vorschusszahlung“ in der Klageschrift auftaucht (BI. # d.A). Denn eine Vorschussklage hat zur Folge, daß über den Vorschuss später abzurechnen ist. Dies ist hier nicht gemeint. Vielmehr ist die von dem Zeugen Dr. I ins Auge gefasste „Vorausentschädigung“ (im Sinne eines Abschlages auf die nachdem Schadensbild zu erwartende Gesamtschadenssumme, (vgl. BI. ## d.A.) gemeint.

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Die Teilklage ist - bis auf einen geringen Teil des Zinsanspruchs - begründet.

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Die Widerklage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht der mit der Teilklage geltend gemachte Anspruch von 10.000.- € aus der Verletzung von Nebenpflichten im Rahmen eines mit der Beklagten abgeschlossenen Werkvertrages zu, §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 631 BGB (vgl. zur Schutzpflichtverletzung: Palandt/Heinrichs, BGB, 66.Aufl., § 280 Rdnr. 28). Dabei hat die Beklagte das Verschulden des Zeugen E, dessen sie sich zur Erfüllung ihrer Vertragspflicht bediente, zu vertreten, § 278 BGB. Die Klägerin hat sich die evtl. Ansprüche des Drittwiderbeklagten abtreten lassen (vgl. BI. ##/### d.A.). Dabei ist es irrelevant, daß sie dies erst nach Klageerhebung tat. Entscheidend ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus hat der Zeuge E bestätigt, die Klägerin selbst habe ihn am 14.08.2006 mit der sofortigen Durchführung der Reinigungsarbeiten beauftragt. In jedem Fall also ist die Klägerin als befugt anzusehen, den Schadensersatzanspruch im eigenen Namen geltend zu machen.

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Nach der ausführlichen Beweisaufnahme hat das Gericht keinen Zweifel daran, daß, die Kontamination des gesamten Hauses M in A mit öligen Rußpartikeln am 14.08.2006 erfolgte und zwar anlässlich der Entstörungs- und Reinigungsarbeiten, die der Zeuge E von der Beklagten hiermit betraut - dort in den Nachmittagsstunden vorgenommen hat. Dies begründet die Haftung der Beklagten dem Grunde nach.

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Soweit hier nicht ohnehin Beweiserleichterungen zugunsten der Klägerin eingreifen (nach den jeweiligen „Verantwortungsbereichen“ von Schuldner und Gläubiger, vgl. hierzu: Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl:, § 280, Rdnr. 37) oder nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., Vor § 284, Rdnr. 29) vorgegangen werden muss - immerhin ist unstreitig ein Staubsaugerbeutel geplatzt und es hat zudem eine „Umfüllaktion“, den geplatzten Beutel betreffend, stattgefunden -, ist dem Gericht aber auch kein Zweifel geblieben, daß der Zeuge E den Schaden verursacht hat und daß die Klägerin und der Drittwiderbeklagte nicht versuchen, einen Altschaden aus einem vorherigen „Großschadensereignis“ der Beklagten unterzuschieben.

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Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus einer Gesamtschau der folgenden Umstände:

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Der Zeuge B hatte die Anlage - so seine glaubhafte Aussage - Ende April vollständig gereinigt und am 18.05.2006 noch eine neue Zündelektrode eingebaut. Er hatte den Keller sauber verlassen.

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Am Schadenstag selbst hat zunächst der Zeuge B von der Fa, W Kessel und Brenner gesehen und in seine Auftragsdaten betreffend den Kessel aufgenommen: „Flockt alle drei Monate zu“ (BI. ### d. A.), was angesichts der Arbeiten des Zeugen B im April/Mai 2006 wohl auch zutraf, denn die Anlage war erneut auf Störung gegangen. Den damit verbundenen Rußgeruch hatte der Zeuge B auch durchaus am Kellerabgang bereits wahrgenommen. Der Zustand des Heizungskellers war zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht derjenige, wie er sich auf den von der Beklagten vorgelegten Fotos, die der Zeuge D am 17.08.2006 bei der Schadensfeststellung machte (vgl. BI. ##ff. d.A.) zeigt. Der Zeuge hat auf Befragen zu den Fotos erklärt: „Wenn es allerdings da so ausgesehen hätte. dann hätte ich schon gefragt, was da passiert ist“. Daraus kann man nur schließen, daß zu dem Zeitpunkt, als der Zeuge D den Keller sah, kurz vor dem Einsatz des Zeuge E dieser noch „unauffällig“, d.h. wie ein normaler Kellerraum ausgesehen haben muss. Eine flächendeckende Kontamination mit öligem Ruß war demnach zu diesem Zeitpunkt gerade nicht vorhanden.

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Nachdem der Zeuge E am 14.08.2006 nachmittags indem Keller gearbeitet hatte, ,kam er - wie die Klägerin im Termin unwidersprochen geschildert hat – „völlig schwarz“ die Kellertreppe hinauf. Zwischen den Parteien ist auch nicht streitig, daß es anschließend im Keller so ausgesehen 'hat, wie dies die Fotos BI. ##ff. dokumentieren. Dieser Zustand hat indes mit den „Hinterlassenschaften“ einer normal verlaufenden Störungsbeseitigung nebst den hierbei anfallenden Reinigungsarbeiten nichts zu tun, vielmehr wird hieraus ersichtlich, daß bei den Arbeiten etwas „schiefgegangen“ sein muss. Zwar hat der Zeuge E bei seiner Vernehmung immer wieder damit argumentiert, es sei sowohl beim Öffnen des Kessels als auch beim Öffnen der Revisionsklappe des Schornsteins etwas Ruß herausgefallen. Er habe beide Rußhäufchen weggesaugt, das aber nicht so ganz weg bekommen. Hingegen sei weder infolge des geplatzten Staubsaugerbeutels noch bei der „Umfüllaktion“, bei der er einen Müllsack um den Staubsauger gelegt und diesen dann auf den Kopf gestellt habe, zusätzlich Ruß entwichen. Dies erscheint dem Gericht aber angesichts des Schadensbildes nicht nachvollziehbar. Der Zeuge E ist für das Gericht nicht glaubwürdig. Auf Nachfragen antwortete er stereotyp, es sei übermäßig viel Ruß in Kessel und Kamin vorhanden gewesen. Dafür, daß es nach seiner Arbeit eine derartige Verschmutzung, auch im Vorraum, gegeben hat, hatte er indes keine plausible Erklärung. Auch bei einer hohen Rußablagerung in Kessel und Kamin muss ein auf derartige Vorgänge spezialisierter Kundendiensttechniker wissen, wie er dies ohne Kontamination der Umgebung handzuhaben hat. Bei dem Zeugen E handelt .es sich um einen „engagierten jungen, aber wohl noch nicht sehr erfahrenen Mitarbeiter“ (so die Angabe von Herrn D im Termin), eine Aussage, die dem Gericht nach dem Geschehen zutreffend erscheint. Daß der Zeuge E mit seinen Angaben eher „gemauert“ hat, schließt das Gericht nicht zuletzt auch daraus, daß er ausgesagt hat, er erinnere sich nicht daran, ob bei seiner Arbeit die Kellertüre offen gewesen sei. Angesichts des Geschehens und der damit verbundenen Folgen erscheint dies der Kammer wenig glaubhaft, zumal der Zeuge nach eigenen Angaben auch im Vorraum - an der Schornsteinklappe - gearbeitet hat. Das gesamte Geschehen war - letztlich auch im Hinblick auf den geplatzten Staubsaugerbeutel - so außergewöhnlich, daß es von den üblichen Arbeitseinsätzen stark abwich. Gerade ein solcher Ablauf bleibt dann deutlich in Erinnerung.

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Das Gericht sieht es als erwiesen an, daß der Zeuge bei offener Kellertüre gearbeitet hat. Vorprozessual ist dies zu keinem Zeitpunkt abgestritten worden. Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung angegeben, die Kellertüre habe die ganze Zeit offen gestanden. Der Bereich sei sonst auch zu eng, um darin zu arbeiten. Die Beklagte selbst hatte anfangs offenbar selbst auch den Eindruck, daß der Zeuge E für die starke Verschmutzung der Kellerräume der Klägerin verantwortlich war. Es wurde der Einsatz eines Sachverständigen, des Dr. I, vereinbart und man bemühte sich, eine Reinigungsfirma (Fa. G) einzuschalten. Erst als Dr. I seinen "Vorbericht" vom 19.9.06 (BI: #ff d.A.) an die Haftpflichtversicherung der Beklagten erstellt hatte, in dem das wahre Schadensausmaß erkennbar wurde, zog die Beklagte sich darauf zurück, man habe es mit einem „Vorschaden“ zu tun.

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Für ein solches „Großschadensereignis“, das bereits vor der Arbeit des Zeugen E die vorgefundene Kontamination des Hauses bewirkt hätte, hat die Kammer aber keinen Anhaltspunkt gefunden. Am Morgen des 14.08.2006 war (auch) der Keller sauber (s.o.).

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Auch eine über lange Zeit sukzessive Entstehung des Schadens infolge des „Rieselns“ von Rußflocken durch den Schornstein erscheint der Kammer abwegig, schon weil das Schadensbild dies nicht hergibt. Dieses spricht vielmehr eindeutig dafür, daß ein plötzlicher Anfall einer gewissen Menge von öligen Rußpartikeln stattgefunden hat, die dann durch die thermischen Gegebenheiten sich im Hause verteilt haben.

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Die Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. I bestätigt, daß der Klägerin und dem Widerbeklagten zu 2. das Ausmaß des Schadens überhaupt nicht bewusst war, sie deshalb auch keinerlei Verhalten an den Tag legten, welches den Schluss zuließe, sie wollten der Beklagten einen „Altschaden“ anlasten. Der Zeuge Dr. I musste sie, so seine anschauliche Schilderung, fast nötigen, ihm die weiteren Räume des Hauses zu zeigen, nachdem ihn der Verdacht auf eine großflächige Kontamination des Hauses beschlichen hatte. Das vorgefundene Schadensbild erhärtete seinen Verdacht, daß sich die Rußpartikel infolge der offenstehenden Fenster überall im Hause, gerade auch nach oben hin, verteilt hatten. Dem Zeugen ist ein solches Schadensbild aus seiner Praxis nicht unbekannt. Der Schaden erschien ihm „frisch“; der Rußbeschlag war nicht von irgendwelchen „Gebrauchsspuren“ unterbrochen, wie es bei einem „Altschaden“ erwartet werden muss. Nur dort, wo gezielt bereits eine Reinigung versucht worden war, waren schmierige Spuren zu sehen.

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Der Zeuge D der gemeinsam mit dem Zeugen Dr. I den Schaden besichtigte und im einzelnen aufnahm, hat anschaulich geschildert, der Drittwiderbeklagte habe gemeint, im Obergeschoß des Hauses könne doch nichts sein, weshalb man auch die Räume dort nicht anschauen müsse. Dies stellt nicht das Verhalten eines Geschädigten dar, der die Folgen eines alten Schadensfalles auf einen Dritten abwälzen will.

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Den Entlastungsbeweis betreffend das Verschulden (Fahrlässigkeit) des Zeugen E als Erfüllungsgehilfen hat die Beklagten nicht geführt.

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Anhaltspunkte für ein Mitverschulden der Widerbeklagten am Zustandekommen des Schadens, § 254 BGB, liegen nicht vor. Wenn ein Fachmann den Auftrag der Entstörung und Reinigung der Heizungsanlage übernimmt, dann muss der Auftraggeber ihn nicht dabei überwachen und darauf achten, daß er dabei sachgerecht vorgeht. Wie der Zeuge E berichtet hat, ist ihm auch schon einmal ein Staubsaugerbeutel geplatzt, weshalb er stets peinlich darauf achtet, daß die Türe zum übrigen Haus bei den Saugarbeiten geschlossen bleibt.

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Die Einschaltung eines Sachverständigen zu der Behauptung der Beklagten, es sei technisch ausgeschlossen, daß das Platzen eines Staubsaugerbeutels des benutzten Staubsaugers zur völligen Kontamination des Hauses geführt haben könne, hält das Gericht nicht für geboten. Diese Frage kann zum einen nicht von dem gesamten Geschehensablauf getrennt gesehen werden. Weiter wäre die Beantwortung dieser Frage erkennbar von klaren Vorgaben abhängig, die die Kammer dem Sachverständigen so aber nicht machen kann, wie z.B. die Dauer des Saugens mit geplatztem Beutel, ordnungsgemäßer Zustand des Saugers vor Ingebrauchnahme, Standort des Staubsaugers bei den Arbeiten etc. Daß es immer wieder einmal - und zwar auch bei einem solchen Industriestaubsauger mit Feinfilter - zu Vorfällen kommt wie im vorliegenden Fall, das hat der Zeuge D anschaulich geschildert.

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Der Klagebetrag in Höhe von 10.000.- € steht der Klägerin in jedem Fall aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu. Sie macht den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag geltend, indem sie sich auf das Angebot der Fa. G vom 28.08.2006 stützt (BI. ##ff. d.A.), das sich auf die Reinigung von Hausratsgegenständen bezieht und das mit netto 13.973,70 € endet. Der Zeuge D hat genau geschildert, wie er bei der Schadensfeststellung vorgegangen ist. Er selbst war ca. 3 Stunden, der Zeuge Dr. I etwa 1,5 Stunden vor Ort. Der Sachverständige K hat im Termin eine Nachkalkulation des Angebotes vorgetragen, dass er nach Prüfung für angemessen erklärt hat Insbesondere hat er auch die Pauschalierung der Reinigung von Kleinteilen nach Umzugskartonvolumen für zutreffend erachtet Es ist auch nicht erkennbar, wie man ansonsten eine solche Reinigung in vernünftigem, nachvollziehbaren Rahmen bei der Abrechnung halten soll.

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Den Bedenken der Beklagten muss natürlich insoweit Rechnung getragen werden, als ein Gegenstand entweder auf der Reinigungsliste Platz findet - wenn eine Reinigung möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist - oder auf der Totalschadensliste nicht aber auf beiden Listen (so z.B. die Waschmaschine). Dies spielt indes im vorliegenden Verfahren noch keine Rolle, sondern ist bei der Geltendmachung des weiteren Schadens, zu beachten. Hier ist zunächst einmal der Betrag von 10.000.- € in jedem Fall aus dem Angebot ersichtlich, nachvollziehbar und daher zu ersetzen. Dieser Betrag ist in der Reihenfolge der geltend gemachten einzelnen Angebotspositionen auf den weiteren Schadensbetrag später anzurechnen.

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Da der Klägerin erkennbar über 10.000.- € hinaus weiterer Schadensersatz zusteht, muss die negative Feststellungswiderklage der Abweisung unterliegen. Sie ist zwar zulässig, aber in der Sache unbegründet

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Der Beklagten ist darin beizutreten, daß die Klägerin auch für einen über 10.000.- € hinausgehenden Schaden beweispflichtig ist. Ein Anspruchsteller muss stets diejenigen Tatsachen beweisen, aus denen sich sein Anspruch herleitet; dies gilt unabhängig davon, in welcher Parteirolle er sich befindet (vgl. BGH, NJW1993, 1716f, hier recherchiert nach Juris). Da hier zur Überzeugung der Kammer feststeht, daß ein über den Teilklagebetrag von 10.000.- € hinausgehender Schadensersatzanspruch in jedem Fall besteht, war die Widerklage abzuweisen, ohne daß im vorliegenden Verfahren der Ersatzanspruch von der Höhe her bereits endgültig feststeht. In einem solchen Fall wie dem vorliegenden bedeutet das Abweisen der negativen Feststellungswiderklage nichts anderes als die positive Feststellung des dem Gegenstand nach bereits konkret umrissenen Schadensersatzanspruchs der widerbeklagten Partei, der allerdings, da er noch nicht endgültig beziffert ist, der weiteren Höhe nach noch der Prüfung bedarf (vgl. hierzu: BGH NJW 1975, 1320f, hier recherchiert nach juris).

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Der Zinsanspruch leitet sich aus § 286 Abs.1 S. 2, 288 BGB her. Die Klage wurde der Beklagten am 6.12.2006 zugestellt. Eine Mahnung gegenüber der Beklagten ist nicht vorgetragen. Daher war die Klage wegen des weitergehenden Zinsanspruchs abzuweisen.

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Der mit Schriftsatz der Beklagten vom 2.7.2007 (BI. ###f. d.A.) gestellte Protokollberichtigungsantrag ist gegenstandslos, da nach dem obigen Tatbestand auch die Kammer davon ausgeht, daß die Totalschadensliste BI. ## f d.A. nicht von dem Zeugen D stammt, sondern von einem Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten der Klägerin erstellt worden ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1,92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Streitwert: 31.088,78 €