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Landgericht Bonn·4 O 130/04·06.03.2005

Klage auf Schmerzensgeld nach Sturz beim Busanfahren wegen Mitverschuldens abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld wegen eines Sturzes im Mittelgang eines Linienbusses beim Anfahren. Streitpunkt ist, ob der Fahrer plötzlich und ohne Vorwarnung losgefahren oder eine sichtbare Gehbehinderung erkennbar war. Das Landgericht verneint ein Verschulden des Fahrers und spricht der Klägerin überwiegendes Mitverschulden zu; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld wegen Sturz im Bus als unbegründet abgewiesen; überwiegendes Mitverschulden der Klägerin festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Verkehrsunfällen ist nach §§ 9 StVG, 254 BGB eine Gesamtwürdigung vorzunehmen; überwiegt das Verschulden des Geschädigten, tritt die Haftung des Fahrzeughalters hinter dem Mitverschulden zurück.

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Ein Busfahrer ist nicht verpflichtet, vor dem Anfahren nach Abschluss des Fahrgastwechsels eine besondere Warnung zu geben; das sicht- und hörbare Schließen der Türen und die berechtigte Erwartung, dass der Bus alsbald losfährt, genügen in der Regel.

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Das Vorhandensein eines Behindertenausweises begründet nicht automatisch eine sichtbare Gehbehinderung oder die Verpflichtung des Fahrers zu besonderer Vorsicht; besondere Schutzpflichten bestehen nur bei erkennbarer Behinderung oder ausdrücklichem Hinweis.

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Ein Fahrgast hat sich nach Betreten eines Busses unverzüglich einen festen Halt zu verschaffen; das Unterlassen kann als erhebliches Mitverschulden den Schaden des Fahrgasts begründen.

Relevante Normen
§ 9 StVG§ 254 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckten Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin stieg am 9.7.2004 an der Haltestelle S-Straße in C in einen Linienbus der Beklagten ein. Sie bestieg den Bus an der vorderen Tür und ging am Fahrer, dem Zeugen W, vorbei. Beim Anfahren des Busses kam sie im Mittelgang zu Fall. Sie stürzte auf beide Knie, den Brustbereich und das Gesicht und verletzte sich dabei. Außerdem verlor sie ihre Brille.

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Als der Zeuge W dies bemerkte, hielt er den Bus wieder an und begab sich zur Klägerin. Diese erklärte, daß ihr nichts passiert sei, insbesondere lehnte sie es ab, einen Notarzt oder einen Rettungswagen herbeizuholen.

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Die Klägerin trägt vor, der Fahrer des Busses habe sehen, müssen, daß sie körperlich nur eingeschränkt beweglich gewesen sei. Sie habe kaum die Ausweiskontrolle passiert, als der Fahrer schon die Tür geschlossen und ohne Vorwarnung den Bus in Gang gesetzt habe.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen -des Gerichts gestellt wird, von mindestens 6.000,00 € sowie 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2004 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, für den Busfahrer sei beim Einsteigen der Klägerin körperliche Einschränkungen weder erkennbar gewesen, noch habe die Klägerin ihn auf etwas dergleichen aufmerksam gemacht. Der Zeuge W sei auch nicht plötzlich und ruckartig angefahren. Der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß die Klägerin sich nicht alsbald einen festen Halt verschafft habe.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W und X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 31.01.2005, BI. ## ff d.A, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Aufgrund der gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB vorzunehmenden Abwägung haftet die Beklagte nicht für den Schaden, der der Klägerin bei dem Unfall entstanden ist.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann die Kammer ein Verschulden des Busfahrers, des Zeugen W, nicht feststellen. Die Kammer kann insbesondere nicht feststellen, daß der Zeuge W in pflichtwidriger Weise plötzlich und ohne Vorwarnung losgefahren ist. Eine besondere Vorwarnung vor dem Anfahren eines Busse: nach dem Aus- und Einsteigen der Fahrgäste an einer Haltestelle ist weder üblich noch zur Vermeidung des Vorwurfs schuldhaften Verhaltens erforderlich. Es ist allgemein bekannt und jeder Fahrgast muss damit rechnen, daß der Bus nach Beendigung des Fahrgastwechsels alsbald losfährt; durch das sicht- und auch hörbare Schließen der Türen wird dies ausreichend angezeigt. Daß das Anfahren eines Busses nicht ohne einen gewissen Ruck vonstattengeht, ist technisch bedingt; daß es im vorliegenden Falle aufgrund einer Fehlbedienung durch den Zeugen W einen außergewöhnlich starken Ruck gegeben hat, ist nicht ersichtlich.

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Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, daß der Zeuge W aufgrund einer erkennbaren Behinderung der Klägerin besondere Vorsicht hätte walten lassen, insbesondere sich hätte vergewissern müssen; daß die Klägerin einen Platz oder sonst einen sicheren Halt gefunden hätte. Daß die Klägerin vor dem Unfall sichtbar gehbehindert war, was der Zeuge W hätte erkennen müssen, lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Sie trägt hierzu vor, sie sei seit Jahren "nicht gut zu Fuß gewesen"  ihre Knie seien auch schon vor dem Unfall leicht lädiert gewesen. Aus dem vorgelegten ärztlichen Bericht des Dr. med. H vom 14.7.2004 ergibt sich, daß die Klägerin beidseits implantierten Kniegelenksersatz hatte. Anhaltspunkte dafür, daß sie aufgrund dieser vorgetragenen Umstände gehindert war, sich nach Betreten des Busses alsbald einen festen Halt zu verschaffen, bestehen nicht. Auch aus dem Inbegriff der Bekundung des Zeugen W ergibt sich nicht, daß die Klägerin sichtbar gehbehindert war. Ebensowenig hat sie vorgetragen, daß sie den Zeugen W beim Einsteigen auf eine Behinderung hingewiesen hat. Das von ihr behauptete, aber durch den Zeugen W nicht bestätigte Vorweisen ihres Behindertenausweises beim Einsteigen reicht dazu nicht aus. Anhaltspunkte dafür, daß das Vorzeigen dieses Ausweises wenn es denn so war, zu etwas anderem diente, als dem Zeugen W gegenüber die Fahrtberechtigung nachzuweisen, sind nicht ersichtlich. Auch das Innehaben eines Behindertenausweises bedeutet für sich nicht, daß eine Gehbehinderung vorliegt.

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Die eingetretenen Verletzungen der Klägerin sind mithin auf deren eigenen Verstoß gegen ihre Verpflichtung, sich nach Betreten des Busses alsbald einen festen Halt zu verschaffen, zurückzuführen (vgl. BGH, NJW 1993, 654ff.; OLG Köln, VersR 2000, 1120ff.). Die Haftung der Beklagten aus Betriebsgefahr tritt hinter diesem ganz überwiegenden Verschulden der Klägerin zurück.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91,708 Nr. 11,711 ZPO.

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Streitwertwert: 6.500,00 €