Schwere Vergewaltigung und Verdeckungsmord an 14-Jähriger: lebenslang, besondere Schuldschwere
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte entführte ein 14-jähriges Mädchen, fesselte und knebelte es, hielt es über Stunden fest und vergewaltigte es unter Mitführen eines Messers in einem Bus. Anschließend tötete er das Opfer, um eine Identifizierung und Anzeige zu verhindern. Das Landgericht verurteilte ihn wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie wegen Mordes (Verdeckungsmord) zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe und stellte besondere Schuldschwere fest. Eine Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB sowie Sicherungsverwahrung lehnte die Kammer mangels Voraussetzungen ab; das Tatmesser wurde eingezogen.
Ausgang: Anklage vollumfänglich erfolgreich: Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe mit besonderer Schuldschwere; Einziehung des Tatmessers.
Abstrakte Rechtssätze
Schwere Vergewaltigung nach § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mit sich führt und diese Verwendungsbereitschaft das Opfer zusätzlich einschüchtert.
Eine Freiheitsberaubung ist tateinheitlich mit einer Sexualstraftat verwirklicht, wenn das Festhalten, Fesseln oder Verbringen des Opfers der Durchführung und Absicherung der sexuellen Handlung dient und nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung ist.
Mord aus Verdeckungsabsicht (§ 211 StGB) liegt vor, wenn der Täter tötet, um die Entdeckung oder Verfolgung einer zuvor begangenen Straftat zu verhindern, insbesondere um eine spätere Identifizierung durch das Opfer auszuschließen.
Die Feststellung besonderer Schuldschwere (§§ 57a, 57b StGB) kann sich aus einer Gesamtwürdigung ergeben, wenn neben dem Mord weitere gravierende Straftaten zum Nachteil des Opfers, ein langes Ausgeliefertsein und außergewöhnliche Brutalität die Schuld deutlich über das für die lebenslange Freiheitsstrafe erforderliche Maß hinaus erhöhen.
Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) setzt neben den formellen Voraussetzungen die positive Feststellung eines Hangs zu erheblichen Straftaten und eine daraus folgende Gefährlichkeit voraus; eine situativ geprägte Tat ohne belegbare Hangkonstellation genügt dafür nicht.
Tenor
für R e c h t erkannt:
Der Angeklagte wird wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen Mordes zu
lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt.
Seine Schuld wiegt besonders schwer.
Das Tatmesser wird eingezogen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine eigenen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
- §§ 239 Abs. 1, 212, 211, 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 52, 53, 54, 57 a, 57 b, 74 StGB –
Gründe
I.
Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten.
Die Zentralregister des Angeklagten in der Bundesrepublik und in Tschechien weisen keine Eintragungen auf.
II.
1. Die Situation vor der Tat
Der Angeklagte dachte seit drei bis vier Jahren auch an Frauen und verspürte heterosexuelles Interesse. Er hatte sich unter anderem einen „Beate-Uhse“- Katalog zusenden lassen. Der Zeuge C, der seinen eigenen Worten zufolge „nicht auf Titten steht“ und der im Falle heterosexueller Neigung des Angeklagten die Beziehungen beendet hätte, entdeckte zufällig den Katalog. Er forderte den Angeklagten auf, diese „Schweinerei“ umgehend zu entsorgen. Ein Gespräch über etwaige heterosexuelle Neigungen oder Diskussionen über Umgehensweisen damit fanden nicht statt. Der Angeklagte bewahrte in der Folge – versteckt unter seinem Bett – Heteropornos, eine Gummipuppe und darüber hinaus einen Vaginalvibrator auf. Er war ferner im Besitz von Kondomen, die nicht für den Verkehr mit seinem Lebensgefährten bestimmt waren.
Der Wunsch des Angeklagten, mit einer Frau sexuell zu verkehren, verfestigte sich. Er überlegte, ob er nicht einfach einmal ein Mädchen kennen lernen könnte. Schritte in diese Richtung unternahm er nicht. Auf die Idee, eine Prostituierte aufzusuchen, verfiel er ebenfalls nicht. Bei seinen Gedanken an Frauen hatte er auch Gewaltfantasien. Ausgelöst durch eine Fernsehsendung aus der Krimiserie „SK Kölsch“, bei der es um die Entführung und die Vergewaltigung eines Kindes ging, hatte er Fantasien, die sich auf den Geschlechtsverkehr mit einem gefesselten Mädchen bezogen. Er entwickelte in der Folge Ideen, wie er selbst eine Vergewaltigung anstellen könne.
Das Geschehen vor der Tat
Am Mittwoch, dem, 00.00.0000 fuhr der Angeklagte wie üblich gegen 9.00 Uhr zu seinem Arbeitsplatz auf dem hinteren Gelände des Autohauses G in der Straße 3 in E. Auf dem dortigen frei zugänglichen Platz, auf dem insgesamt vier Busunternehmen – die Firma I, I2, I3 und I4 – ihre Busse parken, tanken und reinigen lassen, verrichtete er seine Arbeit. Hierzu nutzte er auch einen Container der Firma I, in dem sich neben deren Ersatzteilen für die Busse auch Reinigungswerkzeug des Angeklagten befand. Bis gegen 16.00 Uhr arbeitete er auf diesem Gelände, welches rückwärtig an einen – durch eine steile bewachsene Böschung getrennten - Fuß- und Radweg und daran anschließend an die autobahnähnlich ausgebaute Bundesstraße grenzt. Anschließend fuhr er mit seinem Mountainbike in die etwa 700 m entfernt gelegene Wohnung. Er aß dort und schaute gemeinsam mit dem Zeugen C die Fernsehsendung „Hör mal, wer da hämmert“. Gegen 19.30 Uhr brach der Angeklagte – wie häufig – zu einer Spazierfahrt mit seinem Fahrrad in Richtung D auf.
Während dieser Fahrt verspürte er abermals das Verlangen, mit einer Frau sexuell zu verkehren. Wieder sah er ein gefesseltes Mädchen vor sich, welches vergewaltigt wurde. Dieser Gedanke erregte ihn, auch weil es implizierte, dass er Macht über einen Menschen ausüben würde. Sein Glied wurde steif und er erwog, die Fantasie in die Tat umzusetzen. Er begab sich nicht wie geplant zum Rheinufer, sondern fuhr zu seiner Arbeitsstelle, dem Busparkplatz. Dort stellte er sein Fahrrad ab und ging zu Fuß zur Haltestelle der Stadtbahnlinie 00 „E“. Er sah sich dort um und fasste dann den Entschluss, sich „ein Mädchen mit Gewalt zu nehmen.“ Er wollte irgendein Mädchen - möglichst in einem Alter von etwa 18 oder 19 Jahren - überwältigen, fesseln und vergewaltigen.
Er überlegte in der Folge, wie er seine Tat durchführen könnte. Dabei kam ihm zu Pass, dass er sein Messer, ein Klappmesser mit einer rund zehn Zentimeter langen Klinge, wie üblich aus Gründen der Selbstverteidigung mit sich führte. Seinem Gestalt annehmenden Tatplan folgend ging er wieder zurück auf das Gelände des Autohauses G, und ging zum dort stehenden Container der Firma I, den er zu öffnen wusste. Er ging hinein und nahm eine ganze Packung schwarzer Kabelbinder und ein silbernes Klebeband an sich. Er steckte fünf der Kabelbinder handschellenartig ineinander. Darüber hinaus besorgte er sich aus einem Schrank, zu dem er berufsbedingt Zugang hatte, den Schlüssel für einen Omnibus der Firma I3 mit dem amtlichen Kennzeichen $$ – $ 000. Dieses Fahrzeug war auf dem Gelände bereits vor 16.00 Uhr abgeparkt worden und der Angeklagte wusste, dass dieser Bus an diesem Tag nicht mehr bewegt werden würde. Er hatte vor, die geplante Vergewaltigung in diesem Bus durchzuführen.
Mit dem Messer bewaffnet und die vorbereiteten Kabelbinder nebst Klebeband mit sich führend ging der Angeklagte, der mit einer Jeanshose, einem weißen T-Shirt und einem dunklen Sweatshirt mit dem Aufdruck „Feuerwehr J“ sowie Turnschuhen bekleidet war, in Richtung der Haltestelle „E“. Er ging den Rad- und Fußweg nutzend an der über die Bundesstraße zur Stadtbahnhaltestelle führenden Brücke vorbei. Nach etwa 100 m machte er kehrt, um wieder in Richtung der Haltestelle zu gehen. In diesem Moment erblickte er ein ihm unbekanntes Mädchen, das ihm auf dem Fuß- und Radweg zu Fuß entgegen kam. Er hielt sie für etwa 16 bis 17 Jahre alt.
Die am 00.00.0000 geborene – und damit tatsächlich 14-jährige - K war gerade auf dem Weg nach Hause. Sie war um 20.28 Uhr aus einer Straßenbahn der Linie 00 an der Haltestelle „E“ ausgestiegen und war dabei, den zweiminütigen – etwa 400 m langen - Heimweg in die Straße 5 zu gehen. Sie hatte den späten Nachmittag und den frühen Abend bei ihrem sechszehn Jahre alten Freund in L verbracht und wollte nun – wie mit ihren Eltern verabredet – gegen 20.30 Uhr zu Hause sein. Bekleidet war das 1,58 cm große und 51 kg schwere Mädchen mit Turnschuhen und Jeans, einem weißen Polo-Shirt und einer grauen Kapuzenjacke. Ihre grüne Tasche, in der sie die Schulsachen aufbewahrte, trug K über den Schultern mit sich.
3. Das eigentliche Tatgeschehen
a) Der körperlich weit überlegene Angeklagte hielt K das mitgeführte Messer noch auf dem Fuß- und Radweg stehend dicht vor den Hals, woraufhin die Geschädigte schrie. Er drohte, ihren Hals durchzuschneiden, wenn sie weiter schreien würde. K sagte: „Lass mich gehen, meine Mama wartet auf mich.“ Der Angeklagte, der aufgrund dessen annahm, das Mädchen wohne in der Nähe, warf K ins Gebüsch, fesselte ihre Hände mit den vorbereiteten Kabelbindern und klebte ihren Mund mit Klebeband zu, so dass sie zu weiteren Äußerungen nicht mehr in der Lage war. Er schlang den Arm fest um sie und zog K den parallel zur B 00 laufenden Fußweg in entgegengesetzter Richtung zum Heimweg der Geschädigten am rückwärtigen Gelände des Autohauses G vorbei bis zum Straße 6. Von dort verbrachte er sie zu einem Gartenhäuschen auf einer Wiese, die seitlich an das Gelände des Autohauses G angrenzt.
Da der Angeklagte wusste, dass auf dem Gelände des Autohauses zu diesem Zeitpunkt – gegen 20.30 Uhr - noch mehrere Busse nacheinander abgeparkt werden würden, harrte er mit der zitternden K, die er nach wie vor fest im Arm hielt und mit dem Messer bedrohte, am Gartenhaus aus. Der Angeklagte wartete fast eine Stunde, die gefesselte und geknebelte K in seiner Gewalt, das Eintreffen und Abparken von insgesamt fünf Bussen und das Wegfahren der entsprechenden Fahrer in ihren Privatfahrzeugen ab. Gegen 21.25 Uhr entschloss er sich, den Ortswechsel in den Bus zu vollziehen. Aus seiner beruflichen Tätigkeit wusste er, dass die nächsten Busse erst in rund 20 Minuten auf dem Gelände eintreffen würden.
Er verbrachte K zu jenem Linienbus der Marke Mercedes Citaro mit dem amtlichen Kennzeichen $$ – $ 000 und öffnete diesen. Er ließ sie auf dem mittleren Sitz der Rücksitzbank Platz nehmen und wartete noch ab, bis zwei weitere Busse auf dem Parkplatz erschienen. Der letzte dieser beiden Busse traf wie erwartet gegen 22.00 Uhr auf dem Gelände ein. Der Busfahrer betankte noch das Fahrzeug an der neben dem Autohaus stehenden Tanksäule und verließ gegen 22.15 Uhr das Gelände.
Da der Angeklagte wusste, dass der letzte noch fehlende Bus erst gegen Mitternacht auf dem Gelände eintreffen würde, entschloss er sich, die Tat nunmehr auszuführen. Er zwang K aufzustehen, zog ihre Hose und den Slip herunter und zog ihr die Schuhe aus. Er zerriss das T-Shirt und den BH und ließ die Geschädigte wieder in der Mitte der Rücksitzbank Platz nehmen. Er legte ihre Füße auf die Querstangen des Busses und fesselte ihre Füße mit den übrigen Kabelbindern an den Haltestangen, so dass die Geschädigte mit weit gespreizten Beinen vor ihm saß. Dann legte er sein Messer neben ihr auf den Sitz und zog seine Hose und Unterhose herunter. Das Sweatshirt zog er aus und legte es über das Gesicht der Geschädigten, damit er ihr bei der folgenden Vergewaltigung nicht in die Augen schauen musste. Er zog K ihr Tampon heraus, leckte mit seiner Zunge an ihrer Scheide und drang anschließend ungeschützt mit seinem Penis in ihre Scheide ein. Er vollzog etwa fünf bis zehn Minuten lang den Vaginalverkehr bis zum Samenerguss, den der Angeklagte als befriedigend empfand.
Die Kammer vermochte nicht festzustellen, ob er unmittelbar nach dem erzwungenen Geschlechtsverkehr die Fußfesseln der Geschädigten löste, oder ob er sie - mit nach wie vor zugedecktem Gesicht – in dieser Position verharren ließ. Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt löste er die Fußfesseln und zog dem Mädchen die Jeanshose – ohne zerrissenen Slip – wieder an.
Der Angeklagte wusste, dass der letzte noch fehlende Bus erst gegen Mitternacht auf dem Parkplatz eintreffen würde. Er überlegte in der Folge, was er mit der Geschädigten tun sollte. Er zog die Möglichkeit in Betracht, sie einfach laufen zu lassen. Dann aber befürchtete er, dass sein Opfer ihn anzeigen und wiedererkennen könnte, zumal er annahm, dass das Mädchen in der Nähe wohne. Er überlegte daher auch, sie zu töten, damit sie ihn nicht verraten konnte. Während der nun folgenden Stunde saß der Angeklagte, um eine Lösung für sein Problem ringend, eine Zigarette nach der anderen rauchend, in dem Bus. Die Zigarettenkippen warf er aus einem auf Kipp gestellten Fenster des Busses. Die nach wie vor gefesselte und geknebelte K saß in seiner Nähe auf der Rücksitzbank. Nachdem der letzte Bus tatsächlich gegen 23.45 Uhr eingefahren und der Fahrer das Gelände gegen 23.51 Uhr mit seinem eigenen Fahrzeug verlassen hatte, wollte der Angeklagte den Bus verlassen und die Tat beenden. Er zwang K aufzustehen und führte die Geschädigte, die vor ihm gehen musste, aus dem Bus nach draußen.
b) Noch immer hatte er sich zu keiner Lösung für sein Problem durchgerungen. Er führte sein Opfer hinter einen weiteren Bus. Als K sich zu ihm umdrehte und ihn ansah, entschloss er sich spontan, sie zu töten. Er wollte nicht zulassen, dass die Geschädigte ihn verraten konnte. Er stach mit seinem Messer mit voller Wucht in den Bauch des Mädchens ein. K sackte zu Boden. Gleichwohl stach der Angeklagte weiter. Er brachte K unterhalb der linken Brust und darüber hinaus oberhalb des Bauchnabels einen Stich bei. K geriet in eine Lage, in der sie dem Angeklagten den Rücken zudrehen musste, woraufhin der Angeklagte ihr in der Folge insgesamt noch sechs Mal mit voller Wucht in kurzer Abfolge in den Rücken stach. K blutete stark und regte sich nicht mehr.
Der Angeklagte dachte, das K sei tot und entfernte das Klebeband von ihrem Mund. Als K daraufhin ein röchelndes Geräusch von sich gab, zog er von hinten ihren Kopf an den Haaren hoch und schnitt ihr durch den Hals, wobei er mehrfach – mindestens drei Mal - ansetzte. Eine weitere Schnittwunde erlitt K im Bereich des Mundes und eine solche am linken Unterarm. Der Angeklagte stach noch drei Mal in den Kopf des Mädchens ein, woraufhin sich die Spitze des Messers verbog. Kurz darauf verstarb K an den Folgen der insgesamt erlittenen 12 Stich- und 4 Schnittverletzungen durch äußeres und inneres Verbluten.
4. Das Geschehen nach der Tat
Der Angeklagte ließ K zunächst auf dem Boden liegen, ging zu dem in der Nähe gelegenen Container, aus dem er bereits vor der Tat die Kabelbinder und das Klebeband geholt hatte. Er nahm aus ihm eine Decke, eine große Plastiktüte, die zur Aufbewahrung von Autoreifen diente, und einen Kanister mit Dieselöl. Er ging zurück zu K, legte die Decke über sein Opfer, zog ihr die Tüte über den Kopf, um keine Blutspuren zu verursachen, und zog die Leiche an den Füßen die nahe gelegene mit dichtem Buschwerk zugewachsene Böschung hinter den abgeparkten Bussen hoch. Er bedeckte sein Opfer mit herausgerissenem Gestrüpp und überschüttete es mit Diesel, um Leichengeruch zu vermeiden und das Auffinden der Leiche dadurch zu erschweren. An dieser Stelle war die Leiche weder vom Busparkplatz noch von dem an der anderen Seite der Böschung verlaufenden Fuß- und Radweg zu sehen.
Die beblutete Stelle auf dem Boden hinter dem Bus bedeckte er anschließend mit Erde aus einem nahe gelegenen Erdhaufen, begab sich zurück in den Bus, zog sein blutbespritztes T-Shirt aus und seine Sweatshirt wieder an. Er nahm die Kabelbinder, das Tampon und den Slip an sich. Sein T-Shirt und das Messer warf er unter den Werkstattcontainer und entsorgte die anderen Gegenstände auf dem Gelände in einem Mülleimer an der Tanksäule. Danach begab er sich zu einem Wasserschlauch und wusch die Blutspuren von seinen Schuhen ab. Dann fuhr er mit seinem Fahrrad nach Hause.
Dort eingetroffen fand er seinen Lebensgefährten C auf dem Sofa liegend, fern schauend vor und gab ihm – wie üblich – zur Begrüßung ein Küsschen. Der Zeuge C machte dem Angeklagten noch Vorhaltungen wegen einer absprachewidrig nicht vorgenommenen Programmierung des DVD-Recorders. Der Angeklagte sollte nämlich eine Folge der Lieblingssendung des Zeugen C, eine auf RTL II laufende Fantasy-Serie „Star-Gate“ aufnehmen. Nachdem der Angeklagte sein Versäumnis nachgeholt hatte, indem er die Aufzeichnung der nächtlichen Wiederholung der Sendung programmierte, ging er zu Bett. Auffälligkeiten bei seinem Freund stellte der Zeuge C nicht fest.
Unterdessen waren die Eltern der K bereits kurz nach 20.30 Uhr in Sorge um ihre jüngste Tochter gewesen. Es war ungewöhnlich, dass K nicht pünktlich nach Hause kam. Nachdem man durch einen Anruf bei ihrem Freund herausgefunden hatte, dass K von dort pünktlich losgekommen war und die Eltern auch bereits die möglichen Nachhausewege abgefahren hatten, begaben sie sich nach telefonischer Vorankündigung gegen 23.35 Uhr auf die Polizeiwache und meldeten ihre Tochter vermisst. Noch in der Nacht machte sich der Kriminaldauerdienst auf den Weg nach E und suchte Wege und Plätze ab, fand K jedoch nicht.
5. Der Gang der Ermittlungen und die Folgen der Tat
Nachdem die Auswertung der Videoüberwachung bei der Stadtbahn am Folgetag – am Donnerstag, dem 00.00.0000 - ergeben hatte, dass K tatsächlich um 20.28 Uhr an der Haltestelle „E“ ausgestiegen war, und eine Motivlage für K, dem Elternhaus aus freien Stücken fern zu bleiben nicht vorlag, intensivierte die Polizei die Suche nach der Vermissten im unmittelbaren Wohnumfeld. In den folgenden Tagen wurde unter Leitung des Zeugen Polizist mit einer Hundertschaft der Polizei nach K gesucht. Gleichzeitig starteten die Ermittlungsbehörden im Bereich eines an die Stadtbahnhaltestelle „E“ angrenzenden Wohnparks eine umfangreiche Anwohnerbefragung. Es wurden darüber hinaus Handzettel verteilt und Plakate aufgehangen. Auch mit Hilfe der Medien wurde nach K gesucht.
Unterdessen versuchte der Angeklagte, „cool zu bleiben“ und Normalität zu demonstrieren. Er berichtete niemandem von der Tat. In ihm stiegen aber die Bilder des Tötungsgeschehens immer wieder auf. Er fühlte sich „hundeelend“. Am Samstag und Sonntag nach der Tat musste er sich mehrfach übergeben. Dem Zeugen C gegenüber gab er an, an einer Magengrippe zu leiden. Sein Lebensgefährte entschuldigte ihn am Montag bei den Kunden des Angeklagten telefonisch. Über den Umstand, dass K vermisst wurde, unterhielten sich der Angeklagte und der Zeuge C nicht, obwohl dieses Ereignis in E und in der gesamten Region für Unruhe sorgte. Seinen eigenen Worten zufolge interessierte den Zeugen C „als Schwulen“ das Schicksal eines jungen Mädchens nicht sonderlich.
Am Montag, dem 00.00.0000, – fünf Tage nach der Tat - fand ein Polizeibeamter im Rahmen einer Durchsuchung von Container und Mülltonnen im Umfeld der Stadtbahnhaltestelle „E“ auf dem Gelände des Autohauses G in der Straße 3 gegen Mittag die Leiche der K.
Die Polizei bildete eine 22 Beamte umfassende Mordkommission. Es wurden umfangreiche Spuren des Verbrechens gesichert. Bei der angeordneten Obduktion des Leichnams der Geschädigten konnten unter anderem Spermien in der Vagina gesichert werden. Durch das Landeskriminalamt wurde deren DNA-Merkmalskombination ermittelt. Darüber hinaus erfolgte eine intensive Öffentlichkeitsarbeit. Die Bevölkerung lieferte zahlreiche Hinweise auf mögliche Täter, auch weil insbesondere bei den Kindern und ihren Eltern erhebliche Angst bestand, dass der unbekannte Täter noch einmal zuschlagen könnte. Viele Eltern ließen ihre Kinder nicht mehr alleine und begleiteten sie bis zur Schule.
Am Mittwoch, dem, 00.00.0000 durchsuchten Beamte der Kriminalpolizei das Gelände des Autohauses G. Der Polizeibeamte traf dort auf den Angeklagten, der wie andere Mitarbeiter des Autohauses oder der Busunternehmen auch, gebeten wurden, auf freiwilliger Basis eine Speichelprobe zwecks DNA-Abgleichs mit Tatortspuren abzugehen. Um sich durch eine Ablehnung der Maßnahme nicht verdächtig zu machen, willigte der Angeklagte in die Abgabe der Speichelprobe ein. Zu diesem Zeitpunkt war ihm bewusst, dass er der Tat überführt werden würde. Er erwartete seine Festnahme binnen weniger Stunden. Fluchtgedanken hegte er nicht. Die Speichelprobe des Angeklagten und die von rund sechzig anderen Personen wurden in der Folge dem Landeskriminalamt in Düsseldorf zum Abgleich zugesandt.
Am Donnerstag, den, 00.00.0000 besuchte der Angeklagte gegen Abend die Fahrschule des Zeugen N in O. Dort bemühte er sich auf eine durch den Zeugen C erfolgte Anmeldung hin seit einigen Monaten um den Erwerb einer Fahrerlaubnis. Dem Zeugen N und anderen Fahrschülern gegenüber berichtete der Angeklagte auf entsprechende Nachfrage, wo auf dem ihm durch seine Arbeit bekannten Gelände die Leiche gefunden wurde. Desweiteren gab er ihm gegenüber an, dass ein Werkzeugcontainer aufgebrochen worden sei und man daraus Kabelbinder und Klebeband entwendet habe. Er berichtete auch, dass noch eine Decke gefunden wurde, mit der „die Kleine“ abgedeckt gewesen sei und erstellte eine Skizze. An den Diskussionen unter den Fahrschülern und dem Fahrlehrer, was mit solch einem Täter geschehen solle, beteiligte er sich nicht. Er lachte allerdings zustimmend, als der Zeuge N forderte, man solle den Täter den Eltern übergeben. Diese sollten entscheiden, was mit diesem Mann zu tun sei.
Am Mittwoch, dem 00.00.0000 – mithin zwei Wochen nach der Tat – gegen 15.35 Uhr erhielt die Mordkommission die Nachricht, dass die Merkmalskombinationen der übersandten Speichelprobe des Angeklagten mit den Fremd- DNA- Merkmalskombinationen übereinstimmen, die aus den Vaginalabstrichen der Geschädigten gewonnen worden waren.
Der Angeklagte wurde rund eine halbe Stunde später - um 16.05 Uhr - in seiner Wohnung im Beisein des Zeugen C festgenommen. Nach erfolgter Belehrung bestritt er, K getötet zu haben. Auch zu Beginn der noch am Nachmittag durchgeführten Beschuldigtenvernehmung im Bonner Polizeipräsidium leugnete er die Tat. Nachdem ihm von dem Polizisten das Leid der Eltern vor Augen geführt und ihm das Ergebnis der DNA-Untersuchungen vorgehalten worden war, brach er in Tränen aus. Er räumte die Tat in der Folge wie festgestellt ein.
Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bonn vom 13.09.2007 – 50 Gs 834/07 – in Untersuchungshaft genommen. Seitdem sitzt er in der JVA ein. Der Zeuge C und der Angeklagte haben sich inzwischen getrennt. Ob seine Eltern um die Ereignisse wissen, vermag der Angeklagte nicht zu sagen. Er hat keinen Kontakt zu seiner Familie. Er möchte, sofern ihm in der Justizvollzugsanstalt Gelegenheit gegeben wird, seine begonnene Ausbildung in der Holzverarbeitung zum Abschluss bringen.
Der Angeklagte hat bereits anlässlich seiner ersten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung angegeben, dass ihm die Tat Leid tue. Diese Angabe hat er während verschiedener weiterer Vernehmungen, gegenüber dem Sachverständigen anlässlich der Exploration und in der Hauptverhandlung wiederholt. Er hat für sich bislang keine Erklärung für die Tat gefunden.
Einen Tag nach der Verhaftung des Angeklagten wurde K beerdigt. Ihre Eltern, ihre Geschwister und auch der Freund der K leiden sehr unter dieser Tat, insbesondere seitdem sie erfahren haben, auf welche Art und Weise K umgebracht worden ist.
Diverse Angaben zum Lebenslauf der Geschädigten.
III.
1. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben, den Angaben des Zeugen C und den verlesenen Urkunden, wie sie sich im Einzelnen aus dem Sitzungsprotokoll ergeben. Widersprüche sind nicht zutage getreten.
2. Die Feststellungen zur Sache basieren im Wesentlichen auf dem Geständnis des Angeklagten, an dessen Richtigkeit die Kammer keinerlei Anlass zu Zweifeln hat. Denn das Geständnis deckt sich mit den wesentlichen Ermittlungsergebnissen. Im Einzelnen:
a) Der Angeklagte hat gegenüber dem Zeugen N Täterwissen preisgegeben. Er hat mehrere Details der Tat offenbart, die zu diesem Zeitpunkt den Angaben des Zeugen Polizist zufolge nicht veröffentlicht waren, und die außer dem Täter und den ermittelnden Beamten niemanden kennen konnte. So hat er den Bekundungen des Zeugen N in der Hauptverhandlung zufolge am 00.00.0000 anlässlich der Fahrschulstunde beispielsweise die Materialen benannt, die aus dem Container der Firma I entnommen und bei der Tat verwendet wurden. Darüber hinaus hat er angegeben, die Leiche sei mit einer Decke zugedeckt gewesen. Diese Details waren zu diesem Zeitpunkt nur dem Täter – und den ermittelnden Beamten - bekannt.
b) Ebenso wurden entsprechend seiner Einlassung die von ihm nach der Tat entsorgten Gegenstände den Bekundungen der Tatort- und Spurenbeamten zufolge genau dort vorgefunden, wo er angegeben hatte, sie hin verbracht zu haben. So befanden sich in der Mülltonne auf dem Gelände des Autohauses der Slip der Geschädigten und ihr Tampon. Des weiteren wurden entsprechend seiner Einlassung den Angaben des Zeugen Polizist zufolge unter dem Container der Firma I sein blutverschmiertes T-Shirt und das Tatmesser gefunden, welches ausweislich der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder in der Spitze verbogen war.
c) Darüber hinaus stimmt seine Beschreibung der ausgeführten Tötungshandlung mit dem Ergebnis der Obduktion, welches der Kammer durch den Sachverständigen 1 übermittelt wurde, überein. Im Einzelnen:
Der Sachverständige 1 des Instituts der Universität in Bonn hat in seinem mündlichen in der Hauptverhandlung vorgetragenen Gutachten erläutert, dass die Geschädigte infolge der insgesamt 12 erlittenen Stich- und 4 erlittenen Schnittverletzungen verstorben sei. K‘s Leiche habe sechs Stichverletzungen des Brustkorbes rückseitig mit mehrfacher Eröffnung der Brusthöhlen von rückwärts und vierfachem Anstich der linken sowie einfachem Anstich der rechten Lunge aufgewiesen. Daneben sei eine Stichverletzung der linken Brust – vor dem Herzbeutel endend - sowie eine Stichverletzung des Bauches mit Durchstich des Magens und des Nierenfettgewebes rechts feststellbar gewesen. Drei weitere Stichverletzungen der Schläfenbein-/Ohrregion rechts seien kaum unterblutet gewesen. Ferner habe Ks Leiche eine tiefgreifende Halsschnittverletzung mit Durchtrennung aller Halsweichteile, der Halsschlagader links, des Kehldeckels und mehrfacher Anritzung des vorderen Längsbandes der Halswirbelsäule aufgewiesen. Bei diesem Schnitt sei von einem mehrfachen – mindest dreimaligem – Ansetzen auszugehen. Darüber hinaus habe das Gesicht eine etwa 5 cm lange Schnittverletzung im Bereich des Mundes – im rechten Mundwinkel beginnend - aufgewiesen und es sei eine Stichverletzung der Kleinfingerseite des linken Unterarmes – wahrscheinlich als passive Abwehrverletzung – zu verzeichnen gewesen. Als Todesursache sei ein inneres und äußeres Verbluten anzunehmen.
Die Feststellungen der Kammer zur Reihenfolge der beigebrachten Stich- und Schnittverletzungen beruhen ebenfalls auf dem Gutachten des und den damit in Einklang stehenden Angaben des Angeklagten. Der Sachverständige 1 hat ausgeführt, dass aufgrund des Ausmaßes der Unterblutungen der jeweiligen Verletzungen von der festgestellten Reihenfolge auszugehen sei. Er könne aus rechtsmedizinischer Sicht allerdings nicht sicher bestimmen, welche der Verletzungen am Rücken oder am Bauch zuerst beigebracht worden seien. Insoweit hat der Angeklagte nachvollziehbar angegeben, der Geschädigten zuerst in den Bauch gestochen zu haben.
Darüber hinaus geht die Kammer mit dem Sachverständigen 1 davon aus, dass sich durch den letzten der Geschädigten zugefügten gegen den Kopf geführten Stich das Tatmesser verbog. Denn den Angaben des Zeugen Polizist zufolge wurde das Messer unter dem Werkzeugcontainer liegend in verbogenem Zustand aufgefunden. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, das Messer sei vor der Tat nicht verbogen gewesen. Eine Verkrümmung nach der Tat habe er nicht bemerkt. Für eine Verkrümmung beim letzten Stich sprechen rechtsmedizinischen Befunde, die den Angaben des Sachverständigen 1 zufolge glatte Wundränder und Stichkanäle bei den übrigen Verletzungen ausweisen. Der Sachverständige hält es im Übrigen auch für durchaus möglich, dass sich durch einen Stich in den Schädelknochen das Tatmesser – wie auf entsprechenden Lichtbildern in Augenschein genommen – verbiegen kann.
d) Schlussendlich hat auch der Abgleich der DNA-Spuren an der Geschädigten und beim Angeklagten ergeben, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Spermaanteil aus dem Vaginalabstrich der Geschädigten auf den Angeklagten zurückzuführen ist. Darüber hinaus sind auch die Spermaanteile aus weiteren Vaginalabstrichen und die DNA-Beimengung der Ejakulatspur dem Angeklagten zuzuordnen. Ferner ist dem Angeklagten auch die DNA-Hauptspur vom Kragenbereich des T-Shirts der Geschädigten zuzuordnen. Dies ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Gutachten der Sachverständigen 2 vom Landeskriminalamt NRW vom 22.10.2007.
Nach alledem hat die Kammer keinerlei Zweifel, dass das Geständnis des Angeklagten richtig ist und dass er die Taten – wie im Einzelnen festgestellt - begangen hat. Nicht zu widerlegen war seine Einlassung, dass er die Tötung nicht von vorneherein geplant, sondern sich erst nach der Vergewaltigung nach längerem Ringen spontan dazu entschlossen hat.
3. Die Feststellungen zum Gang der Ermittlungen beruhen auf den Angaben der Kriminalbeamten. Die weiteren Feststellungen zur Persönlichkeit der Getöteten und zu den Folgen der Tat für die Familienangehörigen beruhen auf den Angaben des Zeugen K3, des Vaters der getöteten K.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte zum Einen wegen schwerer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB und dazu in Tateinheit stehend wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Darüber hinaus ist er - als selbstständiger Tat - eines Verdeckungsmordes gemäß § 211 StGB überführt.
Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Angeklagte zur Tatzeit in seiner Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, eingeschränkt war oder diese Fähigkeiten gar aufgehoben waren.
Zur Beurteilung der Frage hat sich die Kammer sachverständig beraten lassen. Sie ist mit dem ihr als zuverlässig und erfahren bekannten Sachverständigen 3, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, zu diesem Ergebnis gelangt. Nach dessen Gutachten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass auch nur eines der biologischen Eingangskriterien des §§ 20, 21 StGB in der Person des Angeklagten vorliegen könnte. Im Einzelnen:
So bestehen den Angaben des Sachverständigen zufolge keine Hinweise auf das Vorliegen von Schwachsinn. Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte ohne Probleme eine Schulausbildung durchlaufen und in der Bundesrepublik Deutschland auch gut Deutsch gelernt hat, erscheint auch der Kammer die Annahme einer bestehenden Intelligenzschwäche fernliegend.
Es bestünden – so der Sachverständige weiter - auch keine Hinweise auf eine krankhafte seelische Störung wie etwa eine Psychose oder eine Schizophrenie. Auch ließen sich dem Tatgeschehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung entnehmen. Schon aufgrund ihres zeitlichen Ablaufs, der geprägt durch Phasen langen Zuwartens sei, seien bei den Taten tragende affektive Momente nicht erkennbar. Darüber hinaus sei festzustellen, dass eigenen Angaben des Angeklagten zufolge, keinerlei Berauschungszustände für die Tatbegehung eine Rolle gespielt hätten.
Es bestünden – so der Sachverständige weiter – auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer anderen schweren seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB. Zwar seien Auffälligkeiten in der Vita des Angeklagten vorhanden. Diese stellten aber weder eine Persönlichkeitsakzentuierung mit Krankheitswert noch eine Persönlichkeitsstörung dar. Es fänden sich insbesondere keine Hinweise für eine dissoziale Persönlichkeit, für eine erhöhte Gewaltbereitschaft oder sadistische Triebkomponenten. Auch fänden sich keine Hinweise für sexuell betonte Impulskontrollstörungen, sexuelle Abnormität oder pathologische Gefühlskälte.
Dieser Beurteilung schließt sich die Kammer nach dem unmittelbaren Eindruck in der Hauptverhandlung und eigener Prüfung an. Dem Gericht gegenüber vermittelte der Angeklagte das Bild einer wenig gereiften Persönlichkeit ohne eigenen Lebensentwurf. Die Kammer sieht ihn als einen jungen Mann, der sich lange Zeit in finanzieller und sozialer Abhängigkeit von einem wesentlich älteren Mann befunden hat, dessen soziale Kontakte auf Männer beschränkt waren und dessen sexuelle Identität trotz eines Alters von 25 Jahren noch nicht gefunden scheint. Zwar mögen diese Auffälligkeiten die Tat begünstigt haben, Einfluss auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten haben sie nach Überzeugung der Kammer indes nicht.
V.
1. Da in Bezug auf den ersten Teil des Tatgeschehens zwei Straftatbestände gleichzeitig verwirklicht waren, war gemäß § 52 Abs. 2 StGB die Strafe dem Strafrahmen zu entnehmen, welche die schwerste Strafe androht. Das ist der Straftatbestand der Vergewaltigung unter Mitführung eines Messers. Für die sogenannte schwere Vergewaltigung sieht § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu fünfzehn Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vor. Bei einem minder schweren Fall der Qualifikation ist gemäß § 177 Abs. 5, 2. Halbsatz StGB Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens und zur Findung der konkreten Strafe für den ersten Teil des Tatgeschehens hatte die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte zu berücksichtigen.
In Bezug auf diese Tat sprach zugunsten des Angeklagten, dass er nicht vorbestraft und – allerdings bei eindeutiger Beweislage - geständig ist. Darüber hinaus hat er Reue bekundet. Der Tatentschluss fiel zudem spontan. Die Kammer hat ferner gesehen, dass der Angeklagte ein noch junger Erwachsener ist, dessen Entwicklung retardiert erscheint, dessen Lebensumstände – insbesondere für eine Nachreifung seiner Persönlichkeit - ungünstig waren und dessen sexuelle Identität zur Tatzeit wankte.
Zu Lasten des Angeklagten wog demgegenüber schwer, dass er sich an einem jungen – körperlich weit unterlegenen - Mädchen vergangen hat, welches er fesselte und knebelte. Den Geschlechtsverkehr vollzog er darüber hinaus mit zusätzlichen Fußfesseln und ungeschützt. Er vergewaltigte nicht nur vaginal, sondern manipulierte auch oral. Die tateinheitlich begangene Freiheitsberaubung war im übrigen von langer Dauer. Er hielt K über einen Zeitraum von über dreieinhalb Stunden hinweg in seiner Gewalt. Er bedrohte sein Opfer zudem zwar nicht während des erzwungenen Verkehrs, aber vor und nachher mit einem Messer, welches er ihr dicht an den Hals hielt.
Dies alles tat er nur, weil es neben dem Willen Macht auszuüben, sein Wunsch war, einmal mit einer Frau sexuell zu verkehren.
Die Kammer hat nach alledem keinen Anlass gesehen, den Regelstrafrahmen einer qualifizierten sexuellen Nötigung zu verlassen und etwa einen minder schweren Fall anzunehmen. Die Strafmilderungsgründe überwogen gegenüber den strafschärfenden Gesichtspunkten nicht. Innerhalb des mithin eröffneten Strafrahmens von drei Jahren bis zu fünfzehn Jahren hat die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
sieben Jahren
für tat- und schuldangemessen erachtet.
2. Für Mord sieht das Gesetz in § 211 Abs. 1 StGB lebenslange Freiheitsstrafe vor.
3. Aus den Strafen für die beiden Taten war eine Gesamtstrafe zu bilden. Da es sich bei einer der einzelnen Strafen um eine lebenslange Freiheitsstrafe handelt, ist der Angeklagte gemäß § 54 Abs. 1 StGB zu
lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe
zu verurteilen.
VI.
Es war darüber hinaus festzustellen, das die Schuld des Angeklagten besonders schwer im Sinne der §§ 57 a Abs. 1, 57 b StGB wiegt. Nach einer umfassenden Würdigung aller zum Nachteil von K begangenen Straftaten im Sinne des § 46 StGB und der Täterpersönlichkeit ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte besondere Schuld auf sich geladen hat.
Zwar sprechen einige Strafzumessungsgesichtspunkte für den Angeklagten. Wie bereits erörtert, war zu sehen, dass der Angeklagte – bei allerdings eindeutiger Beweislage - geständig und nicht vorbestraft ist. Er hat mehrfach glaubhaft zum Ausdruck gebracht, dass er die Tat bereut. Darüber hinaus fielen die Tatentschlüsse zur Vergewaltigung und zur Tötung jeweils spontan.
Die Kammer verkennt nicht, dass diese dem Angeklagten günstigen Strafzumessungsgesichtspunkte von einigem Gewicht sind. Gleichwohl übersteigt das Maß der durch den Angeklagten verwirkten Schuld jene, die für die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe erforderlich ist, jedenfalls dann sehr deutlich, wenn neben dem Verdeckungsmord an K auch die vorangegangene schwere Vergewaltigung und Freiheitsberaubung in die Abwägung der Schuldschwere mit einbezogen werden.
Denn das dem Opfer insgesamt zugefügte Leid war groß. Der Angeklagte hielt K rund dreieinhalb Stunden in seiner Gewalt, fesselte und knebelte sie, bedrohte sie mit einem Messer und ließ sie über ihr Schicksal im Ungewissen. Er vergewaltigte sie unter zusätzlicher Fesselung nicht nur vaginal, sondern manipulierte auch oral. Er tötete sie dann mit ungeheurer Brutalität. Er wirkte mit zwölf Messerstichen und vier Schnitten auf ein Mädchen ein, das mit ihren vierzehneinhalb Jahren fast noch ein Kind war. Dies alles war ausgelöst durch den Wunsch, mit einer Frau sexuell zu verkehren. Ein Wunsch, dessen Erfüllung auf vielfältige Weise legal möglich gewesen wäre.
Er versetzte die Region darüber hinaus durch seine Tat in Angst und Schrecken und griff auf diese Weise zeitweise in die Lebensgestaltung der Menschen in der Umgebung ein.
Das dem Opfer zugefügte große Leid wirkt im Übrigen fort. Die Eltern und Geschwister leiden sehr – und werden aller Voraussicht nach noch sehr lange unter dieser aus ihrer Sicht sinnlosen und unverständlichen Tat leiden.
VII.
Maßregeln der Besserung und Sicherung waren nicht anzuordnen. Eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist bereits mangels einer die Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Grunderkrankung nicht angezeigt. Ebenso wenig ist mangels Suchtproblematik die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB erforderlich.
Aber auch die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB liegen nicht vor. Zwar sind die formellen Voraussetzungen gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB gegeben, indes kann nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte im Sinne der vorgenannten Norm einen Hang besitzt, schwere Straftaten zu begehen und deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Auch insoweit hat sich die Kammer sachverständig beraten lassen und ist mit dem psychiatrischen Sachverständigen 3 zu diesem Ergebnis gelangt. Die Tat – so der Sachverständige – spiegele eine hochgradig situative Konstellation wieder. Ein Hinweis auf eine abnorme Täterpersönlichkeit mit einer Hangkonstellation habe sich nicht gefunden. Darüber hinaus sei bei dem Angeklagten eine Tendenz zur Bearbeitung des Tatgeschehens und ein Bedauern über die Tat feststellbar. Der Angeklagte beginne, perspektivisch zu denken, weshalb schon jetzt von einer durch die Haftsituation eingetretenen Nachreifung auszugehen sei.
Der Beurteilung des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Auch das Gericht hat gesehen, dass bei dem Angeklagten durchaus gesunde Persönlichkeitsanteile wirken. Abgesehen von der grundsätzlichen Schwierigkeit, einem Ersttäter einen Hang zu Begehung schwerer Straftaten zu attestieren, sieht die Kammer auch vor dem Hintergrund der vom Sachverständigen beschriebenen situativen Tatkonstellation derzeit eine Wiederholungsgefahr nicht mit der erforderlichen Sicherheit für gegeben an.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465, 472 StPO.