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Landgericht Bonn·39 T 48/08·20.10.2008

Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeld wegen verspäteter Offenlegung abgewiesen

ZivilrechtHandelsrechtGesellschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin focht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 2.500 EUR wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen beim Bundesanzeiger an. Das Landgericht Bonn wies die sofortige Beschwerde zurück, da die Veröffentlichung weder fristgerecht noch binnen der Nachfrist erfolgt war und kein fehlendes Verschulden dargelegt wurde. Eine Entlastung durch Fehler des Steuerberaters kommt nicht in Betracht; eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes ist nur bei nur geringfügiger Überschreitung (Tage, maximal eine Woche) möglich.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Offenlegung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 HGB ist gerechtfertigt, wenn die Veröffentlichungspflicht nach § 325 HGB weder innerhalb der gesetzlichen Frist noch innerhalb einer gesetzten Nachfrist erfüllt wird.

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Kapitalgesellschaften tragen die organisatorische Verantwortung für die fristgerechte Übermittlung der Jahresabschlussdaten; sie können sich grundsätzlich nicht dadurch entlasten, dass Dritte (z.B. Steuerberater) die Einreichung verzögern.

3

Zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes gemäß § 335 Abs. 3 S. 5 HGB kommt nur bei geringfügiger Überschreitung der Nachfrist von wenigen Tagen, höchstens aber etwa einer Woche, ernsthaft in Betracht.

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Die Darlegung eines fehlenden Verschuldens obliegt dem Betroffenen; bloße Angaben zu Versäumnissen auf Seiten Dritter genügen regelmäßig nicht, um die Zurechnung zu entkräften.

Relevante Normen
§ 335 Abs. 4 HGB§ 335 Abs. 5 S. 1 HGB§ 335 Abs. 5 S. 2 HGB§ 335 Abs. 3 S. 4 HGB§ 325 HGB§ 325 Abs. 1 S. 5 u. 6 HGB

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 21.08.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EURO wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das ... hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 14.02.2008, zugestellt am 18.02.2008, angedroht.

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Dagegen hat die Beschwerdeführerin Einspruch nicht eingelegt.

5

Das ... hat durch die angefochtene Entscheidung das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.

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Gegen die ihr am 15.08.2008 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 26.08.2008 sofortige Beschwerde eingelegt.

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II.

8

Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

9

Die Festsetzung des Ordnungsgelds gemäß § 335 Abs. 3 S. 4 HGB ist zu Recht erfolgt. Weder innerhalb der gesetzlichen Frist des § 325 HGB, die am 31.12.2007 ablief, noch innerhalb der vom ... nach § 335 Abs. 3 S. 1 HGB gesetzten Nachfrist ist nach eigenem Vortrag der Beschwerdeführerin die notwendige Veröffentlichung erfolgt. Umstände, auf Grund derer von fehlendem Verschulden der Beschwerdeführerin an der nicht erfolgten Einreichung auszugehen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere kann sie sich wegen der Versäumnisse auf Seiten des Steuerberaterbüros nicht entlasten. Kapitalgesellschaften haben sich auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen einzustellen. In ihren Pflichtenkreis fällt es somit auch, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Jahresabschlussdaten vollständig und rechtzeitig an den Bundesanzeiger übermittelt werden. Dies gilt, wie sich aus § 325 Abs. 1 S. 5 u. 6 HGB ergibt, auch, wenn zum Zeitpunkt des Ablaufs der Einreichungsfrist ein endgültiger Jahresabschluss noch nicht erstellt werden kann. Insofern wird im Übrigen auf die mit Verfügung vom 11.09.2008 erteilten Hinweise Bezug genommen.

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Es besteht im Hinblick auf die Einreichung der Unterlagen am 15.04.2008 aber auch kein Anlass, eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes vorzunehmen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen nach § 335 Abs. 3 S. 5 HGB, wonach bei geringfügiger Überschreitung der 6-Wochen-Frist ab Zustellung der Androhung von Ordnungsgeld eine Herabsetzung möglich ist, nicht vor. Denn die Veröffentlichung ist vorliegend erst mehrere Wochen nach Ablauf dieser mit dem 18.02.2008 beginnenden Frist erfolgt. Nach Sinn und Zweck der Norm, die einerseits von Sanktionscharakter getragen ist und sich dabei andererseits am Maß des Verschuldens orientiert (BT-Drucks. 16/2781 S. 82 f.), kann deswegen nur in Fällen einer Überschreitung von wenigen Tagen, höchstens aber einer Woche, eine Herabsetzung überhaupt in Betracht kommen. Insofern ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die eigentliche Pflichtverletzung bereits in der Nichteinreichung der zu veröffentlichen Daten bis zum 31.12. des Vorjahres liegt.

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Die betragsmäßig am untersten Rand liegende Festsetzung des Ordnungsgeldes berücksichtigt auch das Verschulden der Beschwerdeführerin in angemessener Weise.

12

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB).

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Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EURO