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Landgericht Bonn·39 T 193/09·01.07.2009

Beschwerde gegen Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 335 HGB zurückgewiesen

ZivilrechtHandelsrechtPublizitätspflichten/Offenlegungzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 5.000 € wegen verspäteter Einreichung des Jahresabschlusses 2006 beim Bundesanzeiger. Das Landgericht weist die sofortige Beschwerde zurück und bestätigt die Rechtmäßigkeit der Maßnahme wegen fristwidriger Nichtveröffentlichung und fehlendem Entlastungsvortrag. Eine Herabsetzung kommt nicht in Betracht, da die Überschreitung mehrere Wochen betrug und kein unverschuldetes Versäumnis vorlag. Die Verantwortung zur Sicherstellung der Veröffentlichung liegt bei der Kapitalgesellschaft selbst.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung des Ordnungsgeldes von 5.000 € als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 3 S. 4 HGB ist gerechtfertigt, wenn eine rechtzeitig gesetzte Nachfrist verstreicht und die vorgeschriebene Veröffentlichung nicht erfolgt ist.

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Kapitalgesellschaften haben die eigenverantwortliche Pflicht, durch organisatorische Maßnahmen die fristgerechte Übermittlung der Jahresabschlussdaten an den Bundesanzeiger sicherzustellen; eine Entlastung durch die mangelhafte Arbeit eines beauftragten Dritten ist regelmäßig ausgeschlossen.

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Eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 3 S. 5 HGB kommt nur bei geringfügiger Überschreitung der mit Androhung gesetzten Frist in Betracht; maßgeblich sind Überschreitungen von Tagen bis höchstens zwei Wochen, nicht mehrere Wochen.

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Die Erhöhung des angedrohten Ordnungsgeldes nach erfolgloser erster Androhung ist geeignet und zulässig, um die Wirksamkeit der Durchsetzung der Publizitätspflicht zu gewährleisten; nach Verstreichen der Nachfrist ist das angedrohte Ordnungsgeld festzusetzen, auch wenn die Unterlagen zwischenzeitlich eingereicht wurden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 325 Abs. 1 HGB, § 335 Abs. 3 HGB, § 335 Abs. 4 HGB, § 140a FGG§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB§ 335 Abs. 3 S. 4 HGB§ 325 HGB§ 335 Abs. 3 S. 1 HGB§ 335 Abs. 3 S. 5 HGB

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 19.02.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 5.000,00 EURO wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hatte der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes ursprünglich mit Verfügung vom 18.02.2008, zugestellt am 21.02.2008, angedroht. Mit Verfügung vom 21.07.2008 hat es sodann ein erstes Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro festgesetzt und die Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes von 5.000,00 Euro angedroht. Diese Verfügung ist der Beschwerdeführerin am 31.07.2008 zugestellt worden.

4

Dagegen hat die Beschwerdeführerin Einspruch nicht eingelegt. Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 10.02.2009 das weitere Ordnungsgeld festgesetzt.

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Gegen die ihr am 13.02.2009 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 20.02.2009 sofortige Beschwerde eingelegt.

6

II.

7

Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

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Die Festsetzung des Ordnungsgelds gemäß § 335 Abs. 3 S. 4 HGB ist zu Recht erfolgt. Weder innerhalb der gesetzlichen Frist des § 325 HGB, die am 31.12.2007 ablief, noch innerhalb der vom Bundesamt für Justiz nach § 335 Abs. 3 S. 1 HGB mehrfach gesetzten Nachfrist ist nach eigenem Vortrag der Beschwerdeführerin die notwendige Veröffentlichung erfolgt. Umstände, auf Grund derer von fehlendem Verschulden der Beschwerdeführerin an der nicht rechtzeitig erfolgten Einreichung auszugehen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere kann sie sich wegen der unzuverlässigen Bearbeitung durch das ursprünglich beauftrage Steuerbüro nicht entlasten. Kapitalgesellschaften haben sich auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen in eigener Verantwortung einzustellen. In ihren Pflichtenkreis fällt es somit auch, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Jahresabschlussdaten vollständig und rechtzeitig an den Bundesanzeiger übermittelt werden. Fällt der Beschwerdeführerin, wie sie selbst darlegt, die mangelnde Zuverlässigkeit des mit der Veröffentlichung beauftragen Büros auf, muss sie rechtzeitig alles Nötige veranlassen, um die Einhaltung der - wie hier - erneut gesetzten Nachfrist sicherzustellen.

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Es besteht im Hinblick auf die nunmehrige Einreichung der Unterlagen am 30.09.2008 aber auch kein Anlass, eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes vorzunehmen. Die Voraussetzungen des § 335 Abs. 3 S. 5 HGB, wonach bei geringfügiger Überschreitung der 6-Wochen-Frist ab Zustellung der Androhung von Ordnungsgeld eine Herabsetzung möglich ist, liegen nicht vor. Denn die Veröffentlichung ist vorliegend erst mehrere Wochen nach Ablauf dieser mit dem 31.07.2008 beginnenden Frist erfolgt. Nach Sinn und Zweck der Norm, die einerseits von Sanktionscharakter getragen ist und sich dabei andererseits am Maß des Verschuldens orientiert (BT-Drucks. 16/2781 S. 82 f.), kann deswegen nur in Fällen einer Überschreitung von Tagen, höchstens aber zwei Wochen, eine Herabsetzung überhaupt in Betracht kommen. Insofern ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die eigentliche Pflichtverletzung bereits in der Nichteinreichung der zu veröffentlichenden Daten bis zum 31.12. des Vorjahres liegt.

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Die erhöhte Festsetzung des Ordnungsgeldes berücksichtigt auch das Verschulden der Beschwerdeführerin, das zu einer wiederholten Versäumung der Nachreichungsfrist geführt hat, in angemessener Weise. Es ist insofern bereits nicht zu beanstanden, dass mit der Verfügung vom 21.07.2008 ein auf 5.000,00 Euro erhöhtes Ordnungsgeld angedroht worden ist. Denn nachdem die Beschwerdeführerin das erstmalig in Höhe von 2.500,00 Euro angedrohte Ordnungsgeld nicht zum Anlass genommen hat, eine zeitnahe Einreichung der Unterlagen vorzunehmen, bedurfte es zur Einwirkung auf sie mit dem Ziel effizienter Durchsetzung der ihr obliegenden Publizitätspflicht einer spürbaren Anhebung (vgl. BT-Drucks. 14/1806 S. 24). Dabei erachtet die Kammer die Verdoppelung des ursprünglich angedrohten, an der untersten Grenze möglichen Ordnungsgeldes angesiedelten Betrags als sachgerecht. Gemäß § 335 Abs. 3 S. 4 HGB war nach Verstreichenlassen der zweiten Nachreichungsfrist sodann das angedrohte Ordnungsgeld festzusetzen. Hiervon abzuweichen wäre allenfalls unter dem Gesichtspunkt geringfügiger Überschreitung nach i.S.v. § 335 Abs. 3 S. 5 HGB, nicht aber aus anderen Gründen möglich gewesen (vgl. BT-Drucks. 14/1806 S. 29; Bumiller/Winkler § 140a FGG Rn. 15). Dass die nunmehrige Ordnungsgeldverfügung erst nach Einreichung der Unterlagen und damit Erfüllung der Pflichten der Beschwerdeführerin ergangen ist, ist dabei ohne Bedeutung. Dies führt - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschl. v. 11.03.2009, Az. 1 BvR 3413/08) - allein dazu, dass eine erneute Androhung von Ordnungsgeld zugleich mit der Festsetzung verwirkten Ordnungsgeldes gemäß § 335 Abs. 3 S. 4 HGB unterbleibt.

11

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 7 HGB).

12

Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).

13

Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 Euro.