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Landgericht Bonn·39 T 134/08·07.12.2008

Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeld wegen Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses zurückgewiesen

ZivilrechtHandelsrechtGesellschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500 EUR wegen Nichteinreichung des Jahresabschlusses 2006 beim Bundesanzeiger. Das Landgericht weist die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück. Ein bloßer Ausfall des Geschäftsführers entschuldigt die Offenlegungspflicht nicht, da die Gesellschaft für einen verfassungsmäßigen Vertreter zu sorgen hat. Fehlt eine solche Vertretung, stellt dies einen Organisationsmangel und damit Pflichtwidrigkeit nach §325 HGB dar; für kleine Kapitalgesellschaften gelten nach §326 HGB Erleichterungen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung des Ordnungsgeldes wegen Nichtoffenlegung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine juristische Person hat dafür zu sorgen, dass stets ein verfassungsmäßiger Vertreter vorhanden ist, der in Verhinderungsfällen handeln kann.

2

Die fehlende Bestellung eines vertretungsbereiten Organs stellt einen Organisationsmangel dar, der die Pflichtwidrigkeit des Unterlassens der Offenlegung nach §325 Abs.1 S.1 HGB begründen kann.

3

Die Offenlegungspflicht kapitalgesellschaftlicher Jahresabschlüsse dient dem Schutz der Gläubiger und der Marktteilnehmer und entspricht dem Äquivalent zur beschränkten Haftung.

4

§326 HGB gewährt kleinen Kapitalgesellschaften Erleichterungen bezüglich des Offenlegungsumfangs; es sind nur Bilanz und Anhang einzureichen, nicht jedoch Lagebericht oder GuV in vollem Umfang.

Relevante Normen
§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB§ 325 Abs. 1 S. 1 HGB§ 326 HGB§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 11.08.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EURO wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 17.02.2008, zugestellt am 20.02.2008, angedroht.

4

Dagegen hat die Beschwerdeführerin Einspruch nicht eingelegt.

5

Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 15.07.2008 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.

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Gegen die ihr am 31.07.2008 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 11.08.2008 sofortige Beschwerde eingelegt.

7

II.

8

Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

9

Insofern ist zumächst auf die fortgeltenden Hinweise in der gerichtlichen Verfügung vom 13.11.2008 Bezug zu nehmen. Sofern die Beschwerdeführerin nunmehr unter Vorlage ärztlicher Belege weiterhin darauf verweist, ihr Geschäftsführer sei in der Zeit von Februar 2007 bis Juni 2008 geschäftsunfähig gewesen, so dass die geschäftlichen Angelegenheiten nicht hätten bearbeitet werden können, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn als juristischer Person obliegt es der Beschwerdeführerin, dafür zu sorgen, dass stets ein verfassungsmäßiger Vertreter vorhanden ist, der bei Verhinderung des Geschäftsführers zu handeln befugt und in der Lage ist. Die fehlende Berufung eines solchen Vertreters stellt einen Organisationsmangel dar, der geeignet ist, die Pflichtwidrigkeit des Unterlassens der Offenlegung i.S.v. § 325 Abs. 1 S. 1 HGB zu begründen (vgl. OLG Karlsruhe OLGR 1998, 338; MüKo-BGB/Reuter § 31 Rn. 6). Die Offenlegungspflicht für Kapitalgesellschaften ist das Äquivalent zu deren beschränkter Haftung. Sie dient insbesondere dem Schutz der Gläubiger und der übrigen Teilnehmer am Wirtschaftsleben und kann nicht davon abhängen, ob ein für die Gesellschaft bestelltes Organ im Einzelfall verhindert ist. Im Übrigen sieht § 326 HGB gerade für kleine Kapitalgesellschaften Erleichterungen vor, wonach nur Bilanz und Anhang, nicht aber Jahresergebnis, Ergebnisverwendung oder Gewinn- und Verlustrechnung einzureichen sind. Hiermit wird der den Geschäftsbetrieb dieser Gesellschaften nach Maßgabe dessen belastende Aufwand möglichst gering gehalten (vgl. LG Bonn, Beschl. v. 30.06.2008, 11 T 48/07 sowie BT-Drs. 16/2781 S. 81).

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB).

11

Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 Euro.