Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeld wegen angeblich verspäteter Offenlegung aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin focht ein Ordnungsgeld von 2.500 € wegen angeblich verspäteter Einreichung von Jahresabschlüssen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers an. Das Landgericht Bonn gab der sofortigen Beschwerde statt und hob die Ordnungsgeldentscheidung auf. Es stellte fest, dass die Übersendung der Unterlagen als konkludenter Veröffentlichungsauftrag zu werten ist und keine schuldhafte Pflichtverletzung vorlag; die außergerichtlichen Kosten trägt die Staatskasse.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes aufgehoben; Ordnungsgeld entfällt, außergerichtliche Kosten der Beschwerdeführerin der Staatskasse auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 335 HGB ist eine schuldhafte Verletzung der Veröffentlichungspflicht nach § 325 HGB erforderlich.
Die Einreichung von Jahresabschlussunterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers ist, sofern keine besonderen Umstände (z. B. Vorbehalt oder unklarer Absender) vorliegen, jedenfalls als Auftrag zur Veröffentlichung zu werten.
Der Eingangsstempel und das Ausbleiben von Beanstandungen durch den Betreiber rechtfertigen unter den üblichen Sorgfaltsanforderungen nicht die Obliegenheit des Einreichenden, die Veröffentlichung weiter nachzuverfolgen.
Die Behörde hat die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine formale Beauftragung zur Veröffentlichung gefehlt oder die Pflichtverletzung schuldhaft gewesen ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 30.09.2008 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung aufgehoben.
Die außergerichtliche Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 Euro wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 01.05.2008, zugestellt am 24.05.2008, angedroht.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin unter dem 02.06.2008 (Eingang) Einspruch eingelegt. Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 30.9.2008 das bezeichnete Ordnungsgeld unter Verwerfung des Einspruchs festgesetzt.
Gegen die ihr am 31.10.2008 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 04.11.2008 sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Voraussetzungen, unter denen ein Ordnungsgeld gemäß § 335 Abs. 1 und 3 HGB wegen Verletzung einer Veröffentlichungspflicht nach § 325 Abs. 1 HGB verhängt werden kann, liegen nicht vor. Es ist nicht festzustellen, dass die Beschwerdeführerin eine solche Pflicht schuldhaft verletzt hat. Denn ausweislich der mit der sofortigen Beschwerde eingereichten Unterlagen sowie der ergänzend eingeholten Auskunft des Bundesanzeiger Verlags sind die Jahresabschlussunterlagen bereits am 17.08.2007 bei dem Betreiber des elektronischen Handelsregisters eingegangen. Insoweit ist es ohne Belang, ob die Beschwerdeführerin diese Übersendung mit einem ausdrücklichen Veröffentlichungsauftrag verbunden oder - wie es das Bundesamt für Justiz darstellt - ohne weitere Erläuterung vorgenommen hat. Denn aus der eindeutig der Beschwerdeführerin als veröffentlichungspflichtiger Kapitalgesellschaft zuzuordnenden Übersendung ist selbst ohne konkrete Auftragserteilung mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass diese zum Zweck der Veröffentlichung erfolgt ist. Vielmehr ist, soweit keine besonderen Umstände, wie etwa ein Vorbehalt oder ein unklarer Absender, vorliegen, die auf einen möglicherweise zweifelhaften Veröffentlichungswillen schließen lassen, die Übersendung zugleich als - ggf. konkludente - Erklärung zu verstehen, dass die Veröffentlichung beauftragt ist. Dies ergibt sich insbesondere aus dem verfahrensrechtlichen Kontext, der vor dem Hintergrund der Beleihung des Bundesanzeiger Verlags als Betreiber des elektronischen Handelsregisters sowie der Ablösung der ursprünglich für die Veröffentlichung zuständigen Registergerichte alles Andere, als dass das einreichende Unternehmen nunmehr auch die Veröffentlichung wünscht, fern liegend erscheinen lässt. Dies gilt umso mehr, als das Unterlassen rechtzeitiger Veröffentlichung mit Ordnungsgeld sanktioniert und grundsätzlich zu unterstellen ist, dass die betroffene Kapitalgesellschaft diese Sanktion nach besten Kräften zu vermeiden sucht.
Dem steht vorliegend auch nicht entgegen, dass selbst nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin mehrere Wochen nach Einreichung der Unterlagen diese seitens des Bundesanzeiger Verlags formlos rückübersandt worden sind, ohne dass die Beschwerdeführerin dies zum Anlass genommen hat, die Durchführung der Veröffentlichung durch den Bundesanzeiger Verlag zu prüfen. Denn die von ihr abgegebene Erklärung, unter Kenntnisnahme des Eingangsstempels des Bundesanzeiger Verlags auf diesen Unterlagen sowie ohne weiteren Hinweis auf eine Monierung bzw. Ergänzungsbedarf sei sie davon ausgegangen, anhand der den Unterlagen entnommenen Daten werden nunmehr die elektronischen Veröffentlichung erfolgen, ist nachvollziehbar. Sie gibt auch unter den hier geltenden Sorgfaltsanforderungen keinen Anlass zu verlangen, die Beschwerdeführerin hätte der Angelegenheit weiter nachgehen müssen. Soweit das Bundesamt für Justiz schließlich darauf verweist, die Beschwerdeführerin sei allerdings durch ein Begleitschreiben zur Rücksendung der Unterlagen auf das Erfordernis förmlicher Beauftragung hingewiesen worden, kann dies vorliegend nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Denn die eingeholte Auskunft des Bundesanzeiger Verlags vom 08.05.2009 spricht unter Bestätigung des Vortrags der Beschwerdeführerin im Übrigen lediglich davon, dass ein solches Begleitschreiben "in der Regel" verwendet worden sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 335 Abs. 5 S. 5 HGB.
Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 4 HGB).
Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 Euro.