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Landgericht Bonn·38 T 82/15·20.01.2016

Beschwerde gegen Ordnungsgeld wegen Nichtbeantwortung der Bundesanzeiger-Anfrage zurückgewiesen

ZivilrechtHandelsrechtBilanz- und RechnungslegungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen eine Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamtes für Justiz wegen angeblich unberechtigter Hinterlegungserleichterung des Jahresabschlusses. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen des § 267a HGB vorlagen und ob die Nichtbeantwortung der Nachfrage des Bundesanzeigers das Ordnungsgeld rechtfertigt. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück: Die Bilanzsumme überschritt den Schwellenwert, der Betreiber durfte ergänzende Angaben verlangen, und die unbeantwortete Anfrage machte die Einreichung zur Hinterlegung gem. § 329 Abs. 2 Satz 2 HGB zu Unrecht erfolgt. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen; die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht geboten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung zurückgewiesen; Ordnungsgeld wegen unbeantworteter Bundesanzeiger-Anfrage und Überschreitung des Bilanzschwellenwerts zu Recht festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Überschreitet die Bilanzsumme den Schwellenwert des § 267a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB, ist der Betreiber des Bundesanzeigers berechtigt, ergänzende Angaben zu verlangen.

2

Bleibt eine Anfrage des Bundesanzeigers unbeantwortet, gilt die in Anspruch genommene Erleichterung (z. B. Einreichung zur Hinterlegung) nach § 329 Abs. 2 Satz 2 HGB als zu Unrecht erfolgt.

3

Ein Ordnungsgeld kann wegen unterlassener Mitwirkung/Reaktion auf eine berechtigte Anfrage festgesetzt werden, auch wenn die materielle Anwendbarkeit der Erleichterung zuvor streitig ist, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Nachfrage und ihres unbeantworteten Verbleibs vorliegen.

4

Die Beschwerde nach § 335a HGB ist statthaft; eine gesonderte Kostenentscheidung kann nach § 335a Abs. 2 Satz 6 HGB entbehrlich sein, wenn das Gericht dies als nicht veranlasst ansieht.

Relevante Normen
§ 335a Abs. 1 HGB§ 267a HGB§ 326 Abs. 2 HGB§ 267a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB§ 329 Abs. 2 Satz 2 HGB§ 335a Abs. 2 Satz 6 HGB

Tenor

Die Beschwerde vom 27.02.2015 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom  11.02.2015 wird  zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gemäß § 335a Abs. 1 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeentscheidung vom 14.04.2015, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, unbegründet.

3

Die Beschwerdeführerin hat sich im weiteren Beschwerdeverfahren nicht mehr geäußert.

4

Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 267a HGB bei der Beschwerdeführerin materiell vorlagen und damit die Einreichung des Jahresabschlusses per 31.12.2012 zur Hinterlegung genügte (§ 326 Abs. 2 HGB), ist das Ordnungsgeld vorliegend zu Recht und in nicht zu beanstandender Höhe festgesetzt.

5

Die aus dem Jahresabschluss ersichtliche Bilanzsumme von 466.499,33 Euro liegt über dem Schwellenwert des § 267a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB. Danach konnte der Betreiber des Bundesanzeigers hier zu Recht ergänzende Angaben verlangen. Eine fehlende Reaktion auf die Anfrage des Bundesanzeigers führt nach der insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 329 Abs. 2 Satz 2 HGB dazu, dass die in Anspruch genommene Erleichterung, hier also die Einreichung zur Hinterlegung,  als zu Unrecht erfolgt gilt.

6

Die Anfrage des Bundesanzeigers blieb nach dem Akteninhalt tatsächlich bis zur Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamtes für Justiz unbeantwortet. Dem Vortrag in der Beschwerdeschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die Mail-Antwort vom 25.02.2014 an den Betreiber des Bundesanzeigers gesendet wurde. Nach dem vorliegenden Ausdruck erfolgte die Antwort vielmehr an die Adresse "B [T-info@B-wirtschaft.de]". Der Betreiber des Bundesanzeigers hat mitgeteilt, eine Antwort auf seine Anfrage zu keinem Zeitpunkt erhalten zu haben.

7

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335a Abs. 2 Satz 6 HGB).

8

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss gemäß § 335a Abs. 3 Satz 1 HGB besteht keine Veranlassung. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 335a Abs. 3 Satz 2 HGB i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG).

9

Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.