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Landgericht Bonn·38 T 783/11·29.07.2012

Beschwerde gegen Ordnungsgeld wegen Nichtoffenlegung nach §325 HGB zurückgewiesen

ZivilrechtHandelsrechtOffenlegungspflichten (Publizität)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 EUR wegen Nichtübermittlung der Jahresabschlussunterlagen für das Geschäftsjahr bis 31.07.2009 an den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Landgericht Bonn weist die Beschwerde zurück: Die Frist nach §325 HGB bzw. die Nachfrist wurde schuldhaft versäumt; eine spätere Übermittlung beseitigt die Tat nicht. Die Offenlegungspflicht gilt unabhängig von faktischer Geschäftstätigkeit; der Mindestbetrag des Ordnungsgeldes war einzuhalten.

Ausgang: Beschwerde gegen Festsetzung des Ordnungsgeldes wegen Nichtoffenlegung als unbegründet bzw. verworfen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Offenlegungspflicht nach §325 HGB besteht unabhängig von einer faktischen Teilnahme am Geschäftsverkehr; sie dient der Publizität und gilt auch bei zwischenzeitlicher Untätigkeit des Unternehmens.

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Ein ordnungsgeldbewehrter Verstoß nach §335 HGB liegt vor, wenn die gesetzliche Jahresfrist oder die mit Androhung gewährte Nachfrist schuldhaft versäumt worden ist.

3

Zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist Verschulden der Gesellschaft erforderlich; fahrlässiges Verhalten (vgl. §276 Abs.1 BGB) genügt, insbesondere wenn die Androhungsverfügung nicht beachtet wird.

4

Die nach §335 Abs.1 S.4 HGB vorgesehene Untergrenze des Ordnungsgeldes (2.500 EUR) ist grundsätzlich verbindlich; eine Unterschreitung kommt nur bei nur geringfügiger (insbesondere nicht über zwei Wochen hinausgehender) Fristüberschreitung in Betracht.

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Eine nachträgliche Offenlegung beseitigt das bereits begangene ordnungswidrige Verhalten nicht; sie kann allenfalls bewirken, dass eine erneute Androhung unterbleibt, ändert jedoch nichts an der Festsetzung eines bereits angeordneten Ordnungsgeldes.

Relevante Normen
§ 335 Abs. 4 HGB§ 335 Abs. 5 Satz 1 HGB§ 325 Abs. 1 Satz 2 HGB§ 335 Abs. 3 Satz 1 HGB§ 325 HGB§ 325 Abs. 1 HGB

Tenor

Die Beschwerde vom 28.07.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EUR wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen des zum 31.07.2009 endenden Geschäftsjahres bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 26.10.2010, zugestellt am 29.10.2010, angedroht. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Einspruch nicht eingelegt. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 22.07.2011 hat das Bundesamt für Justiz das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.

4

Gegen die ihr am 26.07.2011 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 29.07.2011 Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 05.08.2011 hat das Bundesamt für Justiz der Beschwerde nicht abgeholfen.

5

II.

6

Die gemäß §§ 335  Abs. 4, Abs. 5 S. 1  und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.

7

Die Beschwerdeführerin war von Amts wegen mit einem Ordnungsgeld zu belegen; denn sie hat gegen ihre Offenlegungspflicht verstoßen, da sie die erforderlichen Unterlagen nicht binnen der Jahresfrist nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB oder innerhalb der gemäß § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB eingeräumten sechswöchigen Frist ab Zustellung der Androhungsverfügung eingereicht hat. Vielmehr sind die Unterlagen erst im November 2011 übermittelt worden.

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An der Offenlegungspflicht ändert auch der Vortrag der Beschwerdeführererin, sie entfalte seit dem Jahr 2006 keinerlei wirtschaftliche Aktivitäten mehr, nichts. Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB knüpft nicht an eine faktische Teilnahme am Geschäftsverkehr an. Die Publizität liegt im gesamtwirtschaftlichen Interesse, da das Unternehmen die Geschäftstätigkeit jederzeit aufleben lassen kann.

9

Der ordnungsgeldbewehrte Verstoß liegt in der schuldhaften Fristversäumnis. Die zwischenzeitliche Offenlegung führt - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschl. v. 11.03.2009, Az. 1 BvR 3413/08) - allein dazu, dass eine erneute Androhung von Ordnungsgeld unterbleibt. 

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Umstände, aufgrund derer das für die Festsetzung des Ordnungsgeldes erforderliche Verschulden der Beschwerdeführerin verneint werden könnte, liegen nicht vor. Kapitalgesellschaften haben durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen (vgl. nur Landgericht Bonn, Beschluss vom 06.12.2007 – 11 T 11/07 – juris-Dokument Rd.5; Stollenwerk/Krieg GmbHR 2008, 575, 580 unter V.). Die vollständige und rechtzeitige Übermittlung der zur Veröffentlichung vorgesehenen Unterlagen in elektronischer Form an den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers fällt nach § 325 Abs.1 HGB in diesen Pflichtenkreis. Dabei resultiert die Verletzung der Publizitätspflichten bereits aus der versäumten Jahresfrist des § 325 Abs.1 Satz 2 HGB (Landgericht Bonn, aaO., Rd.4). Aber auch die durch Zustellung der Androhungsverfügung der Beschwerdeführerin eingeräumte Möglichkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes zu entgehen, wurde fahrlässig und damit schuldhaft (§ 276 Abs.1 BGB) versäumt. Die Beschwerdeführerin war mit dem Erhalt dieser Aufforderung vorgewarnt und hatte daher Anlass, die Einhaltung der gesetzten Nachfrist nachhaltig sicherzustellen.

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Die Beschwerdeführerin hat keine Umstände vorgebracht, die ihr Verschulden entfallen lassen. Soweit sie pauschal vorträgt, ihr sei von ihrem Steuerberater telefonisch bestätigt worden, dass die Offenlegung erfolgt sei, führt dies zu keiner anderen Entscheidung. Es ist schon nicht erkennbar, wann diese Bestätigung erfolgt sein soll. Damit lässt sich nicht erkennen, dass die Auskunft ursächlich für das Nichteinhalten der mit der Androhungsverfügung gesetzten Frist war. Sollte der Hinweis während der Androhungsfrist – oder gar bereits vor Erlass der Verfügung – erfolgt sein, ist nicht einsichtig, weshalb die Beschwerdeführerin ihren Einwand nicht bereits im Einspruchsverfahren vorgebracht hat.

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Was die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Betrag von 2.500,00 € gemäß § 335 Abs. 1 S. 4 HGB bereits die unterste Grenze des möglichen Ordnungsgeldes darstellt. Eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestbetrages ist nur in den Fällen möglich, in denen die mit der Androhungsverfügung gesetzte Frist nur geringfügig überschritten wird, § 335 Abs. 3 S. 5 HGB. Geringfügig in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Bonn aber nur ein Zeitraum von maximal zwei Wochen (vgl. zu dieser Rspr. auch BVerfG NJW 2009, 2588, 2589). Innerhalb dieses Zeitfensters ist die Übermittlung der Unterlagen vorliegend aber nicht erfolgt.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 7 HGB).

14

Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).

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Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.