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Landgericht Bonn·38 T 42/08·15.06.2009

Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeldfestsetzung – Zulässigkeit und Aufhebung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin zu 2. wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes (€2.500) wegen verspäteter Einreichung des Jahresabschlusses; der Insolvenzverwalter reichte ebenfalls Beschwerde ein. Die Beschwerde des Insolvenzverwalters wird als unzulässig verworfen, da er nicht Adressat und nicht materiell belastet ist. Die Beschwerde der Gesellschaft ist zulässig und führt zur Aufhebung der Ordnungsgeldentscheidung; die Erwägungen in den richterlichen Verfügungen blieben unangegriffen.

Ausgang: Beschwerde des Insolvenzverwalters unzulässig verworfen; Beschwerde der Gesellschaft gegen Ordnungsgeld in der Sache stattgegeben und Entscheidung aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer Adressat der angefochtenen Entscheidung ist oder durch diese eine eigene, unmittelbare materielle Belastung erfährt.

2

Fehlt es an der eigenen Beschwer (weder Adressat noch materiell belastet), ist das Rechtsmittel unzulässig und als verworfen zu behandeln.

3

Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde im abschließenden Beschwerdezug nach § 335 Abs. 5 HGB ist nur zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; andernfalls ist die Zulassung zu versagen.

4

Ein im Einspruchsverfahren nicht erhobener Einwand kann im späteren Beschwerdeverfahren unbeachtet bleiben, sofern er nicht durch substantielle neue Umstände gestützt wird.

Relevante Normen
§ 335 Abs. 5 Satz 4 HGB§ 335 Abs. 5 Satz 7 HGB§ 335 Abs. 5 Satz 6 HGB

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. wird als unzulässig verworfen.

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. wird die unter dem 25.07.2008 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben

Gründe

2

I.

3

Die Beschwerdeführerin zu 2. wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 Euro wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Der Beschwerdeführer zu 1. ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beschwerdeführerin zu 2.. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin zu 2. die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 14.02.2008, zugestellt am 18.02.2008, angedroht.

4

Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 25.7.2008 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.

5

Gegen die ihr am 31.07.2008 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin zu 2. am 14.08.2008 sofortige Beschwerde eingelegt. In dem gleichen Schriftsatz hat auch der Beschwerdeführer zu 1. in eigenem Namen sofortige Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung eingelegt.

6

II.

7

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführer zu 1. ist unzulässig, wohingegen die zulässige sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. auch in der Sache Erfolg hat.

8

Hinsichtlich des Rechtsmittels des Beschwerdeführers zu 1. wird zur Begründung zunächst auf die Hinweise in den richterlichen Verfügungen vom 06.01.2009 und vom 08.05.2009 Bezug genommen, die durch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu 1. in dem Schriftsatz vom 22.01.2009 nicht entkräftet werden.

9

Der Beschwerdeführer zu 1. ist weder Adressat der angefochtenen Ordnungsgeldentscheidung noch hierdurch materiell belastet. Es fehlt mithin an der für eine zulässige sofortige Beschwerde erforderlichen (eigenen) Beschwer. Entgegen den Ausführungen auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 22.01.2009 ist das Gericht bei der - in Anbetracht des klaren Wortlautes der Verfügungen des Bundesamtes ohnehin zu keinem anderen Ergebnis führenden - Auslegung der Androhungs- und der Ordnungsgeldverfügung unmißverständlich von der Maßgeblichkeit des dortigen Wortlautes ausgegangen. Die auf den Besonderheiten der öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit eines (Zustands-) Störers für die Gefahrenbeseitigung beruhenden Kommentar- und Rechtsprechungsnachweise auf Seite 3 des eingangs zitierten Schriftsatzes sind auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Es fehlt schon an jeder Vergleichbarkeit.

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Die beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde war vor diesem Hintergrund, ungeachtet der Frage der Zulässigkeit dieser Verfahrensweise im vorliegenden abschliessenden Beschwerderechtszug (§ 335 Abs.5 Satz 4 HGB), abzulehnen.

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Hinsichtlich der erfolgreichen sofortigen Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. wird zur Begründung vollumfänglich auf die ausführlichen Hinweise in der richterlichen Verfügung vom 08.05.2009 Bezug genommen, denen das Bundesamt für Justiz nicht entgegen getreten ist. Die dortigen Erwägungen gelten fort.

12

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 7 HGB).

13

Die Beschwerdeführerin zu 2. hat den Einwand nicht im Einspruchverfahren geltend gemacht.

14

Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).

15

Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 Euro.