Beschwerde gegen Ordnungsgeldfestsetzung nach Verschmelzung aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Offenlegungspflichten; die Androhung richtete sich jedoch an die bereits verschmolzene I GmbH. Das Landgericht hebt die Ordnungsgeldentscheidung auf, weil eine wirksame Androhung gegenüber dem später belangten Rechtsträger fehlt. § 20 Abs.1 Nr.1 UmwG ändert daran nichts. Die Entscheidung stützt sich auf das Analogieverbot bei Sanktionsvorschriften.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung erfolgreich; angefochtene Entscheidung aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ordnungsgeldfestsetzung nach § 335 HGB setzt voraus, dass dem in der Androhungsverfügung bezeichneten Adressaten gegenüber zuvor eine wirksame Androhung ergangen ist.
Das Ordnungsgeld kann nur gegen denjenigen Beteiligten festgesetzt werden, dem die Festsetzung zuvor ausdrücklich angedroht wurde; eine nachträgliche Übertragung der Androhung auf einen anderen Rechtsträger ist unzulässig.
Die Verschmelzung nach UmwG führt durch Registereintragung zum Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers; daraus folgt aber nicht automatisch eine Ausweitung des Begriffs "Beteiligte" im Sinne des § 335 HGB zugunsten des übernehmenden Rechtsträgers.
Eine ausdehnende Auslegung des Beteiligtenbegriffs zu Lasten eines zunächst nicht beteiligten Rechtsträgers wäre wegen des Sanktionscharakters des Ordnungsgeldes mit dem Analogieverbotsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar.
Leitsatz
Eine Ordnungsgeldfestsetzung nach § 335 HGB setzt voraus, dass dem in der Ordnungsgeldverfügung bezeichneten Adressaten gegenüber eine wirksame Androhungsverfügung ergangen ist. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG führt zu keinem anderen Ergebnis.
Tenor
Auf die Beschwerde wird die unter dem 25.08.2011 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 Euro wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2008 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 18.03.2010, zugestellt am 25.03.2010, angedroht.
Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 25.08.2011 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.
Gegen die ihr am 30.08.2011 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 08.09.2011 sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 25.10.2011 hat das Bundesamt für Justiz der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Beschwerdeführerin liegen nicht vor. Diese setzt gemäß § 335 Abs. 3 S. 1 HGB voraus, dass den Beteiligten unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufgegeben worden ist, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Aus dem Zusammenspiel von § 335 Abs. 3 S. 1 und S. 4 HGB folgt dabei, dass das Ordnungsgeld nur gegen den Beteiligten festgesetzt werden kann, dem zuvor die Festsetzung angedroht worden ist.
Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor; die Beschwerdeführerin ist vor der Ordnungsgeldfestsetzung nicht ordnungsgemäß an dem Ordnungsgeldverfahren beteiligt worden. Angedroht worden ist die Festsetzung des Ordnungsgeldes gegenüber der I GmbH. Diese ist noch vor der Festsetzung des Ordnungsgeldes mit der Beschwerdeführerin verschmolzen. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister erlosch die I GmbH als Rechtsträger, § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG. Aus der gesetzlichen Systematik folgt, dass es sich bei dem übertragenden Rechtsträger und dem übernehmenden Rechtsträger um zwei verschiedene Rechtsträger handelt. Mithin handelt es sich zugleich auch um unterschiedliche Beteiligte im Sinne von § 335 Abs. 1, 3 HGB.
Aus der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG folgt kein anderes Ergebnis. Hiernach geht das Vermögen des Übertragenden Rechtsträgers zwar einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über. Ob auf dieser Grundlage gegen den übernehmenden Rechtsträger ein neues Ordnungsgeldverfahren gemäß § 335 HGB eingeleitet werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Eine Erweiterung des Tatbestandsmerkmals „Beteiligte“ im Sinne von § 335 Abs. 3 HGB ist hiermit keinesfalls verbunden. Da aufgrund des Sanktionscharakters des Ordnungsgeldes die Voraussetzungen der Festsetzung § 335 HGB zu entnehmen sind, verstößt eine erweiternde Auslegung des Begriffs „Beteiligte“ auf zunächst nicht beteiligte Rechtsträger gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. auch BGH NJW 2012, 164 zur Frage der Rechtsnachfolge im Rahmen der bußgeldrechtlichen Haftung).
Inwieweit eine andere Betrachtung gerechtfertigt ist, wenn zwischen dem übertragenden und dem übernehmenden Rechtsträger eine wirtschaftliche Identität gegeben ist (vgl. BGH a.a.O.), kann offen bleiben. Dass eine solche wirtschaftliche Identität zwischen der Beschwerdeführerin und der I GmbH gegeben war, ist nicht erkennbar. Ebenso bedarf es keiner weiteren Entscheidung, wie sich die Rechtslage beurteilt, wenn die Wirkungen der Verschmelzung erst nach der Festsetzung des Ordnungsgeldes aber noch vor dem Eintritt der Rechtskraft eintreten.
Die Kostenentscheidung entspricht billigem Ermessen, § 335 Abs. 5 S. 7 HGB.
Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).
Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.