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Landgericht Bonn·37 T 696/10·20.05.2010

Sofortige Beschwerde gegen weitere Ordnungsgeldfestsetzung aufgehoben

ZivilrechtHandelsrechtOffenlegungspflichten/JahresabschlussrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes wegen verspäteter Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2006. Das Landgericht Bonn gab der sofortigen Beschwerde statt und hob die Entscheidung auf. Entscheidend war, dass die Androhung wegen unbestimmter Fristformulierung nicht den Anforderungen des § 135 Abs. 2 FGG entsprach und deshalb keine wirksame Grundlage für ein Ordnungsgeld bildete. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Ordnungsgeldentscheidung als begründet stattgegeben; Ordnungsgeldentscheidung aufgehoben wegen unbestimmter Androhung

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass eines Ordnungsgeldes nach § 335 HGB ist eine vorherige wirksame und bestimmbare Androhung gemäß § 335 Abs. 2 HGB i.V.m. § 135 Abs. 2 FGG erforderlich.

2

Die gesetzte Nachreichungsfrist nach § 135 Abs. 2 S. 2 FGG beginnt erst mit der Rechtskraft der Verwerfung eines gegen eine erste Androhung eingelegten Einspruchs; die Androhung darf den Fristbeginn nicht fehlerhaft vorverlegen.

3

Eine Ordnungsgeldfestsetzung ist aufzuheben, wenn die Androhung derart unbestimmt ist, dass der Betroffene den Fristlauf nicht zuverlässig bestimmen und dadurch rechtzeitige Nachreichungsmaßnahmen unterlassen kann.

4

Das Gericht kann nach § 335 Abs. 5 HGB in der Beschwerdeentscheidung von einer Kostenentscheidung absehen.

Relevante Normen
§ 335 Abs. 4 HGB§ 335 Abs. 5 S. 1 HGB§ 335 Abs. 5 S. 4 HGB§ 335 Abs. 3 HGB§ 325 Abs. 1 HGB§ 335 Abs. 2 HGB

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 09.04.2010 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung aufgehoben.

Gründe

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I.

3

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes von 500,00 Euro wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit weiterer Androhungsverfügung vom ##.09.2008, zugestellt am ##.09.2008, angedroht.

4

Dagegen hat die Beschwerdeführerin unter dem ##.09.2008 (Eingang) Einspruch eingelegt. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Bundesamt für Justiz den Einspruch verworfen.

5

Bereits mit Androhungsverfügung vom ##.03.2008, der Beschwerdeführerin zugestellt am ##.03.2008, hatte das Bundesamt für Justiz der Beschwerdeführerin wegen unterlassener Veröffentlichung ihres Jahresabschlusses für 2006 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,- EURO angedroht und dieses unter Verwerfung des Einspruchs der Beschwerdeführerin vom ##.02.2008 mit Ordnungsgeldentscheidung vom ##.05.2008, der Beschwerdeführerin zugestellt am ##.05.2008, festgesetzt.

6

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom ##.09.2008 ist mit Beschluss des Landgerichts Bonn vom 21.04.2009, Az. 30 T 191/08, zurückgewiesen worden.

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Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom ##.04.2010 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.

8

Gegen die ihr am ##.04.2010 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am ##.04.2010 sofortige Beschwerde eingelegt.

9

Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom ##.05.2010 hat das Bundesamt für Justiz der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

10

II.

11

Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

12

Die Voraussetzungen, unter denen nach § 335 Abs. 3 HGB der Erlass eines Ordnungsgeldes stattfinden kann, liegen nicht vor. Ungeachtet der Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin ihrer Veröffentlichungspflicht aus § 325 Abs. 1 HGB nachgekommen ist, ist die weitere Ordnungsgeldverfügung vom 10.09.2008 auf unzutreffender Verfahrensgrundlage ergangen. Denn eine wirksame Androhung weiteren Ordnungsgeldes i.S.v. § 335 Abs. 2 HGB, § 135 Abs. 2 FGG liegt nicht vor. Indem das Bundesamt für Justiz die Androhung des weiteren Ordnungsgeldes in der Verfügung vom ##.09.2008 dergestalt gefasst hat, dass die neuerliche Nachreichungsfrist innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der Verfügung ende, entsprach dies nicht der Regelung des § 135 Abs. 2 S. 2 FGG. Vielmehr beginnt die gesetzte Frist nicht vor Rechtskraft der Verwerfung des von der Beschwerdeführerin gegen die erste Androhungsverfügung vom ##.02.2008 eingelegten und in der ersten Ordnungsgeldentscheidung vom ##.09.2008 verworfenen Einspruchs. Diese Frist begann mithin vorliegend erst mit der Bekanntgabe des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 21.04.2009 in dem Verfahren 30 T 191/08. Auch wenn die Einreichung tatsächlich erst am ##.06.2009 und damit mehr als sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt erfolgt ist, konnte dies eine Ordnungsgeldfestsetzung nicht auslösen. Denn die Beschwerdeführerin war angesichts der unzutreffenden Formulierung in der erneuten Ordnungsgeldandrohung - trotz der gesetzlichen Regelung in § 135 Abs. 2 S. 2 FGG - nicht in der Lage, den Fristlauf zuverlässig zu bestimmen. Hierdurch konnte sie sich insbesondere in der Annahme, nach dem Ablauf eines Zeitraums von sechs Wochen ab Zustellung der Verfügung vom ##.09.2008 sei eine Einreichung nicht mehr fristgemäß, von Maßnahmen zur Durchführung einer - tatsächlich noch möglichen - rechtzeitigen Nachreichung abhalten lassen. An der notwendigen Bestimmtheit der Androhung fehlt es dem entsprechend. Die weitere Ordnungsgeldverfügung war damit aufzuheben.

13

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 7 HGB).

14

Die Beschwerdeführerin hat den Einwand nicht im Einspruchverfahren geltend gemacht.

15

Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).

16

Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 EUR.