Aufhebung der Ordnungsgeldfestsetzung wegen Offenlegung 2006 (§§ 264, 335 HGB)
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin legte gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen angeblich verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses 2006 Beschwerde ein. Zentrale Frage war, ob die Befreiung nach § 264 Abs. 3 HGB vorlag bzw. ob die veröffentlichte Mitteilung den Anforderungen genügte. Das Landgericht hob die Ordnungsgeldentscheidung auf, weil die Tatbestandsvoraussetzungen für die Festsetzung nicht vorlagen und kein Verschulden der Beschwerdeführerin erkennbar war. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung als begründet; die Ordnungsgeldentscheidung vom 22.09.2008 wird aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 3 S. 4 HGB ist erforderlich, dass nicht spätestens sechs Wochen nach Zugang der Ordnungsgeldandrohung der Offenlegungspflicht entsprochen wurde oder die Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § 264 Abs. 3 HGB nicht vorlagen.
Die Befreiung von der Offenlegungspflicht nach § 264 Abs. 3 HGB liegt unter anderem vor, wenn ein Tochterunternehmen seinen Jahresabschluss in den rechtzeitig veröffentlichten Konzernabschluss des Mutterunternehmens einbezieht.
Die in § 264 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. b) HGB geforderte Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger ist dann ausreichend, wenn sie die Befreiung und die Angabe des Mutterunternehmens enthält; aus dem Wortlaut ergibt sich nicht zwingend die Notwendigkeit weiterer ausdrücklicher Erklärungen.
Bei erstmaliger Anwendung oder unklarer Auslegung neu gefasster Vorschriften kann fehlendes oder nur geringes Verschulden der betroffenen Gesellschaft die Verhängung eines Ordnungsgeldes ausschließen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 22.09.2008 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 Euro wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 17.03.2008, zugestellt am 22.03.2008, angedroht.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin unter dem 22.04.2008 (Eingang) Einspruch eingelegt. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Bundesamt für Justiz den Einspruch verworfen.
Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 22.09.2008 das bezeichnete Ordnungsgeld unter Verwerfung des Einspruchs festgesetzt.
Gegen die ihr am 25.09.2008 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 06.10.2008 sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die angefochtene Ordnungsgeldentscheidung war aufzuheben, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 335 Abs. 3 S. 4 HGB für eine Ordnungsgeldfestsetzung nicht vorlagen. Denn nach § 335 Abs. 3 S. 4 HGB ist Voraussetzung für die Festsetzung u.a., dass nicht spätestens sechs Wochen nach Zugang der Ordnungsgeldandrohung der gesetzlichen Offenlegungspflicht entsprochen worden ist bzw. die für eine Befreiung gem. § 264 Abs.3 HGB erforderlichen Voraussetzungen vorlagen.
Letzteres dürfte vorliegend der Fall gewesen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein Tochterunternehmen der Fa. B GmbH. Ihr Jahresabschluss für 2006 war in den Konzernabschluss dieses Mutterunternehmens einbezogen und letztere hatte diesen auch rechtzeitig veröffentlicht. Aufgrund dessen war die Beschwerdeführerin gem. § 264 Abs.3 HGB von der Offenlegung ihres eigenen Jahresabschlusses für 2006 befreit. Insbesondere dürfte vorliegend auch die gem. § 264 Abs.3 Buchst. 4 b) HGB erforderliche Voraussetzung erfüllt sein, dass die Beschwerdeführerin ihre Befreiung zusätzlich im elektronischen Bundesanzeiger unter Bezugnahme auf § 264 Abs.3 Nr.4 b) HGB und unter Angabe des Mutterunternehmens mitgeteilt hat. Denn in der von der Beschwerdeführerin vorgelegten und am 17.04.2008 beim elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Mitteilung (Bl. 2 d.A.) ist sowohl die Befreiung der Beschwerdeführerin von der Offenlegung unter Bezugnahme auf § 264 Abs.3 HGB enthalten als auch das Mutterunternehmen, die Fa. B GmbH benannt. Dass darin ausdrücklich erklärt worden sein muss, dass das Tochterunternehmen in den Jahresabschluss des Mutterunternehmens einbezogen sein muss ergibt sich zumindest aus dem Wortlaut des § 264 Abs.3 Nr.4 Buchst. b) HGB nicht. Ob diese zusätzliche Erklärung in der veröffentlichten Mitteilung gem. § 264 Abs.3 Nr.4 b) HGB enthalten sein muss, kann letztlich offen bleiben.
Denn selbst wenn man dies fordern und die veröffentlichte Mitteilung der Beschwerdeführern nicht für ausreichend halten würde, so fehlt es vorliegend an einem für die Verwirkung des Ordnungsgeldes erforderlichen Verschulden der Beschwerdeführerin bezüglich einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Veröffentlichung. Sie durfte zumindest nach dem Wortlaut des § 264 Abs.3 Nr.4 Buchst. b) HGB davon ausgehen, dass Ihre am 17.04.2008 veröffentlichte Mitteilung, die o.g. und von § 264 Abs.3 Nr.4 Buchst. b) HGB geforderten Bestandteile enthielt, diesen Anforderungen gerecht geworden ist. Zu berücksichtigen ist, dass sich aus dem Gesetz selbst die vom Bundesamt für Justiz geforderten konkreten Erklärungen nicht ergeben und im vorliegenden Fall nicht von einer Nicht- sondern nur von einer Schlechterfüllung der Einreichungspflicht auszugehen ist. Diese Bewertung des Vorgangs erscheint angesichts der erstmaligen Anwendung des § 335 HGB in der Neufassung durch das EHUG angemessen. Ob diese Wertung auf zukünftig einzureichende Jahresabschlussunterlagen übertragen werden kann, bedarf keiner Entscheidung.
Die Ordnungsgeldfestsetzung vom 22.09.2008 war mithin aufzuheben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB).
Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 Euro.