Sofortige Beschwerde: Aufhebung von Ordnungsgeld wegen Löschung der Gesellschaft
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung von Jahresabschlüssen beim elektronischen Bundesanzeiger. Fraglich war, ob das Ordnungsgeld wirksam festgesetzt werden konnte, obwohl die Gesellschaft bereits vor Erlass und Zustellung liquidiert und im Handelsregister gelöscht war. Das Landgericht hob die Ordnungsgeldentscheidung auf, weil die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft vor Erlass der Entscheidung beendet war und die Festsetzung damit gegenstandslos geworden ist. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung als begründet; Ordnungsgeld und Zustellungskosten wegen vorheriger Löschung der Gesellschaft aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine juristische Person vor Erlass und Zustellung einer Ordnungsgeldentscheidung im Handelsregister gelöscht, ist eine gegen diese Person gerichtete Ordnungsgeldfestsetzung gegenstandslos.
Die sofortige Beschwerde nach §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 HGB ist statthaft, wenn die angegriffene Ordnungsgeldentscheidung aufgehoben werden kann, weil die rechtliche Existenz des Adressaten entfallen ist.
Die Festsetzung von Zustellungskosten und des Ordnungsgeldes entfällt, wenn der Ordnungsgeldadressat vor Wirksamwerden der Entscheidung gelöscht wurde und damit keine Durchsetzungsgrundlage mehr besteht.
Eine Kostenentscheidung des Rechtsmittelgerichts ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsmittel erfolgreich ist und die Sache hinsichtlich der Hauptsache gegenstandslos geworden ist (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB).
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 05.09.2008 getroffene Ordnungsgeldentscheidung der Beschwerdegegnerin einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EURO wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 21.03.2008, zugestellt am 29.03.2009, angedroht.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin keinen Einspruch eingelegt. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Bundesamt für Justiz den Einspruch verworfen.
Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.
Gegen die ihr am 10.09.2008 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 15.09.2008 sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Ordnungsgeldentscheidung vom 21.03.2008 war aufzuheben, da die Beschwerdeführerin ausweislich der Mitteilung des Amtsgerichts N vom ##.##.2008, Az. HRB ####, durch Liquidation beendet, gelöscht und diese Löschung am ##.##.2008, also noch vor Erlass der Ordnungsgeldentscheidung und deren Zustellung im Handelsregister eingetragen worden ist.
Infolge dessen ist die Beschwerdeführerin nicht mehr existent und das festgesetzte Ordnungsgeld nebst zugleich festgesetzter Kosten gegenstandslos.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB).
Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EURO