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Landgericht Bonn·37 Qs 8/05·15.03.2005

Beschlagnahme von EDV‑Daten (CDs) im Kartellverfahren: Beschwerde abgewiesen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Beschlagnahme von sechs CDs mit aus Sicht des Bundeskartellamts relevanten Daten nach einer Durchsuchung. Zentral war die Frage der hinreichenden Bestimmtheit der Beschlagnahmeanordnung und der potentiellen Beweisrelevanz der Daten. Das Landgericht hielt die Maßnahme für zulässig: Stichwortfilter, Zusammenfassungen und eine Stichwortliste genügten der Konkretisierung; die Prognose der Ermittlungsbehörde zur Beweiserheblichkeit ist ausreichend.

Ausgang: Beschwerde gegen die Beschlagnahme von sechs CDs im Kartellverfahren als unbegründet abgewiesen; Kosten des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

Abstrakte Rechtssätze

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Beschlagnahme nach § 94 StPO ist zulässig, wenn die gesicherten Datenpotenziell als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können; es genügt die Prognose der Ermittlungsbehörde, dass einzelne Dateien hierzu geeignet sein können.

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Bei EDV‑Asservaten dürfen potentiell beweisbedeutsame Datensätze durch Stichwortfilter herausgefiltert und konkret bezeichnet werden, sofern dadurch Unsicherheit über den Umfang der Beschlagnahme vermieden wird.

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Es ist nicht erforderlich, dass jedes beschlagnahmte Dokument tatsächlich in der späteren Beweisführung Verwendung finden muss; eine pauschale Möglichkeit, dass einzelne Dateien unbrauchbar sind, steht der Beschlagnahme nicht entgegen.

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Die Übergabe von Kopien (CDs) mit Zusammenfassungen und einer Stichwortliste erfüllt die Anforderungen an die Bestimmtheit der Beschlagnahmeanordnung, wenn daraus erkennbar ist, welche Dateien als verfahrensrelevant erachtet werden.

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Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO, sodass die unterlegene Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen hat.

Relevante Normen
§ 98 Abs. 2 StPO§ 94 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 50/24/05

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich ihrer Auslagen trägt die Beschwerdeführerin.

Gründe

2

I.

3

Das Bundeskartellamt ermittelt gegen zahlreiche Entsorgungsunternehmen wegen des Verdachts von Absprachen bzw. abgestimmten Verhaltensweisen bei der Abgabe von Angeboten im Bereich der Ausschreibung der Leistungsverträge durch das E (E). Zu diesen verdächtigen Unternehmen zählt auch die Beschwerdeführerin. Gleichzeitig ermittelt die Staatsanwaltschaft L gegen Verantwortliche der Beschwerdeführerin wegen des Verdachts wettbewerbsbeschränkender Absprachen.

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Mit Beschluss vom 18.08.2003 erließ das Amtsgericht Bonn auf Antrag des Bundeskartellamtes einen Durchsuchungsbeschluss bezüglich der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin und ordnete die Beschlagnahme der dabei aufgefundenen Beweismittel an. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss wies die Kammer mit Beschluss vom 05.11.2003 zurück, hob darin aber gleichzeitig die Beschlagnahmeanordnung auf, weil diese nicht hinreichend bestimmt war.

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Die Beschwerdeführerin und das Bundeskartellamt stellten hinsichtlich der bei der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 StPO.

6

Die bei der Durchsuchung sichergestellten Sicherungsbänder des Computerdatenbestandes der Beschwerdeführerin wurden mit Beschluss des Amtsgerichts L vom 15.10.2003 – Az.: ### Gs ####/03 – auf Antrag der Staatsanwaltschaft L beschlagnahmt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das Landgericht L mit Beschluss vom 05.03.2004 – Az.: ### Qs ###/03 – als unbegründet zurück.

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Mit Beschluss 27.01.2004 bestätigte das Amtsgericht Bonn die Beschlagnahme der sichergestellten Unterlagen, hinsichtlich der ebenfalls sichergestellten Sicherungsbänder der Daten der Beschwerdeführerin führte es hingegen aus, dass eine Entscheidung über die Beschlagnahme noch nicht erfolgen könne, weil die Sichtung dieser Daten noch nicht erfolgt sei.

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Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit einer erneuten Beschwerde. Die Kammer entschied mit Beschluss vom 30.09.2004, dass die weitere Sichtung der Sicherungsbänder noch bis zum 31.12.2004 zulässig sei.

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Das Bundeskartellamt wertete in der Folgezeit die Sicherungsbänder aus, wobei es der Beschwerdeführerin Gelegenheit gab, an der Sichtung teilzunehmen. Die Sichtung war am 30.12.2004 abgeschlossen, worauf das Bundeskartellamt unter dem 05.01.2005 die Beschlagnahme von 6 CDs mit Daten beantragte.

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Gegen den stattgebenden Beschluss des Amtsgerichts Bonn, der ihr zusammen mit Kopien der 6 CDs zur Gewährung von Akteneinsicht zugestellt wurde, wendet sich die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde.

11

II.

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Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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Zu Recht hat das Amtsgericht die beantragte Beschlagnahme angeordnet.

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Bei den Daten, die auf den vom Bundeskartellamt bereitgestellten CDs gespeichert wurden, handelt es sich nach dem Ergebnis der Sichtung des sehr umfangreichen sichergestellten Datenbestandes um die Unterlagen, die als Beweismittel im kartellrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren in Betracht kommen.

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Soweit die Beschwerdeführerin dagegen meint, es fehle an einer tragfähigen Begründung dafür, dass die beschlagnahmten Dateien als Beweismittel benötigt würden, und es fehle an einer hinreichend bestimmten Fassung der Beschlagnahmeanordnung, geht diese Argumentation fehl.

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Aus dem Beschluss geht hervor, dass der sichergestellte Datenbestand anhand von Stichworten gefiltert wurde. Diese Stichworte sind beispielhaft aufgeführt und es ist vermerkt, dass eine Liste dieser Stichworte sich in der Akte befindet. Die Liste befindet sich auf Blatt 230 der Akte.

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Auf den CDs mit den kopierten Dateien, die der Beschwerdeführerin zudem überlassen wurden, befinden sich darüber hinaus ebenfalls Stichwörter, anhand derer sich erkennen lässt, welche Dateien für verfahrensrelevant gehalten wurden. Weiter ist auf jeder einzelnen CD eine Zusammenfassung gespeichert, aus der sich ergibt, wie die gespeicherten Dateien im einzelnen benannt sind und von welchem Speicherort sie stammen. Diese Berichte sind in dem Beschluss ebenfalls ausdrücklich erwähnt.

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Es besteht damit bei der Beschwerdeführerin keinerlei Ungewissheit, welche Daten beschlagnahmt wurden, ebenso ist aufgrund der Stichwortauswahl gewährleistet, dass die beschlagnahmten Dateien potentiell für die gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe beweisrelevant sind. Gegen die Beschwerdeführerin besteht der Verdacht einer wettbewerbswidrigen Absprache bei Ausschreibungen des E. Genau diese Stichworte ( E, Ausschreibung) befinden sich in der Stichwortliste, aber auch die Namen anderer im Verdacht stehender Unternehmen ( S, T, B, D etc.). Dass letztlich nicht jede einzelne Datei für eine Beweisführung geeignet sein mag und letztlich im weiteren Ordnungswidrigkeitenverfahren u.U. nicht verwendet werden wird, steht einer Beschlagnahme nicht entgegen. Gemäß § 94 StPO dürfen die Daten beschlagnahmt werden, die "als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können". Dies erfordert eine Prognoseentscheidung der Ermittlungsbehörde, der allerdings nicht abverlangt werden kann, dass jedes beschlagnahmte Dokument auch tatsächlich zur Beweisführung verwendet wird.

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Das Bundeskartellamt hat sich mit seinem Vorgehen damit innerhalb der von der Kammer in ständiger Rechtsprechung vorgegebenen Grundsätze gehalten; Danach gilt: Beschlagnahmt werden können nur solche Unterlagen, denen eine potentielle Beweisbedeutung zukommt. Dies ist konkret festzustellen, eine Grobdurchsicht, nach der damit zu rechnen ist, dass sich unter den Unterlagen auch beschlagnahmefähige Unterlagen befinden, reicht nicht dazu aus, die Unterlagen in ihrer Gesamtheit zu beschlagnahmen. Bei EDV-Asservaten sind die potentiell beweisbedeutsamen Datensätze herauszufiltern und so konkret zu bezeichnen, dass eine Unsicherheit über den Umfang der beantragten Beschlagnahme nicht auftreten kann (Kammer, Beschl. vom 17.06.2003, wistra 2005, 76; Beschl. v. 16.09.2004, Az.: 37 Qs 38/04).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.