Sofortige Beschwerde: Erledigungsgebühr Nr. 4141 VV-RVG bei Rücknahme Strafbefehlsantrag
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Festsetzung seiner notwendigen Auslagen (Verteidigergebühren) nach Abschluss eines Strafbefehlsverfahrens. Streitpunkt war u.a. die Höhe von Grund- und Vorverfahrensgebühr sowie das Entstehen der Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG, nachdem die Staatsanwaltschaft den Strafbefehlsantrag zurücknahm. Das LG setzte die Auslagen höher fest, weil die Nr. 4141 VV-RVG dem Grunde nach anfiel, erkannte aber im Übrigen nur Mittelgebühren an. Weitergehende Anträge, insbesondere überhöhte Rahmengebühren und eine doppelte Auslagenpauschale, wurden zurückgewiesen.
Ausgang: Sofortiger Beschwerde teilweise stattgegeben; Erledigungsgebühr Nr. 4141 VV-RVG zuerkannt, im Übrigen (höhere Rahmengebühren/doppelte Pauschale) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vom Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmte Rahmengebühr ist unbillig und damit unverbindlich, wenn sie die angemessene Gebühr um mehr als 20 % übersteigt.
Bei der Bemessung der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV-RVG sind insbesondere Aktenumfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Sache sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen.
Ein drohendes Fahrverbot begründet nicht ohne Weiteres eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit; es bedarf besonderer Umstände, die die private oder berufliche Lebensführung erheblich beeinträchtigen.
Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG entsteht bei Erledigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung regelmäßig, wenn eine auf Verfahrensförderung gerichtete anwaltliche Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann; das Ausbleiben einer Mitursächlichkeit für die Erledigung steht der Entstehung nicht entgegen.
Die Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG ist eine Festgebühr nach der Rahmenmitte; für eine Ermessensausübung nach § 14 RVG hinsichtlich der Höhe ist insoweit kein Raum.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 211 Cs 41/05
Tenor
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses werden die dem Beschwerdeführer zu erstattenden notwendigen Auslagen auf
858,80 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2005 festgesetzt, abzüglich des bereits ausgezahlten Betrages in Höhe von 711,08 € (Gebühren in Höhe von 696,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 14,68).
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf 6/10 ermäßigt. Von den im Beschwerdeverfahren angefallenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden 4/10 der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet.
1. Grundgebühr, Ziff. 4100 VV-RVG
Diesbezüglich ist die Beschwerde unbegründet. Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat die Festsetzung einer Grundgebühr in Höhe von 250,00 € beantragt, die Rechtspflegerin hat lediglich 200,00 € festgesetzt. Die Mittelgebühr beträgt 165,00 €.
Zu dieser Absetzung war die Rechtspflegerin berechtigt, denn die von dem Verteidiger beantragte Gebühr, mit der er sein Ermessen gemäß § 14 Abs. 1 RVG ausübte, war unbillig und damit unverbindlich. Eine unbillige und damit unverbindliche Festsetzung liegt nach herrschender Auffassung vor, wenn die geltend gemachte Gebühr die billige Gebühr um mehr als 20 % übersteigt (Schneider in: Gebauer/Schneider, RVG, 2. Aufl. 2004, § 14, Rn. 83; mit zahlreichen Nachweisen). Die beantragte Gebühr in Höhe von 250,00 € lag 50,00 € und damit 25 % über der - allenfalls - angemessenen Gebühr in Höhe von 200,00 €.
Bei der Ermessensausübung gemäß § 14 RVG hat der Rechtsanwalt den Umfang und die Schwierigkeit seiner anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gegebenenfalls ein besonderes Haftungsrisiko zu berücksichtigen.
Nach diesen Kriterien gilt für die Grundgebühr gemäß Ziff. 4100 VV-RVG, mit der die erstmalige Einarbeitung in den Prozessstoff, die Entgegennahme von Informationen, rechtliche Prüfungen und die Sachverhaltsermittlung - auch durch ein Mandantengespräch - abgegolten werden, Folgendes:
Die Akte hatte im Zeitpunkt der ersten Akteneinsicht einen - jedenfalls unterdurchschnittlichen - Umfang von 19 Blatt. Selbst unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer vorgetragenen Mandantengesprächs vom 24.09.2004 kann damit nicht von einem überdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ausgegangen werden. In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sind überdurchschnittliche Schwierigkeiten ebenfalls nicht ersichtlich.
Soweit der Beschwerdeführer auf die Bedeutung der Angelegenheit abstellt, rechtfertigt dies eine überdurchschnittliche Vergütung nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht: Ein drohendes Fahrverbot führt nicht schlechthin zu einer überdurchschnittlichen Bedeutung für einen Beschuldigten, vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, etwa wenn einem Berufskraftfahrer oder sonstigen Berufstätigen durch ein Fahrverbot die Möglichkeit der Berufsausübung genommen oder – etwa wegen der Entfernung zur Arbeitsstelle - wesentlich erschwert würde (vgl. LG Flensburg, JurBüro 1976, 1216). Der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers, er sei Rentner und deshalb insbesondere zum Einkaufen dringend auf das Auto angewiesen, verfängt nicht. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht auch für einen begrenzten Zeitraum (1 Monat) - wie jeder andere, den ein Fahrverbot treffen kann - Besorgungen ohne Auto hätten erledigen können, insbesondere sind etwa eine Gehbehinderung oder sonstige Erschwernisse nicht vorgetragen.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bislang straffrei war, führt angesichts der allenfalls zu erwartenden, geringen Strafe - im Strafbefehl wurden 20 Tagessätze festgesetzt - nicht zu einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit. Ohne jeden Belang ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort um eine „Vorsatztat" handelt. Bekanntlich erfordert die große Mehrzahl der im Strafgesetzbuch aufgeführten Delikte eine vorsätzliche Begehungsweise; wenn dies stets zu einer überdurchschnittlichen Bedeutung führen würde, käme die Abrechnung von Mittelgebühren in Strafverfahren kaum noch in Betracht. Zuzugeben ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich, dass ein Strafverfahren auch dann von erhöhter Bedeutung sein kann, wenn die Angelegenheit mit der Durchführung des Strafverfahrens nicht erledigt ist sondern im Zusammenhang damit noch erhebliche Schadensersatzforderungen erhoben werden. Angesichts des hier allenfalls in Betracht kommenden Schadens des angeblichen Unfallgegners von etwa 1.000,00 €, für den zudem die Haftpflichtversicherung des Beschwerdeführers einzutreten hatte, ist diese Voraussetzung allerdings ebenfalls nicht gegeben.
Selbst wenn man von einer leicht überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer ausgehen wollte, würde dies nach Auffassung der Kammer bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Kriterien gleichwohl nicht den Ansatz einer überdurchschnittlichen Gebühr rechtfertigen: Denn auch die vorliegend wohl unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers sind hier in der Abwägung zu berücksichtigen. Ausweislich des Strafbefehls wurde das Einkommen des Beschwerdeführers bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe (20,00 €) auf ca. 500,00 € geschätzt. Dieser Einschätzung, die auch der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 23.08.2005 zugrunde gelegt hat, sind der Beschwerdeführer und sein Verteidiger nicht entgegengetreten.
Wenn nach alledem für die bei Abwägung aller Umstände insgesamt durchschnittliche Angelegenheit in dem angefochtenen Beschluss eine bereits deutlich erhöhte Gebühr festgesetzt worden ist, so ist dies jedenfalls aus Sicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, eine weitere Erhöhung der Gebühr kommt nicht in Betracht.
2. Vorverfahrensgebühr, Ziff. 4104 VV-RVG
Auch insoweit ist die Beschwerde unbegründet. Der Beschwerdeführer hat die Festsetzung einer erhöhten Gebühr in Höhe von 220,00 € beantragt, die Rechtspflegerin hat in dem angefochtenen Beschluss lediglich die Mittelgebühr in Höhe von 140,00 € festgesetzt.
Auch zu dieser Absetzung war die Rechtspflegerin berechtigt, weil die ursprünglich beantragte Gebühr unbillig war.
Der Verteidiger hat im Vorverfahren - soweit die Tätigkeiten nicht bereits durch die Grundgebühr abgegolten waren - ein Mandantengespräch mit dem Beschwerdeführer geführt und einen etwa 1,5-seitigen Schriftsatz mit der Einlassung des Beschwerdeführers bei Gericht eingereicht. Es handelt sich danach um eine anwaltliche Tätigkeit allenfalls durchschnittlichen Umfangs.
Bezüglich der Schwierigkeit, der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer und seiner Einkommensverhältnisse kann auf die Ausführungen zur Grundgebühr verwiesen werden, so dass für eine im Ergebnis durchschnittliche Angelegenheit zu Recht die Mittelgebühr festgesetzt worden ist.
3. Verfahrensgebühr, Ziff.4106 VV-RVG
Diesbezüglich sind die beantragten Gebühren in dem angefochtenen Beschluss festgesetzt worden, so dass eine Beschwer nicht vorliegt.
4. Gebühr für die anwaltliche Mitwirkung, durch die die Hauptverhandlung entbehrlich wird, Ziff. 4141 VV-RVG
Insoweit hat die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg:
Entgegen der Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss steht dem Verteidiger diese Gebühr dem Grunde nach zu.
Die Gebühr entsteht gemäß der Anm. Abs. 1 u.a., wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird (Nr. 1) oder wenn sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl erledigt (Nr. 3). In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Staatsanwaltschaft den Strafbefehlsantrag zurücknimmt, besteht Uneinigkeit, ob dies unter Nr. 1 oder Nr. 3 zu subsumieren ist (vgl. Schneider in: Gebauer/Schneider, RVG, a.a.O., VV 4141, Rn. 54; m.w.N.). Die Frage bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung, weil die Gebühr hier in jedem Falle entstanden ist.
Gemäß Anm. Abs. 2 zu Ziff. 4141 VV-RVG entsteht die Gebühr nur dann nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist, eine solche Tätigkeit wird also vermutet. Die Vermutung ist in Fällen wie dem vorliegenden von der Staatskasse zu entkräften (Schneider in: Gebauer/Schneider, RVG, a.a.O., Ziff. 4141, Rn. 7; m.w.N.). Die Tätigkeit muss für die Verfahrensbeendigung nicht mitursächlich sein, die Gebühr kann auch entstehen, wenn der Hauptanstoß zur Erledigung nicht von der Verteidigung sondern von der Staatsanwaltschaft oder -wie hier - vom Gericht kommt (Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, RVG, Ziff. 4141, Rn. 8 f.). Ebenso ist es nicht erforderlich, dass die Förderungshandlung selbst im gerichtlichen Verfahren vorgenommen wird, auch wenn sie im vorbereitenden Verfahren erfolgt und dadurch „der Grundstein" für die spätere Erledigung gelegt wird, kann das ausreichen (Schneider in: Gebauer/Schneider, RVG, a.a.O., Ziff. 4141, Rn.32).
So verhält es sich letztlich hier:
Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat in der für den Beschwerdeführer abgegebenen Einlassung im Vorverfahren die Wahrnehmung des behaupteten Anstoßes des Wagens des Beschwerdeführers gegen das andere parkende Fahrzeug und die Kompatibilität der vom Unfallgegner behaupteten Schäden bestritten. Ungeachtet dessen hat das Amtsgericht daraufhin zwar zunächst dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass des Strafbefehls entsprochen. Auf den Einspruch des Beschwerdeführers haben die in der Einlassung aufgeworfenen Fragestellungen alsdann jedoch Eingang in den Gutachtenauftrag und in das eingeholte Sachverständigengutachten gefunden, das dem Amtsgericht Veranlassung war, bei der Staatsanwaltschaft nachzufragen, ob der Strafbefehlsantrag zurückgenommen werde, was dann auch geschah.
Eine auf Förderung der Erledigung gerichtete Mitwirkung des Verteidigers kann damit nicht verneint werden, zumal hier der Tätigkeit - wenn auch nicht unmittelbar - ein Erfolg zu bescheiden ist.
Ist die zusätzliche Gebühr damit dem Grunde nach entstanden, so ist der Antrag der Höhe nach erkennbar übersetzt, ohne dass es auf die Abwägungskriterien des § 14 RVG, die der Verteidiger des Beschwerdeführers auch insoweit anführt, ankäme: Gemäß der Anmerkung Abs. 3, S. 2 zu Ziff. 4141 VV-RVG handelt es sich bei der Gebühr um eine Festgebühr, die sich für den Wahlanwalt nach der Rahmenmitte bemisst. Für eine Ermessensausübung ist damit kein Raum, so dass nur die Mittelgebühr in Höhe von 140,00 €, nicht aber der beantragte Betrag in Höhe von 220,00 € zuerkannt werden konnte.
5. Auslagenpauschale , Ziff. 7002 VV-RVG
Auch insoweit ist die Beschwerde unbegründet: Das vorgerichtliche und das gerichtliche Verfahren bilden in Strafsachen eine Angelegenheit (Hartmann, a.a.O., § 15 RVG, Rn. 44; m. zahlreichen Nachweisen), so dass auch nur einmal die Auslagenpauschale festzusetzen war und nicht zwei Mal, wie von dem Verteidiger des Beschwerdeführers beantragt.
6. Gebührenberechnung
Insgesamt ergeben sich damit folgende dem Beschwerdeführer zu erstattende Gebühren:
Grundgebühr, Ziff. 4100 200,00 €
Vorverfahrensgebühr, Ziff. 4104 140,00 €
Verfahrensgebühr, Ziff. 4106 220,00 €
Erledigungsgebühr, Ziff. 4141 140,00 €
Dokumentenpauschale, Ziff. 7000 10,00 €
Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Ziff. 7002 20,00 €
Zwischensumme: 730,00 €
Umsatzsteuer, Ziff.7008 116,80 €
Aktenversendungspauschale 12,00 €
Gesamt: 858,80 €
Die Gebührenforderung ist gemäß §§ 464 b StPO, 104 Abs. 1 ZPO in der zuerkannten Höhe zu verzinsen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.