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Landgericht Bonn·37 QS 24/05·30.06.2005

Beschwerde gegen Durchsuchungsbeschluss wegen Steuerhinterziehung zurückgewiesen

StrafrechtSteuerstrafrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin richtete sich gegen einen Durchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Zentrales Problem war, ob aus dem Erwerb und Einsatz einer speziellen Zusatzsoftware ein Anfangsverdacht folgt. Das Landgericht hielt die Beschwerde für unbegründet, weil konkrete Indizien (Sonderfunktion der Software, Schulungen, Leitfaden, Beratung zur Datenlöschung) eine rechtswidrige Verwendung nahelegten. Der Durchsuchungsbeschluss war damit rechtmäßig.

Ausgang: Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt die Beschwerdeführerin.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung kann sich aus dem Erwerb und der Installation einer speziell zur Manipulation von Buchhaltungsdaten entwickelten Zusatzsoftware ergeben, wenn konkrete Indizien für ihren gezielten Einsatz zur Steuerverkürzung vorliegen.

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Der bloße Erwerb von Standard- oder leistungsfähiger Buchhaltungssoftware begründet keinen Anfangsverdacht; maßgeblich sind erkennbare Sonderfunktionen und Umstände, die auf eine rechtswidrige Verwendung schließen lassen.

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Zeugenaussagen und unternehmensinterne Unterlagen (z. B. Schulungsankündigungen, Leitfäden, Beratung zur Sicherung oder Löschung von Daten) können die tatsächliche Grundlage für einen Anfangsverdacht schaffen.

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Liegt ein begründeter Anfangsverdacht vor, rechtfertigt dies die Anordnung einer Durchsuchung; ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel ist in diesem Fall unbegründet.

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 51 Gs 233/05

Tenor

Die Beschwerde vom 17.05.2005 gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichtes Bonn vom 15.02.2005 (51 Gs 233/05) wird zurück gewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und ihre Auslagen trägt die Beschwerdeführerin.

Rubrum

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Gründe: ,

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Die Beschwerde ist unbegründet.

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Der beanstandete Durchsuchungsbeschluss ist rechtmäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses verwiesen.

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Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lag ein Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung gegen sie vor.

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Dieser ergibt sich zwar nicht allein aus dem Erwerb des Computerprogramms "DCash" für den gemeinsamen Frisörbetrieb in C durch ihren Ehemann am 10.05.99. Denn dieses Programm versprach auch bei legalem Einsatz einen Nutzen für den Frisörbetrieb.

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Der Anfangsverdacht ergibt sich jedoch daraus, dass der Frisörbetrieb der Beschwerdeführerin in der Datei des Unternehmen D GmbH als sogenannte " T -Kundin" geführt wurde. ".

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Bei der sogenannten "T "- Software handelt es sich um ein Zusatzprogramm der Firma D GmbH, das in Verbindung mit dem Programm "DCash" zur Manipulation der Daten in der Buchhaltung diente. Dieses Programm wurde nicht bei allen Kunden installiert, sondern stellte eine Sonderfunktion dar.

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Wie sich aus Zeugenaussagen ergibt, wurde dieses Programm gesondert angepriesen, und es fanden hierzu besondere Schulungen statt. Daneben existierte hierzu ein Leitfaden mit besonderer Anleitung "Wenn das Finanzamt kommt". Auch ergibt sich aus Zeugenaussagen, dass die Firma D GmbH anlässlich von Betriebsprüfungen bei ihren Kunden auch eine telefonische Beratung darüber vornahm, welche Daten wie gesichert bzw. gelöscht werden mussten. Es handelte sich somit um eine eindeutig zur Steuerverkürzung geschaffene Software.

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Da eine solche Zusatzsoftware mit dieser speziellen Funktion von dem Betrieb der Beschwerdeführerin erworben wurde, erscheint es naheliegend, dass sie anschließend auch entsprechend mit dem Ziel der Umsatzsteuerreduzierung eingesetzt wurde.

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Dieser Anfangsverdacht gegen die Beschwerdeführerin hat sich im übrigen inzwischen auch dadurch erhärtet, dass konkrete Aufzeichnungen der Firma D GmbH zu den Akten gelangt sind, wonach auf Wunsch der Firma "Haarmoden A " am 23.8.99 und 27.10.00 Schulungen zur " T "- Software stattfinden sollten.