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Landgericht Bonn·37 Qs 22/04·21.07.2004

Beschwerde gegen Beschlagnahme in Kartell-OWi: teils unzulässig, sonst unbegründet

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene wandte sich gegen einen amtsgerichtlichen Beschlagnahmebeschluss zu im Rahmen einer (später als rechtswidrig beurteilten) Durchsuchung sichergestellten Unterlagen in einem Kartellordnungswidrigkeitenverfahren. Soweit Unterlagen schon vor Erlass der Anordnung bzw. nachträglich zurückgegeben waren, verwarf das LG die Beschwerde mangels fortbestehender Beschwer und fehlenden Ausnahmegründen (Art. 19 Abs. 4 GG). Im Übrigen wies es die Beschwerde zurück: Eine Einzelselektion aus umfangreichen Dokumentensammlungen sei nicht erforderlich, die Unterlagen seien potentiell beweiserheblich. Ein Beweisverwertungsverbot folge aus dem Bestimmtheitsmangel der Durchsuchungsanordnung nicht automatisch und sei nach Abwägung hier zu verneinen.

Ausgang: Beschwerde hinsichtlich bereits herausgegebener Asservate als unzulässig verworfen, im Übrigen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beschwerde gegen eine Beschlagnahmeanordnung ist unzulässig, soweit die erfassten Gegenstände bereits vor Erlass der Anordnung tatsächlich herausgegeben waren und die Anordnung deshalb ins Leere geht.

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Wird beschlagnahmtes Material nach Erlass der Beschlagnahmeanordnung zurückgegeben, entfällt regelmäßig die Beschwer; ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis besteht nur ausnahmsweise bei fortdauernder Beeinträchtigung, konkreter Wiederholungsgefahr oder diskriminierenden Auswirkungen (Art. 19 Abs. 4 GG).

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Die bloße Möglichkeit, dass Ermittlungsbehörden in beschlagnahmefreie Unterlagen Einsicht genommen haben, begründet ohne fortwirkende rechtliche Folgen kein fortdauerndes Rechtsschutzinteresse; eine „Fernwirkung“ im Sinne eines Ausschlusses anderweitig erlangter Beweismittel ist dem deutschen Strafprozessrecht grundsätzlich fremd.

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Bei umfangreichen Wirtschafts- und Kartellverfahren ist es zur Sicherung potentiell beweiserheblicher Unterlagen nicht erforderlich, Dokumente aus einer Sachgesamtheit vorab vollständig auszusortieren und einzeln zu beschreiben; die Mitbeschlagnahme vermischter Unterlagen ist zulässig, wenn dies praktisch geboten ist.

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Aus der Rechtswidrigkeit einer Durchsuchungsanordnung folgt kein automatisches Beweisverwertungsverbot; dessen Annahme setzt eine einzelfallbezogene Abwägung unter Berücksichtigung des Gewichts des Verstoßes und der hypothetisch rechtmäßigen Erlangbarkeit voraus.

Relevante Normen
§ Art. 19 Abs. 4 GG§ Art. 6 MRK§ Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 51 Gs 366/04 b 3

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 12.05.04 gegen den Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 15.04.04 (Az.: 51 Gs 366/04 b 3) wird, soweit sie sich auf die herausgegebenen Asservate (Nr. 1 (teilweise), 2, 3, 4, 8, 13, 16, 18, 25, 27, 104, 106 (teilweise), 109, 110, 112) bezieht, als unzulässig verworfen, im übrigen wird sie zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt.

Gründe

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I.

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Das . Bundeskartellamt ermittelt seit Juni 20## gegen zahlreiche A hersteller wegen des Verdachts von Preis- und Gebietsabsprachen. Mit Antrag vom ##.01.2004 begehrte das Bundeskartellamt den Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen gegen zahlreiche A hersteller, darunter auch die Beschwerdeführerin. Das Amtsgericht Bonn erließ am 03.02.04 einen Durchsuchungsbeschluss (Az.: 51 Gs 117/04 b5 (Verfahrensakte BI. ####)) mit dem die Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin angeordnet wurde. Der Durchsuchungsbeschluss wurde am ##.03.04 vollzogen.

4

Den Durchsuchungsbeschluss hat die Kammer auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 09.06.2004 (37 Os 10/04) aufgehoben.

5

Am 15.04.04 erließ das Amtsgericht Bonn einen Beschlagnahmebeschluss (Az.: 51 Gs 366/04 b 3 (Verfahrensakte BI. #### ff)) hinsichtlich verschiedener bei der Durchsuchung aufgefundener Geschäftspapiere der Beschwerdeführerin sowie eines Tochterunternehmens.

6

Gegen diesen Beschlagnahmebeschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom ##.05.2004. Sie ist der Meinung, die Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses schlage auf den Beschlagnahmebeschluss durch. Die beschlagnahmten Unterlagen seien zur Beweisführung nicht geeignet.

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Sie ist außerdem der Auffassung, daß es sich bei einem Teil der. Unterlagen (Asservatennummern 27 und 112) um beschlagnahmefreie Verteidigungsunterlagen handele. Hinsichtlich der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beschwerdeschrift Bezug genommen.

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Die folgenden vom Beschlagnahmebeschluss erfassten Unterlagen sind bereits vor Erlaß der Beschlagnahmeanordnung herausgegeben worden: (Nr. 1 (teilweise), 2, 3, 4, 8, 13, 16, 18, 25, 104, 106 (teilweise), 109, 110 des Durchsuchungsprotokolls). Die Aufnahme in den Beschlagnahmebeschluss beruht auf einem Irrtum des Bundeskartellamtes bei der Beantragung der Beschlagnahmeanordnung, der sich in dem Beschlagnahmebeschluss fortsetzte.

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Nach Erlass des Beschlagnahmebeschlusses und Einlegung der Beschwerde wurden die Asservate Nr. 27 und 112 der Beschwerdeführerin zurückgegeben.

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Die Verteidigung macht geltend, die Rechtsprechung zur nachträglichen gerichtlichen Überprüfung bei Durchsuchungen sei auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Beschwerde sei deshalb auch im Hinblick auf die bereits herausgegeben Unterlagen zulässig. Bei der Beschlagnahmeanordnung handele es sich um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff Überdies bestehe auch Wiederholungsgefahr. Die Beschwerdeführerin sei in den letzten Jahren mehrfach durchsucht worden. Falls das Bundeskartellamt durch bloße Rückgabe von Verteidigungsunterlagen die Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung herbeiführen könnte, stünde ein Weg offen, das Gebot des Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und die aus Art. 6 MRK und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art 20 Abs. 3 GG folgende Beschlagnahmefreiheit von Verteidigungsunterlagen zu unterlaufen.

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II. -

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Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich auf bereits herausgegebene Unterlagen bezieht. Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet.

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a) Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang unzulässig, da es insoweit an einer Beschwer der Beschwerdeführerin mangelt. Soweit die Beschwerde sich auf die Beschlagnahme solcher Gegenstände erstreckt, die vor Erlass der Beschlagnahmeanordnung zurückgegeben wurden (Nr. 1 (teilweise), 2, 3, 4, 8, 13, 16, 18, 25, 104, 106 (teilweise), 109, 110 des Durchsuchungsprotokolls), ist die Beschlagnahmeanordnung gegenstandslos, Sie ging mangels tatsächlicher Verfügungsgewalt der Verfolgungsbehörde über den Gegenstand der Beschlagnahmeanordnung ins Leere. Es fehlt damit an einer faktischen Beschwer der Beschwerdeführerin.

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Soweit es sich um Unterlagen handelt, die nach Erlass der Beschlagnahmeanordnung herausgegeben worden sind (Nr. 27 und 112) ist die Beschlagnahme durch die zwischenzeitliche Herausgabe prozessual überholt. Mit der Rückgabe entfällt die in dem Entzug der Verfügungsmöglichkeit über den Gegenstand liegende Beeinträchtigung. Mit der Rückgabe entfällt auch die zunächst eine tiefgreifende Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin begründende Gefahr, daß diese Unterlagen zur Beweisführung herangezogen werden könnten.

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Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise vor dem Hintergrund des Art 19 Abs. 4 GG einer erhobenen Beschwerde auch in den Fällen prozessualer Überholung ein Rechtsschutzbedürfnis zu zusprechen ist, liegen nicht vor. Es liegen weder eine fortdauernde Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff, noch Wiederholungsgefahr, noch diskriminierende Auswirkungen einer Vollzugsmaßnahme vor (vgl.: BGH Beschluss vom 01.12.1998, Az: 1 Bjs 193/84 - 5- I Bgs 1113/88).

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Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine fortdauernde Beeinträchtigung liege darin, daß das Bundeskartellamt auf Grund der Beschlagnahme die Möglichkeit der Einsichtnahme in beschlagnahmefreie Unterlagen gehabt habe, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Die zurückgegebenen Unterlagen kann das Bundeskartellamt nicht als Beweismittel nutzen. Soweit die Erkenntnislage des Bundeskartellamtes sich durch eine etwaige Einsichtnahme verbessert haben sollte, hat es den Beweis, mit anderen (beschlagnahmefähigen) Beweismitteln zu führen. Eine Fernwirkung, die eine Verwendung solcher (anderer) Beweismittel ausschließt, ist dem deutschen Strafprozessrecht fremd. Eine fortdauernde Beeinträchtigung kann deshalb aus dieser Möglichkeit der Einsichtnahme in beschlagnahmefreie Beweismittel nicht abgeleitet werden.

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Eine Wiederholungsgefahr liegt nicht vor.

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Die Aufnahme der bereits herausgegeben Unterlagen in den Antrag auf Erlass einer Beschlagnahmeanordnung und die spätere Übernahme in die Anordnung durch den Ermittlungsrichter erfolgten offensichtlich irrtümlich.

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Auch soweit die Beschwerdeführerin die Beschlagnahme beschlagnahmefreier Verteidigungsunterlagen beanstandet, vermag die Kammer eine Wiederholungsgefahr nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführerin ist zwar einzuräumen, daß es sich bei den zurückgegebenen Asservaten Nr. 27 und 112 offenbar um beschlagnahmefreie Verteidigungsunterlagen handelt, die im Zusammenhang mit dem Ordnungswidrigkeitenverfahren erstellt wurden. Anhaltspunkte dafür, daß das Bundeskartellamt bei Durchsuchungen planmäßig beschlagnahmefreie Unterlagen sicherstellen lässt und diese anschließend von dem zuständigen Ermittlungsrichter auch beschlagnahmt werden, um sie dann (nach Kenntnisnahme) vor Abschluss eines Beschwerdeverfahrens an die Beschwerdeführerin auszuhändigen, sind jedoch nicht ersichtlich.

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Der Umstand, daß das Verhalten der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mehrfach Anlass dazu gegeben hat, Durchsuchungen in ihren Geschäftsräumen anzuordnen, begründet ersichtlich keine Wiederholungsgefahr.

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Diskriminierende Auswirkungen der Beschlagnahme, aufgrund derer ein Rehabilitationsinteresse der Beschwerdeführerin anzunehmen wäre, sind nicht ersichtlich.

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b) Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Beschlagnahme der Asservate Nr.: 5, 6, 7,9,10,11,12,14,15,17,19,20,21,22,23, 24,26,28,101,102, 103, 105, 107, 108, 111 wendet, ist die Beschwerde zulässig, aber in der Sache unbegründet.

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Es ist nicht erforderlich die beweiserheblichen Unterlagen aus einer Sachgesamtheit auszusortieren, einzeln zu beschreiben und dann ausschließlich diese Unterlagen zu beschlagnahmen. Eine solche Vorgehensweise ist in Wirtschaftsstrafverfahren und auch in Kartellordnungswidrigkeiten, denen eine erheblichen Bedeutung zukommt, angesichts des Umfangs der potentiell beweiserheblichen Unterlagen regelmäßig nicht praktikabel. Es kann bei der Betrachtung nicht isoliert auf die bei der jeweiligen Beschwerdeführerin sichergestellten bzw. beschlagnahmten Unterlagen abgestellt werden, es muss vielmehr der Gesamtumfang der (auch bei anderen Unternehmen) sichergestellten bzw. beschlagnahmten Unterlagen mit berücksichtigt werden. Hinzukommt, daß auch der Art der Ablage der beweiserheblichen Unterlagen Beweisbedeutung zukommen kann.

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Daß sich in den unter den Asservatennummern 102, 105, 106, 7 beschlagnahmten Unterlagen bei isolierter Betrachtung auch nach Auffassung des Bundeskartellamtes miteinander vermischt sowohl beweisgeeignete, als auch mit dem Verfahrensgegenstand nicht unmittelbar im Zusammenhang stehende Unterlagen befinden, steht der Beschlagnahme der genannten Asservate deshalb nicht entgegen.

25

Dem Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin ist durch entsprechende Beschränkungen bei einer eventuellen Akteneinsicht Rechnung zu tragen. Die Beschlagnahme steht der von dem Bundeskartellamt angebotenen Verfahrensweise einer gemeinsamen Durchsicht und einvernehmlichen Herausgabe solcher nicht beweiserheblicher Unterlagen (insbesondere solcher) die Geschäftsgeheimnisse beinhalten, nicht entgegen.

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Bei den übrigen noch beschlagnahmten Unterlagen (Asservatennummern: 1 (teilweise), 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 26, 28, 101, 102, 103, 105, 106 (teilweise) 107, 108, 111) handelt es sich um Asservate, die Unterlagen bzw. Statistiken über Absatz, Erlöse und Preise enthalten, und damit zum einen als Beweismittel für die Mehrerlösberechnung in Frage kommen. Nach der Rechtsprechung des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 08.01.2004 (Az.: VI - Kart 48 + 50 OWi) genügt es nicht, den Mehrerlös eines Unternehmens "abstrakt" zu schätzen. Die Schätzung muss vielmehr individuell für den jeweils relevanten Markt erfolgen. Potentielle Beweisbedeutung haben damit alle Unterlagen, die über die Preis- und Mengenentwicklung auf dem jeweils relevanten Markt Aufschluss gegeben können. Dazu gehören auch die sichergestellten Unterlagen. Außerdem können die sichergestellten Unterlagen auch als Beweismittel für oder gegen den Verdacht der Fortsetzung des kartellrechtswidrigen Verhaltens nach Erlass des Bußgeldbescheids im Jahr 2003 dienen.

27

Dem Asservat 21 kommt potentielle Beweisbedeutung zu, denn die darin enthaltenen Unterlagen geben Auskunft über die Y AG, eine Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin, gegen die im Rahmen des Bußgeldverfahrens gleichfalls ermittelt wird .

28

Der Beschlagnahme steht auch kein Beweisverwertungsverbot entgegen. Aus der rechtswidrigen Erlangung eines Beweismittels durch einen Dritten folgt nicht automatisch die Unverwertbarkeit dieses Mittels im Strafverfahren (BGHSt. 27, 355, 357= NJW 1977, 1390). Es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls, die Art des Verbots abzustellen und eine Abwägung der einander widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. BGHSt 19, 325, (329 ff.) = NJW 1964, 1139; BGHSt 27, 355 (357) = NJW 1978, 1390; BGHSt 31, 304 (307 ff.) = NJW 1983 1570; BGHSt 35, 32 (34 f.) = NJW 1988, 1223). Dabei ist zu beachten, daß die Annahme eines Verwertungsverbots einen der wesentlichen Grundsätze des Strafverfahrens einschränkt, nämlich den, daß das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind. Gegenüber diesem Grundsatz bildet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (vgl.: BGH in NJW 1990,1801; Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 261 Rdnr. 65) oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (vgl. BGHSt 27, 355 (357) = NJW 1978, 1390; BGHSt 35, 32 (34) = NJW 1988, 1223).

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Die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung ergibt sich hier aus einem Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Konkretisierung der Beweismittel dient dazu, den Grundrechtseingriff kontrollierbar zu gestalten und vom Umfang her zu begrenzen. Dem Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot kommt damit ein gewisses Gewicht zu. Es ist aber zu berücksichtigen, daß die Beweismittel, deren Beschlagnahme das Amtsgericht angeordnet hat, auch mittels einer rechtmäßigen Durchsuchungsanordnung hätten erlangt werden können. Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen ist damit ein Beweisverwertungsverbot nicht gegeben.

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Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat das Bundeskartellamt dadurch Rechnung getragen, daß der Beschwerdeführerin gestattet wurde, Kopien der beschlagnahmten Unterlagen anzufertigen (Verfahrensakte BI. ####).

31

Soweit sich die Verteidigung gegen die Sicherstellung von elektronischen Daten wendet, ist die Durchsuchung noch nicht abgeschlossen, da die Durchsicht noch nicht abschließend erfolgt ist. Dies wird nunmehr zeitnah zu erfolgen haben. Vom angegriffenen Beschlagnahmebeschluss sind diese Daten nicht erfasst.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.