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Landgericht Bonn·37 Qs 20/04·08.06.2004

Teilweiser Erfolg der Beschwerde gegen Beschlagnahme: CDs ausgenommen

VerfahrensrechtDurchsuchungsrechtBeschlagnahme/BeweisrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Bonn ändert den Beschlagnahmebeschluss dahin, dass drei auf CD gebrannte Datenträger nicht erfasst sind; die übrige Beschwerde wird abgewiesen. Entscheidend ist, dass nur konkret bezeichnete Datensätze mit potentieller Beweisbedeutung beschlagnahmt werden dürfen. Vorläufiges Sichern (Brennen) zur Durchsicht bleibt zulässig; ein Verwertungsverbot wird abgewogen.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: drei CD-ROMs (Ziff. 37–39) von der Beschlagnahme ausgenommen, sonstige Beschwerde zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Beschlagnahme von Datenträgern setzt voraus, dass konkret bezeichnete Datensätze mit potentieller Beweisbedeutung herausgefiltert und benannt werden; die pauschale Erfassung ganzer Datenträger genügt dem Bestimmtheitsgebot nicht.

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Auf Datenträgern befindliche Daten sind vor der richterlichen Beschlagnahme auf ihre Beweisrelevanz zu durchsuchen; für die Durchsicht gilt § 110 Abs. 1 StPO entsprechend.

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Das vorläufige Sichern von Daten (z. B. Brennen auf CD-ROM) zur anschließenden Durchsicht ist zulässig, solange die Durchsicht unverzüglich und zeitnah erfolgt.

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Die rechtswidrige Erlangung eines Beweismittels durch Dritte führt nicht automatisch zu dessen Unverwertbarkeit; ein Beweisverwertungsverbot ist nur nach Abwägung der widerstreitenden Interessen oder bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung anzunehmen.

Relevante Normen
§ 110 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 07.05.2004 gegen den Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 15.04.2004 (Az.: 51 Gs 366/04 / b 5) wird der Beschluss dahingehend abgeändert, daß die im Beschlagnahmebeschluss unter den Ziffern 37, 38, 39 aufgeführten CDs nicht von der Beschlagnahmeanordnung erfasst werden. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

Gründe

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I.

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Das Bundeskartellamt ermittelt seit Juni 20## gegen zahlreiche A hersteller wegen des Verdachts von Preis-und Gebietsabsprachen. Mit Antrag vom ##.01.20## begehrte das Bundeskartellamt den Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen gegen zahlreiche A hersteller, darunter auch die Beschwerdeführerin. Das Amtsgericht Bonn erließ am 03.02.04 einen Durchsuchungsbeschluss (Az.: 51 Gs 117/04 b 8) mit dem die Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin angeordnet wurde. Im Rahmen der Durchsuchung wurden verschiedene Unterlagen sichergestellt. Unter anderem wurden Unterlagen auf CD-Rom gebrannt. Das Bundeskartellamt hat insoweit mitgeteilt, daß eine eingehende Auswertung der "elektronischen Asservate" noch erheblichen Zeitaufwand erfordere.

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Den am 09.03.04 vollzogenen Durchsuchungsbeschluss hat die Kammer auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 09.06.2004 (37 Qs 14/04) aufgehoben.

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Am 15.04.04 hat das Amtsgericht Bonn einen Beschlagnahmebeschluss (Az.: 51 GS 366/04 b 5) hinsichtlich verschiedener bei der Durchsuchung aufgefundener Geschäftspapiere der Beschwerdeführerin erlassen. Gegen diesen Beschlagnahmebeschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom ##.05.20##. Sie ist der Meinung die Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses schlage auf den Beschlagnahmebeschluss durch.

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Ein für die Beschlagnahme erforderlicher Anfangsverdacht läge nicht vor.

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Sie ist weiter der Meinung, es sei eine. Beschlagnahme wegen Gefahr im Verzug erfolgt, da der Durchsuchungsbeschluss keine Beschlagnahmeanordnung enthalten habe. Diese Beschlagnahme sei mangels der Voraussetzungen für die Annahme von Gefahr im Verzug unzulässig gewesen. Da die Voraussetzungen für die Beschlagnahme mithin am ##.03.## nicht vorgelegen hätten, hätte auch keine richterliche Bestätigung der Beschlagnahme erfolgen dürfen.

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II.

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Die Beschwerde ist zulässig, aber im wesentlichen unbegründet.

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Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als die Beschlagnahme die auf CD-Rom gebrannten Unterlagen erfasst, die im angegriffenen Beschluss unter den Ziffern 37, 38, 39 aufgeführt sind. Beschlagnahmt werden können nur solche Unterlagen, denen eine potentielle Beweisdeutung zukommt. Dies ist konkret festzustellen. Eine Grobdurchsicht, nach der damit zu rechnen ist, daß sich unter den Unterlagen auch beschlagnahmefähige Beweismittel befinden, reicht nicht dazu aus, die Unterlagen in ihrer Gesamtheit zu beschlagnahmen. Soweit die Daten auf CD-ROM gebrannt worden sind, kann auch nicht einfach der zur Sicherstellung der Unterlagen hergestellte Datenträger beschlagnahmt werden. So ist nach der Rechtsprechung des BGH auf die Durchsicht der Daten auf Datenträgern, die sich in amtlicher Verwahrung befinden § 110 Abs. 1 StPO anwendbar (vgl: BGH Beschluss vom 14.12.1998 (Az: 2 BGs 306/98, 2 BJs 82/98- 3-2 BGs 306/98 (zitiert nach Juris)). Es muss deshalb eine Durchsicht der einzelnen Datensätze auf ihre Beweisbedeutung erfolgen. Die potentiell beweisbedeutsamen Datensätze sind herauszufiltern und so konkret zu bezeichnen, daß eine Unsicherheit über den Umfang der beantragten Beschlagnahme nicht auftreten kann. Solange die Durchsicht der Unterlagen noch nicht abgeschlossen ist, ist die Durchsuchung noch nicht beendet.

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Eine Herausgabe der von der Beschlagnahme nicht erfassten CD-Roms ist derzeit aber nicht erforderlich. Es war zulässig, die Daten auf CD-ROM zu brennen und vorläufig zur Durchsicht sicherzustellen. Die Durchsicht ist nunmehr zeitnah durchzuführen.

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Im übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg, da den weiteren -in dem angegriffenen Beschluss aufgeführten- Unterlagen potentielle Beweisbedeutung in doppelter Hinsicht zukommt:

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Zum einen kommen sie als Beweismittel für die Mehrerlösberechnung in Frage, Nach der Rechtsprechung des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 08.01.2004 (Az.: VI - Kart 48 + 50 OWi) genügt es nicht, den Mehrerlös eines Unternehmens "abstrakt" zu schätzen. Die Schätzung muss vielmehr individuell für den jeweils relevanten Markt erfolgen. Potentielle Beweisbedeutung haben damit alle Unterlagen, die über die Preis- und Mengenentwicklung auf dem jeweils relevanten Markt Aufschluss geben können. Dazu gehören auch die sichergestellten Unterlagen.

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Außerdem können die sichergestellten Unterlagen auch als Beweismittel für/oder gegen den Verdacht der Fortsetzung des kartellrechtswidrigen Verhaltens nach Erlass des Bußgeldbescheids im Jahr 20## dienen.

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Die potentielle Beweiserheblichkeit der beschlagnahmten Unterlagen wird auch von dem Verteidiger der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt. .

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Der Beschlagnahme steht auch kein Beweisverwertungsverbot entgegen. Aus der rechtswidrigen Erlangung eines Beweismittels durch einen Dritten folgt nicht automatisch die Unverwertbarkeit dieses Mittels im Strafverfahren (BGHSt. 27, 355, 357 = NJW 1977, 1390). Es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls, die Art des Verbots abzustellen und eine Abwägung der einander widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. BGHSt 19, 325, (329 ff.) = NJW 1964,1139; BGHSt 27,355 (357) = NJW 1978,1390; BGHSt 31,304 (307 ff.) = NJW 1983 1570; BGHSt 35, 32 (34 f.) = NJW 1988, 1223). Dabei ist zu beachten, daß die Annahme eines Verwertungsverbots einen der wesentlichen Grundsätze des Strafverfahrens einschränkt, nämlich den, daß das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind. Gegenüber diesem Grundsatz bildet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (vgl.: BGH in NJW 1990,1801; Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Autl., § 261 Rdnr. 65) oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (vgl. BGHSt 27, 355 (357) = NJW 1978, 1390; BGHSt 35, 32 (34) = NJW 1988, 1223).

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Die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung ergibt sich hier aus einem Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Konkretisierung der Beweismittel dient dazu, den Grundrechtseingriff kontrollierbar zu gestalten und vom Umfang her zu begrenzen. Dem Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot kommt damit ein gewisses Gewicht zu. Es ist aber zu berücksichtigen, daß die Beweismittel, deren Beschlagnahme das Amtsgericht angeordnet hat, auch mittels einer rechtmäßigen Durchsuchungsanordnung hätten erlangt werden können. Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen ist damit ein Beweisverwertungsverbot nicht gegeben.

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Soweit der Verteidiger meint, es komme darauf an, daß die Beschlagnahme durch die Beamten vor Ort - wie er meint - zu Unrecht angeordnet worden sei, verkennt er, daß für die Beschwerdeentscheidung der Sachstand im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung maßgeblich ist. Im übrigen verkennt er auch die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Beschlagnahme von den die Durchsuchung durchführenden Beamten angeordnet und später richterlich bestätigt werden kann. Zutreffend ist, daß der Durchsuchungsbeschluss keine Beschlagnahmeanordnung enthielt. Dies hat seinen Grund darin, daß eine Beschlagnahmeanordnung schon bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses nur zulässig ist, wenn die zu beschlagnahmenden Unterlagen so konkretisiert werden können, daß sie eindeutig von anderen Unterlagen unterschieden werden können. Diese Voraussetzungen lagen hier ersichtlich nicht vor.

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Soweit die richterliche Bestätigung der Beschlagnahmeanordnung von den bei der Durchsuchung beschlagnahmten Unterlagen abweicht, hat dies seinen Grund darin, daß die von der richterlichen Bestätigung nicht erfassten Unterlagen mangels potentieller Beweisbedeutung bereits an die Beschwerdeführerin bzw. ihren Verteidiger ausgehändigt worden waren. Da im Rahmen der Beschwerdeentscheidung nicht über die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Beschlagnahmeanordnung zu entscheiden ist (s.o.), hat diese "Abweichung" keine Relevanz für den vorliegenden Beschluss.

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Die Rüge, vor Erlass des angegriffenen Beschlusses sei kein rechtliches Gehör gewährt worden, ist durch die Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, prozessual überholt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 473 . Abs. 1 StPO. Eine Quotelung (§ 473 Abs. 4 StPO) war nicht angezeigt, da die Beschwerde im wesentlichen unbegründet ist und im übrigen nur vorläufigen Erfolg hat.