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Landgericht Bonn·37 Qs 14/04·08.06.2004

Durchsuchung im Kartellbußgeldverfahren: Aufhebung wegen unzureichender Beweismittelkonkretisierung

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene wandte sich mit der Beschwerde gegen einen amtsgerichtlichen Durchsuchungsbeschluss im Kartellbußgeldverfahren wegen mutmaßlicher Preis- und Gebietsabsprachen. Das Landgericht bejahte zwar Anfangsverdacht, Verhältnismäßigkeit und die Antragsbefugnis des Bundeskartellamts auch im Zwischenverfahren nach § 69 Abs. 2 OWiG. Der Beschluss war jedoch formell rechtswidrig, weil die zu suchenden Beweismittel nur pauschal als „solche Unterlagen“ bezeichnet und damit nicht hinreichend begrenzt wurden. Der Durchsuchungsbeschluss wurde aufgehoben; Kosten und notwendige Auslagen trägt die Staatskasse.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Durchsuchungsbeschluss wegen unzureichender Bezeichnung der Beweismittel aufgehoben, Kosten der Staatskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Durchsuchungsanordnung nach §§ 102, 105 StPO setzt einen auf konkrete Tatsachen gestützten Anfangsverdacht voraus; bloße Vermutungen genügen nicht und die Maßnahme darf nicht der Ausforschung dienen.

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Zur Abgrenzung von zulässigem Parallelverhalten und abgestimmtem Verhalten i.S.d. § 1 GWB muss der Anfangsverdacht so beschaffen sein, dass er den Grundrechtseingriff durch die Durchsuchung trägt.

3

Im Zwischenverfahren nach zulässigem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid (§ 69 Abs. 2 OWiG) bleibt die Verwaltungsbehörde Verfolgungsbehörde und kann weitere Ermittlungen durchführen oder anordnen, einschließlich der Beantragung einer Durchsuchung.

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Ein Durchsuchungsbeschluss muss die sicherzustellenden Beweismittel zur Begrenzung der Maßnahme möglichst konkret bezeichnen; die Umschreibung als unbestimmte „Unterlagen“ genügt den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen nicht.

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Die Eingriffsintensität einer Durchsuchung ist am Gewicht der verfolgten Ordnungswidrigkeit und dem Fehlen milderer Mittel zu messen; bei schwerwiegenden Kartellverstößen kann eine Durchsuchung verhältnismäßig sein.

Relevante Normen
§ 102, 105, 94, 98 StPO§ 81 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB§ 69 Abs. 2 OWiG§ 152 StPO§ 102 StPO§ 1 GWB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 51 Gs 117/04 b 8

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 07.04.04 wird der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts C vom ##.02.04 (Az.: ## Gs ###/## b #) aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen

Auslagen der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.

Gründe

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I.

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Das Bundeskartellamt ermittelt seit Juni 2002 gegen zahlreiche Yhersteller wegen des Verdachts von Preis- und Gebietsabsprachen. Am ##.01.2004 beantragte das Bundeskartellamt den Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen gegen zahlreiche Yhersteller, darunter auch die Beschwerdeführerin. Das Amtsgericht C erließ am ##.02.04 den folgenden Durchsuchungsbeschluss (Az.: ## Gs ###/## b #):

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"wird ..... gemäß §§ 102, 105, 94, 98 StPO angeordnet die Durchsuchung der Geschäftsräume der

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T Y KG I ## ##### V

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einschließlich sämtlicher Nebenräume sowie der dort befindlichen Privaträume der in diesem Unternehmen für die Aufsichtspflicht, die Angebotserstellung, die Disposition, die Kalkulation sowie die Preisfestsetzung verantwortlichen Personen sowie der ihnen gehörenden Sachen und der von ihnen genutzten Kraftfahrzeuge.

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1.

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In dem im Juni 2002 gegen die deutsche Yindustrie wegen der Praktizierung von Preis-, Mengen- und Gebietsabsprachen eingeleiteten Bußgeldverfahren wurden Geldbußen gegen zwölf Unternehmen und fünfzehn verantwortliche Personen in Höhe von insgesamt 702,6 Mio. € im Jahre 200# verhängt. Das Bundeskartellamt konnte nachweisen, dass alle auf dem deutschen Markt tätigen großen Yhersteller sowie einige mittelständische Unternehmen seit 1988, nach Abschluss des früheren Kartellverfahrens gegen die süddeutsche Yindustrie, verbotene Absprachen durchgeführt haben. Bereits während des laufenden Verfahrens äußerte eine Vielzahl von Abnehmern gegenüber dem Bundeskartellamt die Vermutung, dass die aufgedeckten Kartelle der Yindustrie bundesweit weiter praktiziert würden.

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Dieser Verdacht erhärtet sich, weil Yabnehmer auf den Regionalmärkten Schwierigkeiten haben, selbst einen Yhersteller mit den günstigsten Angeboten auszuwählen. Sie erhalten oftmals von den von ihnen angefragten Herstellern keine Angebote oder Angebote mit völlig überhöhten Preisen. Die Abnehmer werden auf diese Weise dazu gezwungen, bei ihren bisherigen Lieferanten zu verbleiben.

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Des weiteren hatten fast alle Yhersteller - auch mittelständische Unternehmen - zeitgleich angekündigt, die Preise für Y zu den selben Zeitpunkten (#. September 2003 und #. Januar 2004) um jeweils den selben Betrag (7,50 € und 12,50 € je t) zu erhöhen. Übereinstimmend teilte die Mehrzahl der Yhersteller ihren Abnehmern mit, dass diese Preiserhöhungen durch Abbau der den Kunden bisher gewährten Rabatte vorgenommen werden sollen. Darüber hinaus gab es Beschwerden von Yabnehmern, die Angebote von verschiedenen Yherstellern angefordert und erhalten hatten. Die Angebote beliefen sich unabhängig voneinander auf den selben Endpreis pro Tonne Y.

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Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass weiterhin die alten Absprachen zumindest über die Liefergebiete Bestand haben sowie Preiserhöhungen mit Vertretern anderer Unternehmen abgesprochen worden sind.

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Absprachen der vorgenannten Art verstoßen gegen § 81 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB.

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2.

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Die T Y KG hat gegen den Bußgeldbescheid vom ##.03.2003 Einspruch eingelegt. Nach § 69 Abs. 2 OWiG prüft das Bundeskartellamt bei einem zulässigen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid, ob es diesen aufrechterhält oder zurücknimmt. Das Bundeskartellamt beabsichtigt, die Berechnung der Höhe der Bußgelder zu überprüfen. Für eine solche Berechnung benötigt es zusätzliche Unterlagen über die Preis- und Mengenentwicklung von Y, insbesondere auch für die Zeit nach Aufdeckung des Kartells. Diese Unterlagen wurden bei der ersten Durchsuchung der Unternehmen der Ybranche im Juli 2002 nicht in dem für die Überprüfung erforderlichen Umfang sichergestellt. Außerdem gab es zu diesem Zeitpunkt die Unterlagen über die Preisentwicklung nach Aufdeckung des Kartells noch nicht.

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Es ist zu erwarten, dass die Durchsuchung zur Auffindung solchen Unterlagen führen wird. Da die freiwillige Herausgabe des belastenden Materials nicht zu erwarten ist, sind die oben bezeichneten Maßnahmen notwendig. Angesichts zu erwartender hoher Geldbußen entsprechen die Maßnahmen auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit."

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Gegen diesen am ##.03.04 vollzogenen Durchsuchungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom ##.04.04. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Verfügung vom ##.05.04 nicht abgeholfen.

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Die Beschwerdeführerin meint, daß ausweislich der Beschlussbegründung der Anfangsverdacht einer Kartellabsprache nicht vorliege. Die im Beschluss aufgeführten tatsächlichen Umstände zeigten lediglich ein Parallelverhalten der Yhersteller auf. Ein solches Verhalten liege wesentlich näher als die Annahme, die Yhersteller hätten nach dem Erlass eines Bußgeldbescheids durch das Kartellamt die Absprachen einfach weiter praktiziert und erneuert. Das bloße Parallelverhalten indiziere keine unzulässige Abstimmung oder Vereinbarung.

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Die Durchsuchung sei angesichts des damit verbundenen Grundrechtseingriffs unverhältnismäßig.

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Der angegriffene Beschluss genüge formalen Erfordernissen nicht, da er ein AussteIlungsdatum nicht erkennen lasse und die zu suchenden Beweismittel nicht hinreichend konkretisiert seien.

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II.

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Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

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Die Durchsuchungsanordnung ist in rechtswidriger Weise erfolgt. Es lag zwar ein Anfangsverdacht vor und das Bundeskartellamt war auch zur Beantragung des Durchsuchungsbeschlusses befugt, doch sind die gesuchten Beweismittel in dem Durchsuchungsbeschluss nicht ausreichend konkretisiert worden.

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Ein Anfangsverdacht gegen die Beschwerdeführerin, nach Erlass eines Bußgeldbescheids im Juni 2002 Preis- und Gebietsabsprachen praktiziert zu haben, lag vor.

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Ein auf konkreten Tatsachen beruhender Anfangsverdacht als Voraussetzung für die strafprozessualen Maßnahmen liegt dann vor, wenn nach kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat gegeben ist (vgl.: Schoreit in: KK StPO, 5. Aufl., § 152 Rn. 28; Meyer-Goßner, 46. Aufl., § 152 Rn. 4). Ein gesteigerter Verdacht ist nicht erforderlich, bloße Vermutungen hingegen reichen nicht aus, da die Maßnahme nicht zur bloßen Ausforschung benutzt werden darf (vgl.: Nack in KK-StPO, 5. Aufl. §, 102 Rn. 1). Der Anfangsverdacht muss so stark sein, daß er den Eingriff in die Grundrechte rechtfertigt. Es muss damit der auf Tatsachen gegründete Verdacht vorliegen, daß es sich um ein abgestimmtes Verhalten im Sinne des § 1 GWB handelt und nicht lediglich ein zulässiges, aus den Marktnotwendigkeiten abgeleitetes Parallelverhalten vorliegt.

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Angesichts der geringen Voraussetzungen für den Anfangsverdacht spricht viel dafür, daß allein schon die zeitgleiche und einheitliche Preisanhebung durch verschiedene Hersteller einen Anfangsverdacht hinsichtlich unzulässiger Wettbewerbsabsprachen begründet, selbst wenn sich der Verdacht auf ein homogenes, genormtes Massenprodukt bezieht. Dies kann hier aber letztlich offen bleiben. Der Verdacht, daß kein bloßes Parallelverhalten, sondern zumindest ein abgestimmtes Verhalten im Sinne des § 1 GWB vorliegt, ergibt sich zwanglos daraus, daß bereits in der Vergangenheit nach einem Bußgeldverfahren wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen weiter praktiziert worden waren.

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Die Angabe der Verdachtsgründe ist im angegriffenen Beschluss knapp gehalten, während das Bundesverfassungsgericht unter dem Gesichtspunkt eines effektiven Grundrechtsschutzes möglichst konkrete Angaben erwartet. Es erschien aber aus ermittlungstaktischer Sicht vertretbar, keine konkreteren Angaben zu machen. Beweisgründe, aus denen sich der Anfangsverdacht ergibt, müssen im Durchsuchungsbeschluss nicht notwendig mitgeteilt werden. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil eine entsprechende Mitteilung weitere Ermittlungsmaßnahmen gefährden kann und aus diesem Grund auch eine Akteneinsicht der Verteidigung vor Abschluss der Ermittlungen versagt werden kann (vgl.: BVerfG, 2 BVR 1697-1705/02). Maßgeblich für die Bestimmtheit ist, daß der Betroffene dem Beschluss entnehmen kann, gegen welchen konkreten Vorwurf er sich wird verteidigen müssen.

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Dieser Anforderung genügt der Beschluss mit der Angabe, daß wegen der fortgesetzten Praktizierung von Preis- und Gebietsabsprachen ermittelt werde.

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Angesichts der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, die eine Praktizierung von kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen haben kann, kommt der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit ausreichende Bedeutung zu, um den mit einer Durchsuchung verbundenen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG zu rechtfertigen.

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Das erhebliche Gewicht, dass der Gesetzgeber der Kartellrechtsordnungswidrigkeit gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 I. V § 1 GWB zumisst, zeigt sich bereits daran, daß die Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 500 T€ und über diesen Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses geahndet werden kann (§ 81 Abs. 2 GWB). Dementsprechend heißt es in der amtlichen Begründung zur 4. Kartellrechtsnovelle von 1980, daß "gravierende Wettbewerbsverstöße keine "Kavaliersdelikte" sind, sondern eine schwerwiegende Störung der öffentlichen Ordnung darstellen, die im Interesse der Allgemeinheit wirksamen Sanktionen unterworfen werden müssen" (BT-Drucks. 8/2136, S. 27; vgl.: auch BVerfG 2 BVR 1054/02 "Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß es sich bei umfangreichen kartellrechtlichen Absprachen nicht um eine bloß geringfügige Ordnungswidrigkeit handelt." ; 2 BVR 1697 bis 1705/02 "Stehen Preis- und Submissionsabsprachen im Sinne des § 1 GWB im Raum, so ist in erster Linie die Durchsuchung nach Unterlagen dazu geeignet, den sich hierauf beziehenden Vorwurf zu klären. Angesichts dieser Umstände waren umfangreiche Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit im Durchsuchungsbeschluss entbehrlich").

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Maßgeblich für das Gewicht des Verstoßes ist nicht allein der Tatbeitrag der Beschwerdeführerin, sondern aller an dem Kartell beteiligten Unternehmen. Besonderes Gewicht kommt der Ordnungswidrigkeit hier vor dem Hintergrund zu, daß der Verdacht bestand, daß in der Vergangenheit durchgeführte Bußgeldverfahren nicht zu einer Unterbrechung der wettbewerbswidrigen Aktivitäten geführt haben. Es bestand mithin der Verdacht, daß ein erhebliches Maß an krimineller Energie bei den Beteiligten vorlag. Auch standen dem Bundeskartellamt mildere Mittel als eine Durchsuchung nicht zur Verfügung. Das Auskunftsverlangen gemäß § 59 GWB findet im Bußgeldverfahren keine Anwendung (vgl.: Klaue in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., §59 Rn. 5; Bechtold, GWB, 3. Auf!. § 59 Rn. 3; Werner in Wiedemann, Kartellrecht, § 52 Rn. 5).

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Soweit die Durchsuchung auf die Auffindung von Unterlagen abzielte, die zur konkreten Berechnung des Mehrerlöses und damit zur Überprüfung der Bußgeldhöhe benötigt werden, stand eine Durchsuchung schon auf Grund der Höhe des geschätzten Mehrerlöses (eine Schätzung ist gemäß § 81 Abs. 2 S. 2 GWB grundsätzlich zulässig) nicht außer Verhältnis zum mit der Durchsuchung verbundenen Grundrechtseingriff. Dies gilt um so mehr, als eine Durchsuchung auf Grund des neuerlichen Verdachts ohnehin gerechtfertigt war und mit der Erweiterung der Durchsuchung nur eine verhältnismäßig geringfügige Intensivierung verbunden war.

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Das Bundeskartellamt war auch antragsberechtigt.

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Soweit die Durchsuchung wegen eines Tatvorwurfs erfolgte, der den Zeitraum nach dem Erlass des Bußgeldbescheids betraf, war das Bundeskartellamt antragsberechtigt. Es konnte hinsichtlich dieses Tatvorwurfs entweder ein neues Bußgeldverfahren einleiten oder nach Rücknahme des Bußgeldbescheids das laufende Bußgeldverfahren entsprechend erweitern. Das Bundeskartellamt hat den erlassenen Bußgeldbescheid nicht zurückgenommen und die Ermittlungen unter dem alten Aktenzeichen fortgesetzt, ohne formal ein neues Bußgeldverfahren einzuleiten. Diese Vorgehensweise lässt nach Auffassung der Kammer die Antragsbefugnis des Bundeskartellamts als Verfolgungsbehörde indessen nicht entfallen, da der Durchsuchungsbeschluss auch bei ordnungsgemäßer Verfahrensführung hätte erwirkt werden können.

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Das Bundeskartellamt war auch insoweit antragsberechtigt, als Berechnungsgrundlagen für die Bußgeldhöhe ermittelt werden sollten. Gemäß § 69 Abs. 2 OWiG prüft die Verwaltungsbehörde auf einen zulässigen Einspruch hin, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Im Rahmen dieser Prüfung kann sie weitere Ermittlungen vornehmen oder anordnen (§ 69 Abs. 2 OWiG). Diese Regelung dient der Entlastung der Gerichte, denen nur gründlich ausermittelte Verfahren vorgelegt werden sollen. Im Zwischenverfahren bleibt die Verwaltungsbehörde Verfolgungsbehörde. Dies ergibt sich auch aus § 69 Abs. 3 OWiG. Danach gehen Aufgaben der Verwaltungsbehörde erst mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft auf diese über. Für die Antragsbefugnis ist es deshalb unerheblich, ob die Durchsuchungen im Rahmen des Zwischenverfahrens oder nach einer Rücknahme des Bußgeldbescheides im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durchgeführt werden.

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Der Durchsuchungsbeschluss genügt aber den in formaler Hinsicht an ihn zu stellenden Anforderungen nicht. Die Beweismittel, die bei der Durchsuchung sichergestellt werden sollten, sind nicht hinreichend bezeichnet worden.

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Die gesuchten Unterlagen sind, um die Maßnahme entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben begrenzen zu können, von dem Richter in dem Durchsuchungsbeschluss möglichst konkret zu bestimmen (BVerfG, NJW 1976, 1735,1736). Die Beschränkung der Ermittlungsreichweite ist Aufgabe der Verfolgungsbehörde und kann nicht dem die Durchsuchung durchführenden Beamten überlassen werden (vgl. BVerfGE 42, 212 [220] = NJW 1976, 1735). Es müssen ihm, wenn eine genaue Bezeichnung der gesuchten Unterlagen nicht möglich ist, zumindest Beispiele an die Hand gegeben werden. Es genügt, die sicherzustellenden Beweismittel ihrer Art nach zu bezeichnen (vgl.: BVerfG, NJW 1976, 1735, 1736).

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Die Bezeichnung der gesuchten Beweismittel als "solche Unterlagen" genügt diesen Anforderungen nicht. Die Konkretisierung ergibt sich auch nicht in ausreichender Weise aus dem Gesamtzusammenhang des angegriffenen Beschlusses. Dem Beschluss lässt sich zwar entnehmen, dass zum einen Unterlagen gesucht werden, die Anhaltspunkte für Preis- oder Gebietsabsprachen enthalten und zum anderen Unterlagen, die über die Preis- und Mengenentwicklung von Y insbesondere auch für die Zeit nach Aufdeckung des Kartells Aufschluss geben. Eine derartig pauschale Bezeichnung der gesuchten Beweismittel reicht indessen nicht aus. Erfasst werden von dieser Umschreibung praktisch alle in einem Zusammenhang mit der Ordnungswidrigkeit stehenden Unterlagen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 467 StPO.