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Landgericht Bonn·37 Qs 12/04 und 38/04·15.09.2004

Beschwerde gegen Beschlagnahme: Teilaufhebung und Herausgabe von EDV-Asservaten

StrafrechtStrafprozessrechtDurchsuchungs-/BeschlagnahmerechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen einen Beschlagnahmebeschluss im Rahmen von Kartellermittlungen des Bundeskartellamts. Streitpunkt war insbesondere der Umfang der Beschlagnahme und die Behandlung von EDV-Asservaten. Das Landgericht hob die Beschlagnahme insoweit auf, als unkonkret bezeichnete EDV-Asservate betroffen waren, bestätigte dagegen die Beschlagnahme bestimmter Ordner und Akten als potentiell beweisrelevant. Verfahrensfehler wurden als durch das Beschwerdeverfahren geheilt angesehen; die Kostenentscheidung erfolgte nach § 467 StPO.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Bestätigung der Beschlagnahme bestimmter Asservate, Aufhebung und Herausgabe unkonkret bezeichneter EDV-Asservate; Kostenregelung nach § 467 StPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschlagnahmt werden dürfen nur Unterlagen, denen eine konkrete potenzielle Beweisbedeutung zukommt; eine grobe Durchsicht, die lediglich auf das Vorhandensein beschlagnahmefähiger Unterlagen hoffen lässt, rechtfertigt keine totale Beschlagnahme.

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Bei EDV-Asservaten sind die potentiell beweisbedeutsamen Datensätze herauszufiltern und so konkret zu bezeichnen, dass Umfang und Ziel der Beschlagnahme eindeutig bestimmt sind; eine pauschale Beschlagnahme ganzer Datenträger ist unzulässig.

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Bei Zusammenstellungen von Dokumenten (z.B. Ordnern) kann die Beschlagnahme des gesamten Sammelbands gerechtfertigt sein, soweit die Art der Ablage, Protokollierungs- oder Erörterungspraxis selbst für die Beweiswürdigung von Bedeutung sein kann.

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Eine im Verfahren unterlaufene Verletzung des rechtlichen Gehörs kann durch Gewährung eines ausreichenden Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt werden.

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Die Zuweisung der Verfahrenskosten richtet sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (vgl. § 467 StPO).

Relevante Normen
§ 467 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, ## Gs ###/## b #

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin vom 08.09.2004 gegen den Beschluss der Kammer vom 09.06.2004 führt zu keiner Abänderung der Entscheidung.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 27.04.2004 wird der Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts C vom 15.04.04 (Az.: ## Gs ###/## b #) dahingehend abgeändert, dass lediglich die Beschlagnahme der Asservate Nr. #, #-# und ##-## bestätigt wird. Im übrigen wird der Beschluss aufgehoben.

Die Asservate Nr. ##-## sind an die Beschwerdeführerin heraus zu geben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin tragen zur Hälfte die Beschwerdeführerin und zur Hälfte die Staatskasse.

Gründe

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I.

3

Das Bundeskartellamt ermittelt seit Juni 200# gegen zahlreiche Ahersteller wegen des Verdachts von Preis- und Gebietsabsprachen. Am ##.01.2004 beantragte das Bundeskartellamt den Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen gegen zahlreiche Ahersteller, darunter auch die Beschwerdeführerin. Das Amtsgericht C erließ am 03.02.04 einen Durchsuchungsbeschluss (Az.: ## Gs ###/## b #), der am ##.03.04 vollzogen wurde. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom ##.03.04 hat die Kammer den Durchsuchungsbeschluss mit Beschluss vom 09.06.2004 aufgehoben. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin am ##.09.2004 Gegenvorstellung ein. Bereits mit Beschluss vom 29.03.2004 hatte das Amtsgericht die Beschlagnahme der Asservate mit der laufenden Nr. #, #-#, ##- ## und ##-## angeordnet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom ##.04.2004. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

4

II.

5

Die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin vom ##.09.2004 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung von der die Beschwerdeführerin begünstigenden Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts.

6

Die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts ist zulässig und teilweise begründet.

7

a) Asservate Nr. ##-##

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Hinsichtlich der Asservate Nr. ##-## ist die Beschwerde begründet.

9

Beschlagnahmt werden können nur solche Unterlagen, denen eine potentielle Beweisbedeutung zukommt. Dies ist konkret festzustellen, eine Grobdurchsicht, nach der damit zu rechnen ist, dass sich unter den Unterlagen auch beschlagnahmefähige Unterlagen befinden, reicht nicht dazu aus, die Unterlagen in ihrer Gesamtheit zu beschlagnahmen. Bei EDV-Asservaten sind die potentiell beweisbedeutsamen Datensätze herauszufiltern, so konkret zu bezeichnen, dass eine Unsicherheit über den Umfang der beantragten Beschlagnahme nicht auftreten kann. Da das Bundeskartellamt die Sichtung der beschlagnahmten EDV-Asservate noch nicht durchgeführt hat, konnten diese noch nicht beschlagnahmt werden.

10

Die EDV-Asservate sind auch an die Beschwerdeführerin herauszugeben.

11

Es kann insoweit dahin gestellt bleiben, ob trotz einer rechtswidrigen Durchsuchung die Unterlagen noch für eine begrenzte Zeit weiter ausgewertet werden dürfen, um - soweit kein Verwertungsverbot besteht – eine Beschlagnahme herbeiführen zu können. Hier jedenfalls ist diese Möglichkeit aufgrund des erheblichen Zeitablaufs seit der Durchsuchung nicht mehr gegeben. Es stand insoweit ein halbes Jahr zur Verfügung, in dem trotz der vorhandenen technischen Möglichkeiten die zügige Auswertung nur deswegen nicht stattgefunden hat, weil die Entscheidung über die Beschwerde gegen die fehlerhafte Beschlagnahme durch das Amtsgericht C abgewartet wurde.

12

Soweit EDV-Asservate benötigt werden, käme allenfalls eine erneute Durchsuchung aufgrund eines rechtmäßigen Durchsuchungsbeschlusses in Betracht.

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Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses musste nicht mehr beschieden werden, da das Bundeskartellamt bereits von sich aus von einer weiteren Auswertung der EDV- Unterlagen bis zur Entscheidung des Landgerichts abgesehen hatte.

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b) Asservate Nr. #, #-# und ##-##

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Hinsichtlich der Asservate Nr. #, #-# und ##-## ist die Beschwerde dagegen unbegründet.

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Diese Asservate sind potentiell beweisgeeignet.

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Unerheblich ist insoweit, dass keine schriftlichen Aufzeichnungen zu verbotenen Absprachen gefunden wurden. Die beschlagnahmten Unterlagen lassen jedoch Rückschlüsse auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zu. So enthalten die beschlagnahmten Preisvereinbarungen mit Kunden Anhaltspunkte für die Preisgestaltung der Beschwerdeführerin; die Absatzzahlen und Marktanteile, die Darstellung der wirtschaftlichen Entwicklung der Beschwerdeführerin, die Bilanz- und GuV Entwürfe und Verbandsstatistiken lassen Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Stellung und das Gewicht der Beschwerdeführerin im relevanten Marktsegment zu.

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Die Versandlisten und Angaben zu den Umsatzerlösen und Versand mengen können für die Überprüfung der Höhe der bereits verhängten Bußgelder relevant sein.

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Insoweit waren auch nicht die einzelnen Seiten mit den entsprechenden Angaben aus den Ordnern # und ## zum Aufsichtsratsschriftwechsel und zu den Aufsichtsratsprotokollen zu entfernen und gesondert zu beschlagnahmen. Bei derartigen Sammlungen von Dokumenten können vielmehr die Ordner insgesamt beschlagnahmt werden, weil auch die Art und Weise der Abheftung der Dokumente sowie die allgemeine Protokollierungs- und Erörterungspraxis beweisrelevant sein können. Der Ordner Nr. # enthält auch in Abweichung zu seiner Beschriftung keine Aufsichtsratsprotokolle aus den 80er Jahren, bei denen eine Beweisbedeutung fern gelegen hätte, sondern lediglich ab dem Jahre 19##.

20

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Mangel, an dem der Durchsuchungsbeschluss leidet, nicht so schwerwiegend, dass daraus automatisch die Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme folgen würde. Die Kammer hat insoweit mit Beschluss vom 09.06.2004 bereits festgestellt, dass der Durchsuchungsbeschluss lediglich insoweit rechtswidrig war, als die zu suchenden Unterlagen nicht ausreichend bezeichnet wurden. Im übrigen hat die Kammer auch erläutert, dass die Voraussetzungen zum Erlass eines rechtmäßigen Durchsuchungsbeschlusses durchaus vorlagen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen dieses Beschlusses Bezug genommen.

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Es kann auch dahinstehen, ob in der Entscheidung des Amtsgericht über die Beschlagnahme, ohne zuvor die angekündigte Beschwerdebegründung zur Durchsuchung abzuwarten, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt. Denn ein solcher Verfahrensfehler wäre jedenfalls durch das im Beschwerdeverfahren in ausreichender Weise gewährte rechtliche Gehör geheilt worden.

22

Angesichts der im Raum stehenden Vorwürfe ist die Beschlagnahme auch verhältnismäßig.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 467 StPO.